Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Beihilfe an NS‑Euthanasie bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 589/72
Datum
20.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt war als Assistent an den nationalsozialistischen Tötungsaktionen 1940/41 beteiligt, vom Schwurgericht jedoch vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Zentrale Frage war, ob ihm Kenntnis von Heimtücke oder niedrigen Beweggründen der Haupttäter nachgewiesen werden kann. Der BGH verwirft die Revision: die tatrichterliche Beweiswürdigung sei tragfähig, entscheidungserhebliche Zweifel zu Gunsten des Angeklagten blieben, zudem ist Beihilfe zum Totschlag verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord setzt voraus, dass dem Gehilfen die Kenntnis von der heimtückischen Tötungsweise oder den niedrigen Beweggründen der Haupttäter nachgewiesen wird.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters fällt in dessen Verantwortungsbereich und ist von der Revisionsinstanz nur in engen Grenzen zu überprüfen; begründete Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu werten.

3

Für die Annahme strafbarer Beihilfe reicht die Beteiligung an vorbereitenden oder administrativen Tätigkeiten nicht aus, sofern dem Gehilfen nicht die tatrelevanten Kenntnisse (z.B. über Heimtücke oder Motive) nachgewiesen werden können.

4

Die Verjährung kann die Strafbarkeit der Beihilfe zum Totschlag ausschließen, wenn bis zu einer ersten zur Unterbrechung geeigneten richterlichen Handlung die Verjährungsfrist abläuft.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 6. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 589/72

in der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Kurt Walter Werner ███, geboren in ████,

wegen Beihilfe zum Mord:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ █████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 6. Juni 1972 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war von Dezember 1940 bis August 1941 bei der auf Anordnung Hitlers durchgeführten „Euthanasie“ an Geisteskranken als Assistenzarzt in den Tötungsanstalten ███████████ bei P███████/Sachsen und H████████/Saale eingesetzt. Er wirkte bei der Identifizierung der aus anderen Anstalten dorthin verlegten Patienten sowie bei der Auswahl einer für den einzelnen Kranken passenden, fingierten Todesursache mit. Im Anschluss an diese „Untersuchung“ führte Pflegepersonal die Opfer in eine als Duschraum getarnte Gaskammer. Dort wurden die Geisteskranken mit Kohlenmonoxid vergiftet. Außer jener „Untersuchungstätigkeit“ oblag dem Angeklagten die Unterrichtung der Angehörigen der Getöteten von deren Versterben. Bei der Unterzeichnung der dazu verwendeten formularmäßigen sogenannten Trostbriefe bediente er sich eines Decknamens. Auf diese Weise war er an der Tötung von mindestens 6.652 Geisteskranken beteiligt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass die planmäßige Tötung der Geisteskranken heimtückisch und in erster Linie aus reinen Nützlichkeitserwägungen und damit aus niedrigen Beweggründen erfolgte. Es hat deshalb die Haupttat zu Recht als Mord gewertet. Hierzu leistete der Angeklagte objektiv Beihilfe.

Seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord würde jedoch voraussetzen, dass ihm die Kenntnis von der heimtückischen Tötungsweise oder den niedrigen Beweggründen der Haupttäter nachzuweisen ist. Der Angeklagte hat sich dazu wie folgt eingelassen: Er sei davon ausgegangen, dass die zu tötenden Geisteskranken in ihren Stammanstalten von anerkannten Fachpsychiatern aufgrund eingehender Untersuchung ausgewählt worden seien; es habe sich bei den zur Tötung vorgesehenen Kranken um völlig verblödete, abgebaute Existenzen in erbarmungswürdigem Zustand gehandelt; er habe während seiner Tätigkeit auch nur solche zu Gesicht bekommen; die ihm bekannten Tarnungsmaßnahmen habe er gegenüber den Opfern als überflüssig, gegenüber den Angehörigen als aus guter Absicht angeordnet betrachtet; er habe nicht gewusst, dass die Tötung in erster Linie von Nützlichkeitserwägungen bestimmt gewesen sei, sondern habe an eine wirkliche Euthanasie geglaubt. Das Schwurgericht hält diese Einlassung für nicht sicher widerlegt.

Die Angriffe der Revision richten sich hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie haben keinen Erfolg. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beweiswürdigung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt und vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden darf. Die vom Schwurgericht unter Beachtung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ vorgenommene Würdigung ist, auch soweit sie nur zu möglichen, aber nicht unbedingt wahrscheinlichen Ergebnissen kommt, rechtsfehlerfrei.

Das Schwurgericht hält die Aussage des Angeklagten für unwiderlegt, er habe nie selbständig und allein verantwortlich einen Transport abgefertigt oder die Gaszufuhr betätigt. An anderer Stelle stellt es fest, dass der Leiter der Anstalt ██ — Dr. ███ — aus dienstlichen Gründen häufig abwesend war, der Angeklagte und Dr. E██████████ neben Dr. S████████████ die einzigen Ärzte in █████████████ waren, die Leitung der einzelnen Tötungen den Ärzten oblag und ankommende Gruppen von Geisteskranken sofort umgebracht werden mussten, da in den Anstalten keine Unterbringungsmöglichkeiten für sie bestanden. Darin liegt kein Widerspruch. Zugunsten des Angeklagten ist in diesem Zusanmenhang davon auszugehen, dass er nur in den Monaten Januar und Februar 1941 bei der Tötung von Patienten in ██ █████ mitgewirkt hat. Für diese Zeit ist eine Abwesenheit Dr. S████████████ nicht festgestellt. Im Übrigen wäre aber auch nicht auszuschließen, dass sie gerade auf die Tage gefallen ist, an denen kein Transport eintraf, zumal zwischen den einzelnen Transportankünften manchmal eine Zeitspanne von einer Woche lag. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt, dass das Schwurgericht die in diesem Punkte gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lediglich einzeln, nicht aber im Zusammenhang gewürdigt hat.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, ein nicht unerheblicher Teil der Geisteskranken, an deren Tötung der Angeklagte mitgewirkt hat, sei zu geistigen Regungen mit der Möglichkeit der Erfassung und Anteilnahme an ihrer Umgebung imstande gewesen. Dennoch hält es dem Angeklagten zugute, dass er die Täuschungsfähigkeit dieser Patienten nicht erkannt hat. Die Beweiswürdigung ist insoweit weder widersprüchlich noch unvollständig. Unver-

einbar ist damit insbesondere nicht die eigene Bemerkung des Angeklagten, man habe die Kranken, wenn sie in der Lage gewesen seien, ihren Namen zu nennen, auch danach gefragt. Aus diesem Umstand allein kann noch nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte ihren wirklichen geistigen Zustand doch erkannt hat. Dass einzelne Kranke ihren Namen angeben konnten, braucht ihm nicht die Vorstellung vermittelt zu haben, bei diesen Kranken sei geistiges Leben noch in einem solchen Maß vorhanden, dass sie zu Empfindungen der Arglosigkeit und des Vertrauens fähig seien. Im Übrigen hat das Schwurgericht unter umfassender Abwägung der erhobenen Zeugenund Sachverständigenbeweise erörtert, welche Beobachtungsmöglichkeiten der Angeklagte hatte, um geistige Regungen bei den vorbeigeführten Opfern zu erkennen, und welchen Eindruck die Geisteskranken auf einen Beobachter wie den Angeklagten machen mussten. Es hat dabei schon keine sichere Überzeugung der Erkennbarkeit von geistigem Leben erlangen können. Dieses Beweisergebnis ist möglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung.

Ebensowenig ist es mit allgemeiner Erfahrung unvereinbar, dass der Angeklagte, was das Schwurgericht gleichfalls nicht als widerlegt ansieht, geglaubt hat, die Täuschung der Angehörigen der Geisteskranken als schutzbereiter Personen erfolge in guter Absicht, nämlich um ihnen die Gewissensentscheidung der Zustimmung zu der ihnen erwünschten oder gleichgültigen Tötung zu ersparen. Feststellungen, dass sich dem Angeklagten aus der mit den Angehörigen geführten Korrespondenz etwas anderes aufdrängen musste, haben nicht getroffen werden können. Die über den vom Angeklagten vermuteten Zweck weit hinaus-

gehende Tarnung der Tötungsaktion lässt sich, worauf sich der Angeklagte ebenfalls berufen hat, mit kriegsbedingter Geheimhaltung erklären.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht das Vorbringen des Angeklagten für nicht widerlegt hält, er habe nicht gewusst, dass sich die für die Tötung Hauptverantwortlichen in erster Linie von Nützlichkeitserwägungen leiten ließen. Damit ist das Wissen um die für die Heimtücke erforderliche feindselige Willensrichtung und die niedrigen Beweggründe der Haupttäter nicht erwiesen. Es lässt sich mit den Urteilsfeststellungen vereinbaren, dass der Angeklagte hauptsächlich an einen Akt der Barmherzigkeit gedacht haben will. Insbesondere ist die dem Angeklagten bekannte Anweisung, Kriegsbeschädigte vor der Tötung auszusondern, damit nicht unvereinbar. Für diese Ausnahme sind mehrere Gründe denkbar, sodass sich aus ihr kein zwingender Schluss für den Angeklagten ergab, die ihm angegebenen Motive für die Aktion seien falsch. Ein Widerspruch zwischen dem Gedanken an eine Erlösung für die Opfer und der Feststellung, dass diese, die der Angeklagte für keiner geistigen Regung mehr fähig hielt, nicht sichtbar Schmerzen litten, besteht ebenfalls nicht.

Bei all dem hat sich das Schwurgericht in dem erforderlichen Umfang mit den festgestellten Umständen auseinandergesetzt, die zunächst einmal gegen seine Schlussfolgerungen sprechen könnten.

Ob das Urteil den festgestellten Verbotsirrtum des Angeklagten zutreffend als unvermeidbar eingestuft hat, kann danach offen bleiben.

Beihilfe zum Totschlag ist verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1973 – 2 StR 427/70 – S. 16 f).

Die erste zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung erfolgte erst im Jahre 1962.

JustizobersekretärMillerBaumgarten
SchumacherKirchhofMeyer