Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) bei Cerebralsklerose – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/56
- Datum
- 16.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führen aus dem Sachverständigengutachten konkrete Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung her, sind im Urteil die Voraussetzungen des § 51 StGB (Schuldunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit) zu prüfen und das Ergebnis darzulegen.
Die Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ist eine sachlich-rechtliche Entscheidung, deren Unterlassung die Verletzung sachlichen Rechts und damit die Aufhebung des Urteils begründen kann.
Unterbleibt trotz Anhaltspunkten eine Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit, ist die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung sind neben der Zurechnungsfähigkeit auch sonstige offen gebliebene rechtserhebliche Fragen, etwa die Verjährung nach § 67 StGB, zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. Oktober 1956
Rubrum
2 StR 590/56
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ███, geboren am ████ ██ ██████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, in einem weiteren Falle wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB und sodann in vier Fällen wegen Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an beginnender Cerebralsklerose, welche eine sogenannte Altersdemenz auslöst und zur Folge hat, dass er seine Handlungen nur noch in vermindertem Maße zu kontrollieren vermag. Das Urteil spricht sich indessen nicht darüber aus, ob auf Grund dieses Krankheitsbefundes bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB jeweils zur Tatzeit vorgelegen haben oder ob eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zur Zeit der Begehung der Straftaten zu verneinen ist. Diese Feststellung kann indessen bei der erwähnten Erkrankung nicht entbehrt werden (vgl. RGSt 73, 127). Ob und in welchem Maße der Angeklagte zur Zeit der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, muss also auf Grund des vom Sachverständigen vorgetragenen Krankheitsbefundes erörtert und entschieden werden (vgl. BGHSt 7, 238). Denn sachlichrechtlich ist die Prüfung des § 51 StGB und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung für den Angeklagten in den Urteilsgründen immer dann geboten, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt. Das ist hier versäumt worden. Deshalb muss das Urteil aufgehoben werden.
Durch die neue Hauptverhandlung erhält die Strafkammer Gelegenheit, sich mit dem sonstigen Vorbringen der Revision, soweit es rechtlich bedeutsam ist, auseinanderzusetzen, insbesondere mit der Frage der Verjährung nach § 67 StGB (vgl. RGSt 79, 199).
| Geschäftsstelle, | Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | ||||
| Justizangestellter | Busch | Schalscha |