Revision verworfen: Untreue durch nicht zweckgebundene Verwendung von Baugeldern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/69
- Datum
- 11.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (Treubruch) liegt vor, wenn ein Verpflichteter aus einem Vertragsverhältnis erhaltene Gelder entgegen der aus dem Rechtsverhältnis folgenden Zweckbindung verwendet und dadurch den Berechtigten schädigt.
Die Verpflichtung zur zweckgebundenen Verwendung von vom Auftraggeber erhaltenen Mitteln kann sich unmittelbar aus der Art und dem Inhalt des geschlossenen Vertragsverhältnisses ergeben; eine ausdrückliche vertragliche Festlegung ist nicht notwendig.
Angriffe auf die Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind nur dann erfolgreich, wenn Rechtsfehler vorliegen; der Revisionsgericht überprüft die tatsächliche Würdigung nicht nach freier Kognition.
Die Strafzumessung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; bloße Unzufriedenheit mit dem Strafmaß begründet keinen Aufhebungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 590/69
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Hermann Friedrich N. C. J. aus ██, geboren am ████████ 1908 in ████, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Mai 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,– DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verfahrensbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte betrieb ein Architektur- und Bauberatungsbüro, das sich mit der Erstellung von Einzel- und Reihenhäusern zum Festpreis, der Planung und Erschließung von Siedlungsprojekten und der Beschaffung der Finanzierungsmittel befasste. Nach den Feststellungen hat er in zehn Fällen, in denen Bauinteressenten mit ihm Verträge schlossen, Geldbeträge, die die Interessenten zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben an ihn zahlten, nicht zum vertraglich vorgesehenen Zweck, sondern anderweitig verwendet und dadurch seine Vertragspartner geschädigt. Hierin sieht die Strafkammer mit Recht die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (Treubruchstatbestand).
Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer ihm Untreue vorwerfe, obwohl in verschiedenen schriftlichen Verträgen Bestimmungen über die Verwendung eingezahlter Gelder nicht enthalten seien, ist seine Auffassung nicht haltbar: Die Verpflichtung des Angeklagten, die von den einzelnen Bauinteressenten an ihn gezahlten Gelder als zweckgebundene Beträge für die jeweiligen Bauvorhaben zu verwenden, bedurfte keiner besonderen Fixierung; sie ergab sich ohne Weiteres aus der Art der geschlossenen Verträge.
Dass verschiedene Bauherren nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten auf ihre Bauvorhaben höhere als die ursprünglich vorgesehenen Aufwendungen machen mussten, ist für den Tatbestand der Untreue unerheblich und vom Landgericht in diesem Sinne auch nicht gewertet worden.
Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |