Wiedereinsetzung abgewiesen: Revisionsbegründung nicht nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/67
- Datum
- 13.10.1967
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist die versäumte Prozesshandlung vom Wiedereinsetzungsbewerber nachzuholen; unterbleibt die Nachholung, ist das Gesuch zu verwerfen.
Die Nachholung der versäumten Prozesshandlung hat spätestens binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses zu erfolgen.
Die Revisionsbegründung kann durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nachgeholt werden; eine solche Nachholung ist Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung.
Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn Umstände (z. B. Nichterscheinen trotz getroffener Vereinbarung mit dem Verteidiger) nahelegen, dass das Fristversäumnis nicht durch ein unverschuldetes Hindernis verursacht wurde.
Das Gericht kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn das Wiedereinsetzungsersuchen verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 3. März 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 590/67
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Guido Paul ████████████████, ██ geboren am ███ 1937 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1967
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten vom 25. Juli 1967, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. März 1967 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Dem Gesuch kann nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte es unterlassen hat, die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Er hätte spätestens binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) die Revisionsbegründung entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder aber durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen müssen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Verteidiger mit Schreiben vom 2. August 1967 an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mitgeteilt hat, er habe von der Begründung der Revision abgesehen, weil der Angeklagte trotz der am 9. März 1967 getroffenen Vereinbarung, den Verteidiger nach Zustellung des Urteils zur Erörterung etwaiger Revisionsgründe aufzusuchen, nicht bei ihm erschienen sei. Das ließe kaum die Annahme zu, daß der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert war.
| Henning | Willms | Miller | |||
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