Revision gegen Jugendstrafurteil: Aufhebung wegen Nichtangabe des Ausschlussgrundes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/62
- Datum
- 06.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung muss den maßgeblichen Grund angeben; unterbleibt diese Angabe und bleibt unklar, welcher Grund maßgeblich war, führt dies nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO ist gewahrt, wenn das Gericht die Angeklagten in der Hauptverhandlung hinreichend auf eine mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hat.
Die Überschreitung der in § 275 StPO vorgesehenen Frist für die Niederlegung der Urteilsgründe begründet nicht ohne weiteres Zweifel an deren Vollständigkeit und führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, soweit die schriftliche Begründung tatsächlich rechtzeitig abgefasst und inhaltlich nicht substantiiert bestritten ist.
Zur erfolgreichen Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es konkreter und substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel übergangen hat; bloße allgemeine Zweifel genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
████ aus ██
1.) den Spengler Horst ██, dort geboren am █████ 1942, zur Zeit in ██████████████████, 2.) den Arbeiter Manfred ██ aus ——, dort geboren am █████,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter; ███████████████ als ██████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der ████████████████
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1962 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 7. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil mit den ███████████████ ███████████, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen erkannt:
1.) gegen den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher Notzucht, wegen ██████████████████ Raubes sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai 1961 – 951/42 Ms 17/61 – auf vier Jahre Jugendstrafe,
2.) gegen den Angeklagten H ██ wegen Beihilfe zum Raub sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau auf ein Jahr und sechs Monate Jugendstrafe.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ist unbegründet.
Die Revision des Angeklagten H führt wegen eines von ihm gerügten Verfahrensverstoßes zum Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten ██
1.) Unrichtig ist die Behauptung, im Falle ███ habe die Jugendkammer den Angeklagten, dem im ██████████████████ vollendete Notzucht zur Last gelegt war, wegen versuchter Notzucht verurteilt, ohne ihn zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu haben. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, hat die Jugendkammer in der Sitzung vom 2. Februar 1962 die Angeklagten zu 2 bis 7 – dazu gehörte ██████ – hingewiesen, dass sie bei dem Vorfall in der ██ statt wegen vollendeter Notzucht wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendeter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt werden könnten (Bl. 289 R der Strafakten). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO ist mithin nicht verletzt.
2.) Die Tatsache, dass die Urteilsgründe nicht innerhalb der in § 275 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht wurden, ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Der Urteilsspruch kann auf der dem Gesetz zuwiderlaufenden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970; JZ 1953, 284). Durch die Nichteinhaltung der Frist kann auch die Beurkundungswirkung der Gründe nicht schlechthin in Frage gestellt werden. Irgendwelche Einzelheiten, welche die von der Revision ganz allgemein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung als begründet erscheinen lassen könnten, hat sie nicht vorgetragen.
Abgesehen davon geht die Revision bei ihren Einwendungen, mit denen sie die Wiedergabe des Sachverhalts wegen des Zeitablaufs als möglicherweise unrichtig darzutun sucht, von einer falschen Voraussetzung aus, indem sie auf den Tag der Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten abstellt. Bedeutsam könnte insofern nur der Zeitpunkt sein, zu dem die schriftliche Begründung abgefasst wurde. Dieser lag aber wesentlich früher, da die Urteilsgründe ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts am 14. Januar 1962 (Bl. 366 d. A.) zu den Akten gelangt sind, also mehr als drei Monate vor der Urteilszustellung an den Verteidiger vorgelegen haben. Die Zeitspanne zwischen der Urteilsverkündung und dem Eingang der Gründe ist infolgedessen nicht so groß, dass die Überschreitung der Frist des § 275 StPO ohne weiteres Bedenken gegen die Vollständigkeit der Wiedergabe des, wie die Revision selbst sagt, unfangreichen Sachverhalts erwecken müsste.
Was die Revision in diesem Zusammenhang über eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG vorträgt – sie bezeichnet allerdings Satz 1 dieser Vorschrift als verletzt, meint aber Satz 2 –, ist offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Die Anwendung der von der Jugendkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau ist der Angeklagte zumindest nicht beschwert.
Die Höhe der Strafe und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, geben ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass.
II. Zur Revision des Angeklagten H
1.) Die Rüge, die Jugendkammer habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, weil sie in dem Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit den Grund für diese Maßnahme nicht angegeben habe, greift durch. Gemäß § 274 StPO wird durch die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 26. Januar 1962 (Bl. 275 R d. A.) bewiesen, dass die Jugendkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne bekanntzugeben, aus welchem Grunde dies geschehen ist. Damit hat sie die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt. Dieser Verstoß fällt, wie der erkennende Senat schon in BGHSt 2, 56 ausgesprochen hat, unter § 338 Nr. 6 StPO und führt deshalb zwingend zur Aufhebung des Urteils. Dabei mag dahinstehen, ob das Fehlen einer Begründung diese Folge stets auch dann nach sich zieht, wenn für alle in der Hauptverhandlung Anwesenden erkennbar nur ein einziger Grund für die Anordnung des Ausschlusses in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist an jener Entscheidung uneingeschränkt festzuhalten, sofern, wie es hier der Fall ist, zweifelhaft bleibt, was das Gericht zur Ausschließung der Öffentlichkeit veranlasst hat. Bei der gegebenen Sachlage kamen mehrere Gründe in Betracht. So ist es möglich, dass die Jugendkammer die Maßnahme auf Grund des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG oder des § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG im Interesse der Erziehung der Angeklagten für geboten erachtet hat. Sie kann sich dazu aber auch gemäß § 172 GVG verstanden haben, weil eine öffentliche Verhandlung eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen ließ. Auch beide Gesichtspunkte können Anlass zu der Anordnung gegeben haben. Unter diesen Umständen liegt in der Nichtangabe des Grundes, der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebend war, ein Verfahrensfehler, der nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Mit Rücksicht hierauf bedarf es einer weiteren Erörterung der allgemeinen Sachbeschwerde und der sonstigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht. Zu diesen sei jedoch folgendes bemerkt:
Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Sitzung vom 6. Februar 1962 (Bl. 1293 d. A.) sind die Angeklagten zu 2 und damit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass sie statt wegen Raubes, begangen in Mittäterschaft, wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden könnten. Davon, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in Betracht komme, ist nichts gesagt. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorwurf der Beihilfe zum einfachen Raub anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.
Darauf, dass bestimmte Vorhalte an Zeugen unterblieben seien, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
Das gilt auch, soweit sie geltend macht, der Zeuge Schlüter sei über das ihm möglicherweise nach § 55 StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu spät belehrt worden (BGHSt 11, 213). Im Übrigen hat der Zeuge, wie in der gerichtlichen Niederschrift vom 31. Januar 1962 (Bl. 283 d. A.) vermerkt ist, selbst nach der Belehrung die an ihn gerichteten Fragen beantwortet.
Für die Heranziehung eines ████████████████ zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ bestand für die Jugendkammer auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten Gesichtspunkte kein Anlass.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |