Zuständigkeit bei Anfechtung der Unterwerfungsverhandlung (§ 445 AbgO): Amtsgericht zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/59
- Datum
- 20.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet gegenüber einem rechtskräftigen Verwaltungsakt, der nach seinem Inhalt richterliche Aufgaben wahrnimmt, den ordentlichen Rechtsweg; die Gerichte sind verpflichtet, für den eröffneten Rechtsweg das nach seiner Natur am besten geeignete Verfahren zu bestimmen.
Die Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO ist formell als endgültiger Verwaltungsakt anzusehen; daher kann deren Nichtigkeit oder Aufhebung im Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüft werden.
Für die gerichtliche Prüfung der Nichtigkeit oder Aufhebung einer Unterwerfungsverhandlung ist – weil es sich der Sache nach um eine Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit handelt – das Strafverfahren anzuwenden, soweit dies inhaltlich und zweckmäßig ist; eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Strafkammer (§§ 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 S.2 GVG) kommt nicht in Betracht.
Das in Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Verfahren ist auf die Beseitigung der durch den Verwaltungsakt verursachten Rechtsverletzung beschränkt; es dient nicht der Entscheidung über das dem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten oder zivilrechtliche Folgesachverhalte wie Entschädigungsansprüche.
Ein Überweisungs- oder Vorbringensweg der Staatsanwaltschaft oder des Finanzamts kann das durch Antrag oder Verweisungsbeschluss begründete Anhängigwerden der Sache beim Amtsgericht in der ersten Instanz nicht in eine Verhandlung vor der Strafkammer umwandeln; fehlt die gesetzliche Grundlage, ist eine solche Verweisung unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. August 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Fundstelle: BGHSt 15, 212
GG Art. 19 Abs. 4; AbgO § 445; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2
Macht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat der Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) die Sache an das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das dem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.
BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 – 2 StR 590/59 – LG Kassel
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren gegen ██ August ██, des ██████████████████████ ██████ ███████, █████ ███, geboren am ███ █, Antragstellers, gegen das Finanzamt ███████████████████, Antragsgegner, wegen Feststellung der Nichtigkeit oder █████████ ███ Unterwerfungsverhandlung vor dem Finanzamt ██████████████████ vom 13. September 1949
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████, ███████████████████ als Urkundsbeamter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Antragsteller fand am 13. September 1949 vor dem Finanzamt █████████████████ eine Verhandlung statt, in der er sich einer Geldstrafe unterwarf, weil er Anfang 1949 fortgesetzt handelnd Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von 80.000 DM vorsätzlich verkürzt habe. Nachdem er zunächst eine Herabsetzung der Strafe im Gnadenwege zu erreichen versucht hatte, erhob er im Jahre 1953 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung. Er beantragte Aufhebung und Wiederaufnahme der Unterwerfungsverhandlung beim Finanzamt. Gegen die Ablehnung dieses Antrages in einer Beschwerdeentscheidung vom 7. Juli 1953 legte er Berufung beim Finanzgericht ein mit dem erweiterten Antrag, die Nichtigkeit des Unterwerfungsaktes festzustellen, hilfsweise die Unterwerfungsverhandlung als fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben, hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen. Das Finanzgericht verwarf die Berufung durch Urteil vom 15. Oktober 1954, weil die Finanzgerichte zur Entscheidung in Steuerstrafsachen nicht zuständig seien. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 16. Juli 1958 auf. Er verwies unter Bezugnahme auf das Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1958 = NJW 1958, 846 die Sache gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) an das Amtsgericht in Kassel. Bei diesem beantragte der Antragsgegner, die Sache der großen Strafkammer beim Landgericht in Kassel vorzulegen, da der Streitsache wegen der Höhe der Geldstrafe und wegen der zu treffenden grundsätzlichen Entscheidung besondere Bedeutung beizumessen sei. Die Staatsanwaltschaft sah zunächst von einem entsprechenden Antrag ab, schloss sich aber später dem Antrag des Antragsgegners an. Ohne dass ein förmlicher Übertragungsbeschluss ergangen ist, legte das Amtsgericht die Akten unter Bezugnahme auf diese Anträge der Strafkammer vor. Deren Vorsitzender beraumte nach Eingang Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. August 1959 an. Durch Urteil von diesem Tage verwarf das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Unterwerfungsverhandlung als unbegründet, den Antrag auf deren Aufhebung als unzulässig. Die Entscheidung über den Antrag, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen, setzte es durch Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils aus.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers. Sie hat Erfolg, da das Verfahren bei der Strafkammer nicht rechtswirksam anhängig gemacht worden ist.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache nur auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesfinanzhofs, dass die Strafgerichte zur Entscheidung zuständig sind, erörtern.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung. Gegen die Unterwerfung, die nach § 445 AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichsteht, ist gesetzlich weder ein Rechtsmittel noch sonst ein Rechtsweg vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedoch jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offen, und zwar, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechtsweg. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Antragsteller behauptet, dass der Unterwerfungsakt zu Unrecht ergangen sei. Allerdings handelt es sich bei der Unterwerfungsverhandlung dem Inhalt nach um Rechtsprechung (BGHSt 13, 102, 104). Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nun nicht einen neuen Rechtsweg gegen Gerichtsentscheidungen; denn zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehört nicht die Rechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn (BVerfGE 4, 74 / 96; BGHSt 13, 113; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Anm. IV 1c; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 19 Anm. VII 1c).
Beim Unterwerfungsverfahren entscheidet jedoch nicht ein unabhängiges Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, nämlich das Finanzamt sowie die Stelle, welche die nach § 2 der Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäß § 445 AbgO vom 1. November 1921 (RGBl. I S. 1328) erforderliche Genehmigung erteilt. Formell ist die Unterwerfungsverhandlung ein endgültiger, nach den allgemeinen Gesetzen mit Rechtsmitteln nicht anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur darauf kommt es für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG an. Dieser wird gesichert gegen Maßnahmen eines Organs der öffentlichen Gewalt, das nicht selbst Gericht ist, auch wenn es der Sache nach richterliche Aufgaben wahrnimmt (BGHSt 13, 113).
Da Art. 19 Abs. 4 GG von der mangelnden gesetzlichen Regelung ausgeht, müssen im Einzelfall die Gerichte das Verfahren für den im Grundgesetz eröffneten Rechtsweg bestimmen. Anzuwenden ist das Verfahren, das seiner Natur nach für die in Frage stehende Aufgabe am besten geeignet ist und in dem ähnliche Aufgaben schon kraft gesetzlicher Bestimmung zu erledigen sind (BGHZ 5, 50). Das ist hier das Strafverfahren, weshalb auch der Bundesfinanzhof die Sache an das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen hat. Damit ist jedoch noch nicht klargestellt, welches der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren das geeignete und anwendbare ist. Das Wiederaufnahmeverfahren kann nicht entsprechend herangezogen werden. Es findet unter anderen Voraussetzungen und vor demselben Gericht statt, dessen Urteil angefochten wird. Sofern das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet ansieht und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, wird gegen den Angeklagten erneut insgesamt verhandelt und die Sache vor dem Strafgericht nur auf einen Antrag des Steuerpflichtigen, der den Verwaltungsakt beseitigen will und deshalb das Verfahren betreibt, anhängig gemacht. Damit steht nicht zur Prüfung und Entscheidung an, ob der Antragsteller sich wirklich einer Steuerstraftat schuldig gemacht hat und deshalb zu bestrafen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Verhaltensweisen des Finanzamts und seiner Beamten bei Einleitung des Verfahrens und der Unterwerfungsverhandlung selbst. Nur hierüber ist in dem anhängigen Verfahren zu entscheiden. Wird die Entscheidung rechtskräftig dahin, dass der Unterwerfungsakt nichtig ist oder aufgehoben wird, so ist damit die Verletzung des Antragstellers durch die öffentliche Gewalt beseitigt. Der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ist damit erschöpft. Der Verletzte kann in diesem Verfahren nicht erreichen, dass über den ihm gemachten Vorwurf strafbaren Verhaltens oder sogar, wie es der Antragsteller wünscht, über eine angebliche Schadensersatzpflicht des Staates, die aus der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Unterwerfungsverhandlung folgen soll, entschieden wird. Diese Entscheidungen sind in den gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen.
Der dargestellten Sach- und Verfahrenslage entspricht es, dass der durch die Unterwerfungsverhandlung angeblich Verletzte das Verfahren betreibt und als Antragsteller auftritt, dagegen das Finanzamt als Antragsgegner. Weil es sich der Sache nach um eine Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit es ihrem Inhalt und Zweck nach möglich ist. Der Staatsanwalt kann wegen des öffentlichen Interesses, etwa entsprechend seiner Stellung im Entschädigungsverfahren nach § 652 ZPO, mitwirken.
Durch den Verweisungsbeschluss des Bundesfinanzhofs nach § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ist die Sache beim Amtsgericht anhängig geworden. Das entspricht der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach für Vergehen im Allgemeinen das Amtsgericht zuständig ist, und des § 421 Abs. 2 AbgO, nach denen das Finanzamt nur bei als geringfügig angesehenen Vergehen entscheiden kann, nämlich nur dann, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wird. Diese Regelung gilt auch für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Steuerpflichtige hat den Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Das Verfahren wird beim Amtsgericht durchgeführt, gegen dessen Entscheidung die Rechtsmittel der Berufung nach § 312 StPO oder der Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden können. Eine Verweisung nach § 270 StPO scheidet aus. Dafür wäre Voraussetzung, dass das Amtsgericht sachlich unzuständig wäre. Ist also das Verfahren bei dem Amtsgericht durch die Stellung des Antrags oder wie hier durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs anhängig geworden, so können weder die Staatsanwaltschaft noch das Finanzamt die Verhandlung vor der Strafkammer im ersten Rechtszug herbeiführen. Die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, nach der die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung eines Falles auch bei Vergehen die Anklage vor der Strafkammer erheben kann, findet keine entsprechende Anwendung, da der Antragsteller und nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren einleitet und durch den Antrag das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht anhängig wird. Mithin fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung durch die Strafkammer; das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Über das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Amtsgericht, an das gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache zurückzuverweisen war, im dargelegten Umfange zu entscheiden haben.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha | Dr. |