Revision aufgehoben: Unklarer Raubvorsatz – Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/71
- Datum
- 08.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raub setzt voraus, dass der Täter bereits zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung den Vorsatz hat, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.
Entsteht die Zueignungsabsicht erst nach Beendigung der Gewaltanwendung, sind für das gewaltsame Vorgehen Nötigung oder Körperverletzung und für die spätere Wegnahme Diebstahl oder Unterschlagung zu prüfen.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar und hinreichend feststellen, welche subjektiven Vorstellungen (insbesondere Vorsatz und Zueignungsabsicht) der Täter zum relevanten Zeitpunkt hatte; sind derartige Feststellungen lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Gewalttätige Handlungen, die durch wiederholte Faustschläge ins Gesicht eine lebensgefährdende Behandlung bewirken können, können den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 590/71
in der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Winfried Lothar L ███ aus ███, geboren am ███ 1946 in ███, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Dr. Willms Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Müller Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
Dr. Schauenburg Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte machte in einem Lokal mit zwei anderen Männern eine gemeinsame Zeche von 120,-- DM. Als einer der Zechgenossen trotz Aufforderung des Gastwirts seinen Zechanteil von 40,-- DM nicht bezahlte, wollte der Angeklagte den Anspruch des ihm bekannten Wirtes mit Gewalt durchsetzen. Er schlug seinen Begleiter auf der Toilette des Lokals mit Faustschlägen nieder und zog aus der Tasche des völlig benommen am Boden Liegenden dessen Paß. Er fand darin vier Hundertmarkscheine vor. Einem neuen Entschluß folgend behielt er das ganze Geld für sich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Daß der Angeklagte seinem Opfer, nachdem er es überwältigt hatte, nicht nur – wie ursprünglich vorgesehen – 40,-- DM, sondern die ganze vorgefundene Barschaft von 400,-- DM abnahm, würde an sich einer Verurteilung wegen Raubes auch hinsichtlich des Mehrbetrages nicht im Wege stehen (BGHSt 22, 350). Indessen fragt es sich, ob er von Anfang an in der Absicht gehandelt hat, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen, oder ob er diesen Entschluß erst gefaßt hat, als er die vier Hundertmarkscheine vorfand. Sein Wille, dem Gastwirt den Zechanteil von 40,-- DM zu verschaffen, könnte dahin zu verstehen sein, daß ihm die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlte, sei es, daß er sich als berechtigt ansah, dem Zechgenossen das Geld wegzunehmen, um sich durch Zahlung von der Mithaftung für diesen Zechanteil befreien zu können, sei es, daß es ihm auf Erzwingung der unmittelbaren Weitergabe des von dem Zechkumpan geschuldeten Anteils an den Wirt ohne vorherige eigene Zueignung ankam. In beiden Fällen hätte er nicht mit Raubvorsatz gehandelt (vgl. hierzu BGHSt 17, 87), und es käme hinsichtlich des gewaltsamen Vorgehens gegen den Begleiter nur eine Verurteilung wegen Nötigung, hinsichtlich der späteren Aneignung der 400,-- DM nach Beendigung der Gewaltanwendung nur Diebstahl (BGHSt 20, 32) oder möglicherweise Unterschlagung in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte im einzelnen ausgegangen ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch gefährliche Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung – Faustschläge ins Gesicht – in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 599/62).
| Baumgarten | Willms | Meyer | |||
| Müller | Schauenburg |