Revision verworfen – Vorsätzliche Brandgefährdung durch Schweißarbeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/60
- Datum
- 11.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines Schweißbrenners in unmittelbarer Nähe leicht entzündlicher Stoffe, wobei glühende Schweißperlen entstehen können, begründet eine konkrete Brandgefahr.
Wer die durch sein Verhalten hervorgerufene Brandgefahr erkennt und diese zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im Sinne der Brandgefährdung.
Sicherheitsmaßnahmen beseitigen die Brandgefahr nur, wenn sie ausreichend und tatsächlich wirksam sind; die Entziehung oder Behinderung eines Beobachters macht sie untauglich.
Ein Betrieb, in dem leicht entzündliche Materialien verarbeitet oder gelagert werden und der nicht durch feuerfeste Abtrennungen geschützt ist, ist als feuergefährdeter Betrieb i.S. von § 310a StGB anzusehen und die Gefahr kann das gesamte Werk betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 31. März 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser ██ ███████ L., dort geboren am ██, aus ████, 2. den ████████████████ Leo ███, in ████████, geboren am ██, wegen vorsätzlicher Brandgefährdung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Busch Bundesrichter
Prof. Dr. Schalscha Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. März 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen vorsätzlicher Brandgefährdung zu Geldstrafen von je hundert DM verurteilt worden. Beide machen mit ihren Revisionen geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Der Angeklagte ███ erhielt am 5. Januar 1959 von dem Ingenieur ████ den Auftrag, eine Heizungsrohrleitung in der Lagerhalle des █████████-Gummi-Werks zu verlegen. In dieser Lagerhalle, die von den Produktionshallen nicht durch feuerfeste Wände getrennt war, lagerten „dicht auf dicht“ Gummistapel; in der daneben liegenden, nur durch einen Maschendrahtzaun getrennten Energithalle lagen Materialsäcke aus Hanf und Papier. ███ zog den Angeklagten ███████ und den Schlosser █████ zu der Arbeit hinzu. ███ schnitt entsprechend der Anweisung des ████ zwei Stücke der Rohrleitung mit dem Schweißbrenner ab, während ███████ beauftragt war, die herabfallenden Schweißperlen zu beobachten und einen etwa entstehenden Brand mit zwei bereitgestellten Eimern Wasser abzulöschen. █████ beobachtete zeitweise die Arbeit. ███████ musste das abgeschnittene Rohr halten und war dadurch gehindert, die Schweißperlen ununterbrochen und sorgfältig zu beobachten. Etwa 35 bis 40 Minuten nach Beendigung des Schweißvorganges wurden in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der die Abschweißarbeiten vorgenommen worden waren, hohe Flammen beobachtet, die aus einem Gummistapel aufschlugen. Ein erheblicher Teil der Lagerhalle brannte aus; nur dem Einsatz mehrerer Feuerwehren war es zu verdanken, dass das Feuer nicht auf die anderen Hallen übergriff.
Obwohl das Landgericht „mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellt hat, dass der Brand durch die Schweißarbeiten verursacht worden ist, hat es nicht mit Sicherheit eine glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen. Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten nicht der fahrlässigen Brandstiftung, wohl aber der vorsätzlichen Brandgefährdung für schuldig befunden. Das Urteil lässt die Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen.
Es trifft zu, dass das Gummiwerk wegen des verarbeiteten leicht entflammbaren Materials ein feuergefährdeter Betrieb im Sinne des § 310a StGB war (BGHSt 5, 190, 194). Soweit die leicht entzündbaren Gummivorräte der Gefahr der Entzündung ausgesetzt wurden, wurden nicht etwa nur diese, sondern das gesamte Werk der Brandgefahr ausgesetzt. Das kann bei der engen Verbindung der Lagerhalle mit den übrigen Teilen des Werks nicht zweifelhaft sein (vgl. hierzu BGH aaO).
Durch die Benutzung eines Schweißbrenners mit der nicht vermeidbaren Folge des Herumfliegens glühender Schweißperlen in unmittelbarer Nähe der leicht entzündlichen Gummiplatten begründeten die Angeklagten eine konkrete Brandgefahr. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Strafkammer beizupflichten ist, die von den Angeklagten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen hätten daran nichts geändert, weil sie nur geeignet gewesen seien, die Löschung eines bereits entstandenen Brandes zu gewährleisten; sie waren jedenfalls zur Beseitigung der Brandgefahr deshalb nicht ausreichend, weil der mit bereitgestellten Wassereimern aufgestellte Beobachter zur Mitarbeit zugezogen und seiner Aufgabe, etwa zündende Schweißperlen zu beobachten und sofort zu löschen, entzogen wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten erkannt, dass durch das Schweißen eine Brandgefahr heraufbeschworen wurde; sie haben bewusst dieses Risiko auf sich genommen, weil das Abschweißen leichter zu bewerkstelligen war als das Absägen der Rohrleitung. Damit sind die Voraussetzungen des Vorsatzes der Brandgefährdung rechtsfehlerfrei angenommen worden.
Auch die Annahme der Mittäterschaft ist nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Hiernach sind die Revisionen zu verwerfen.
| Baldus | Schalscha | Kirchhof | |||
| Busch | Dr. Menges |