Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Verleitung und Beobachtung als Tatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 589/62
Datum
09.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen verurteilt; seine Revision rügt formelles und materielles Recht. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung. Zentrales Rechtsproblem war, welche Tatbestandsvarianten des §176 Abs.1 Nr.3 StGB verwirklicht sind; der Senat stellt fest, dass Verleitung durch gezielte Entblößung und das "fissentliche" Beobachten der Handlung den Tatbestand erfüllen. Die subjektive Wollustabsicht sei ausreichend festgestellt, weitere Rechtsfehler lägen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die auf die Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen durch das Kind abzielt, setzt regelmäßig eine Einwirkung auf den Körper des Kindes voraus; die bloße Entblößung des Täters vor dem Kind erfüllt diese Variante nicht.

2

Die Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen setzt eine Einwirkung auf dessen Willen voraus; diese Einwirkung kann sowohl durch Worte als auch durch sonstiges Verhalten, insbesondere gezielte Entblößung, erfolgen.

3

Das aufmerksame und mit innerer Anteilnahme beobachtende Verfolgen einer vor dem Kind vorgenommenen unzüchtigen Handlung ("fissentliches" Beobachten) kann als Vornahme einer unzüchtigen Handlung durch das Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.

4

Zur Bestimmung des subjektiven Tatbestands (wollüstige Absicht/Vorsatz) genügen wiederholte, gezielte Entblößungen und sexuelle Selbsthandlungen des Täters in Gegenwart des Kindes, wenn hieraus die auf Erregung gezielte innere Haltung des Täters hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. August 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen Pe ██ ██ aus █████, geboren ██ ███ 1901 ████ in [REDACTED], den Invaliden Heinrich, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als █████████████ Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ ███ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. August 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die allgemeine Sachrüge ist im Ergebnis nicht begründet.

Im Fall Roswitha öffnete der Angeklagte vor dem Kinde absichtlich zehnmal einen Bademantel oder zog ihn aus, um dem Mädchen seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Er spielte an seinem Glied in wollüstiger Absicht bis zum Samenerguss, forderte Roswitha auch auf, an seinem, des Mädchens Geschlechtsteil zu spielen, und versuchte einmal, ihr die Unterhose auszuziehen.

Im Fall Angelika ████████ Karin ████████████ zeigte er ebenfalls sein entblößtes Glied den Kindern und öffnete, als Karin weggeholt worden war, vor Angelikas Augen erneut seinen Bademantel, nahm in wollüstiger Absicht seinen Geschlechtsteil in die Hand und zeigte ihn dem Mädchen.

In diesem Tun des Angeklagten hat die Strafkammer alle drei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht gesehen. Indessen ist nur die zweite gegeben. Dadurch, dass er sich vor den Kindern in wollüstiger Absicht entblößte, hat er mit ihnen keine unzüchtigen Handlungen vorgenommen und hat sie auch nicht zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Der Senat hat zuletzt in BGHSt 17, 260, 265 hierzu Stellung genommen und ausgesprochen, dass diese beiden Tatbestandsformen nur vorliegen können, wenn der Körper der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wird, vgl. RGSt 73, 246; BGH NJW 1953, 710; BGHSt 15, 118. Entgegen der Meinung der Strafkammer ist dies bei der bloßen Vornahme einer unzüchtigen Handlung vor einem Kind nicht der Fall.

Hier hat der Angeklagte aber die Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet. Er hat sich vor den Augen der Kinder in einer Weise entblößt, dass ihr Blick notgedrungen auf den schamlosen Vorgang fallen musste. Verleitung im Sinne des Gesetzes setzt Einwirkung des Täters auf den Willen des Kindes voraus, was nicht bloß mit Worten, sondern auch durch ein sonstiges Verhalten geschehen kann (RGSt 73, 246). Die unzüchtige Handlung nun seitens der Kinder liegt darin, dass sie durch den Angeklagten veranlasst das vor ihren Augen geschehende unzüchtige Tun „gefissentlich“, d. h. mit Aufmerksamkeit und einer gewissen inneren Anteilnahme beobachten, vgl. BGHSt 1, 168, 172.

Die innere Tatseite ist ausreichend festgestellt.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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