Revision verworfen; Schuldspruch geändert: Gaspistole als Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/74
- Datum
- 08.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die gesetzliche Qualifikation der Tat ändern und den Schuldspruch entsprechend anpassen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen den der Änderung zugrundeliegenden Tatbestand erfüllen.
Das Beisichführen einer geladenen Gaspistole kann als Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB gewertet werden.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist entbehrlich, wenn ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte durch die Anwendung der nunmehr herangezogenen Vorschrift eine andere Verteidigung hätte führen können oder eine mildere Strafbemessung zu erwarten wäre.
Redaktionelle oder gesetzliche Änderungen der Tatqualifikation sind nur zulässig, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden und die Feststellungen hierfür ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 15. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karlheinz Manfred R. ██ aus ███/█████, geboren am ██████ 1947 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1974 wird verworfen. Jedoch wird im Schuldspruch zwischen den Worten „gemeinschaftlichen“ und „räuberischen“ das Wort „schweren“ eingefügt und „§ 250 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 250 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und schweren Raubs, jeweils begangen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Tatwaffe nebst Munition eingezogen und Maßnahmen nach §§ 40 m und 40 n StGB getroffen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar erfüllt der in den beiden Urteilsfällen angenommene Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. seitdem 1. Januar 1975 nicht mehr die Voraussetzungen eines schweren Raubs beziehungsweise einer schweren räuberischen Erpressung. Jedoch liegt in beiden Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und n. F. vor. Der Angeklagte hat seinem Mittäter R. [REDACTED] zur Tatausführung eine geladene Gaspistole gegeben, die dieser bei sich führte.
Die Gaspistole ist eine Schusswaffe im Sinne der letztgenannten Vorschrift (vgl. hierzu BGHSt 24, 136). Zum Merkmal des Beisichführens wird auf BGH MDR 1956, 626 verwiesen.
Der Senat hat die zum Schuldspruch gehörenden Paragraphenbezeichnungen entsprechend geändert und zur Klarstellung zwischen den Worten „gemeinschaftlichen“ und „räuberischen“ das Wort „schweren“ eingefügt. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung der nunmehr zugrunde gelegten Strafbestimmungen mit Erfolg anders hätte verteidigen können, als er es hinsichtlich der von der Strafkammer angenommenen Strafvorschriften getan hat.
Ferner ist auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage der jetzt angewandten Vorschriften zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Die Revision hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.
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