Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafzumessung bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel wegen Verstoßes gegen Doppelverwertungsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 589/81
Datum
19.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Kritik richtet sich gegen die Strafzumessung, die Generalprävention und gesetzgeberische Erwägungen doppelt verwertet habe. Fehlende Feststellungen zur besonderen Gefährlichkeit für einen Kundenkreis und bloße Vermutungen zur Zunahme von Straftaten rechtfertigen die Strafverschärfung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine doppelte Verwertung derselben Umstände unzulässig; § 46 Abs. 3 StGB verbietet es, bereits tatbestandstypische oder gesetzgeberische Erwägungen erneut strafschärfend heranzuziehen.

2

Verweisungen auf den Strafzweck der Generalprävention dürfen nicht dazu führen, die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe zu überschreiten.

3

Zur Erhöhung der Strafe wegen erhöhter Gefährlichkeit bestimmter Abnehmergruppen muss das Gericht konkret feststellen und begründen, inwiefern diese Gefährdung besteht.

4

Behauptete Zunahmen von Straftaten oder gesellschaftliche Gefahrenlagen dürfen nicht bloß vermutet werden; für strafschärfende Schlussfolgerungen sind feststellbare Tatsachen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 589/81

in der Strafsache gegen den Apotheker Alfred Gerhard D. aus ██, █ geboren am █████ 1920 in ██, Preußen, wegen Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. April 1981 in den Strafaussprüchen (auch soweit sie die Angeklagten ██████ und B. C. betreffen) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ferner über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.

Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, dass dem Angeklagten die Gefahrlichkeit jener Arzneimittel, insbesondere für seinen speziellen Kundenkreis, die Prostituierten, bekannt gewesen sei. Weiter heißt es im Urteil:

"Da gerade durch die Verschreibungspflicht von solchen Medikamenten und deren ausschließliche Abgabe durch Apotheken ein unkontrollierter und deshalb gesundheitsgefährdender Verkauf verhindert werden soll, wurde den durch eine intensive universitäre Ausbildung auf den Beruf vorbereiteten Apothekern eine außerordentlich hohe Verantwortung für die Volksgesundheit übertragen, der sie sich stets bewusst bleiben müssen; deshalb gebietet hier zusätzlich der Strafzweck der Generalprävention eine empfindliche Bestrafung, um andere Apotheker von der Begehung solcher Delikte, die offenbar in besorgniserregendem Maße zunehmen, fernzuhalten."

Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum die verschreibungspflichtigen Arzneimittel für den im Urteil erwähnten speziellen Kundenkreis besonders gefährlich sein sollen. Grund zu rechtlichen Bedenken geben die Erwägungen ferner insofern, als sie befürchten lassen, dass das Landgericht die Ansicht vertreten hat, der Gesichtspunkt der Generalprävention berechtige ein Überschreiten der oberen Grenze der schuldangemessenen Strafe (vgl. hierzu BGHSt 20, 264, 267). Zudem hat die Strafkammer die Zunahme von Straftaten im Sinne des § 96 Nr. 12 AMG nicht festgestellt, sondern nur vermutet. Aus allen diesen Gründen kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht versagt werden.

Da weitgehend die gleichen Rechtsfehler den die beiden anderen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen anhaften, sind auch die gegen sie verhängten Strafen aufzuheben.

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