Wiederaufnahmeantrag: Zuständigkeitsweiterleitung an Landgericht Aachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 589/77
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag obliegt dem anderen Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war (§140a Abs.1 S.2 GVG).
Die Regel des §140a GVG gilt uneingeschränkt auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich Mängel des revisionsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden.
Die Zuweisung des zuständigen Gerichts für Wiederaufnahmeverfahren kann sich aus §140a GVG und aus inneren Zuweisungsentscheidungen der Oberlandesgerichte ergeben.
Eingehende Wiederaufnahmeanträge sind vom zunächst befassten Gericht an das nach §140a GVG zuständige Gericht weiterzuleiten (§367 Abs.1 S.2 StPO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 589/77 vom 23. Mai 1978
in der Strafsache gegen den ehemaligen Notar Dr. Karl [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 1906 in [REDACTED], [REDACTED]schlesien, wegen Untreue u. a.,
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1978
Tenor
Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten wird zuständigkeitshalber an das Landgericht Aachen weitergeleitet.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht zuständig. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG obliegt sie einem anderen Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens behauptet wird (BGH, Beschluss vom 21. April 1978 – 2 StR 229/76 – m. w. Nachw.). Das für Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile des Landgerichts Bonn zuständige Gericht ist das Landgericht Aachen (§ 140a Abs. 2 GVG i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1977 – 3101-I –). Der Senat hat den Antrag diesem Gericht zugeleitet (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).
[Unterschriften]
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |