Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung; Streichung §223a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 589/56
- Datum
- 16.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet und damit einen schweren Gesundheitsschaden zumindest voraussehbar herbeiführt, macht sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar.
Die minder schwere Tatbestandsform der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) wird durch die schwerere Tatbestandsvariante bei Begehung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug (§ 224 StGB) nicht neben ihr verwirklicht.
Das Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere das Ausbleiben zumutbarer Schadenersatzleistungen, kann strafschärfend sowie zur Beurteilung seiner künftigen Lebensführung (§ 23 Abs. 2 StGB) herangezogen werden.
Bei der Prüfung von Notwehr und deren Grenzen ist die Verhältnismäßigkeit der Abwehrhandlung nach den konkreten Umständen zu beurteilen; ein in unmittelbarer Nähe ins Gesicht abgegebener Schuss überschreitet regelmäßig die Verteidigungsgrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. September 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen Robert Se., Handelsvertreter, geboren am ███, wegen schwerer Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busen, Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**in
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 13. September 1956 wird verworfen. Jedoch werden die Worte *„nach den §§ 223, 223a, 224, 228 StGB“* im Urteilsspruch gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung „nach den §§ 223, 223a, 224, 228 StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
1.) Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen.
Das Urteil enthält nichts darüber, ob der Angeklagte tatsächlich die Absicht hatte, sich der Ehefrau ███ unsittlich zu nähern, als er ihr den Rock wegzog. Es erörtert auch nicht, ob eine Beleidigung der Ehefrau [REDACTED] und möglicherweise auch ihres Ehemannes, des Nebenklägers, darin gefunden werden könnte, dass der Angeklagte sich in ihrer Gegenwart bis auf das Hemd entkleidete. Auf all dies kommt es nicht an. Die Schlägerei, die zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger dadurch in Gang gekommen war, dass dieser jenen tätlich angriff, weil er das Ablegen der Kleidung seitens des Angeklagten als Vorbereitung für einen intimen Verkehr mit seiner (des Nebenklägers) Ehefrau deutete, hatte ihren vorläufigen Abschluss gefunden, als der Nebenkläger das Zimmer des Angeklagten verließ und die Treppe hinunterging.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers ausgesetzt sah, als dieser nach ein bis zwei Minuten wieder die Treppe heraufkam und, an der Tür des Zimmers stehend, den Angeklagten unter Hochheben der Hand zurief, er wolle ihn „kaputtmachen“. Es ist jedoch der Überzeugung, dass zur Abwehr des von dem unbewaffneten Nebenkläger drohenden Angriffs der Schuss mit der Schreckpistole in das Gesicht auf die Entfernung von zehn Zentimeter nicht erforderlich war. Dies schließt aber anderes nicht aus, weil in den Kreisen der Beteiligten eine solche starke Sprache weder wörtlich gemeint noch wörtlich genommen wird und weil der Angeklagte bereits in der vorhergegangenen Schlägerei den Nebenkläger durch einen auf zwei bis drei Meter Entfernung in Bauchhöhe abgegebenen Schreckschuss veranlasst hatte, von dem Angriff mit einem Bügeleisen Abstand zu nehmen. Gegen diese im Wesentlichen auf dem Gebiete der Tatsachenfeststellung liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte auch dessen bewusst, dass er unmittelbar vorher durch einen ungefährlichen Schreckschuss über eine Lage Herr geworden war, die für ihn viel kritischer war als die jetzige, weil in jenem Augenblick der Nebenkläger ein Bügeleisen als Waffe in der Hand hatte. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass unter diesen Umständen der Angeklagte die Grenzen der Notwehr bewusst überschritten hat. Es stellt ferner fest, dass der Angeklagte dabei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat, und dass er die Zerstörung des Augenlichts des Nebenklägers als mögliche Folge eines aus solcher Nähe ins Gesicht abgegebenen Schreckschusses voraussehen konnte. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ist somit gerechtfertigt. Nur insofern bedarf das Urteil der Abänderung, als die Strafkammer den Angeklagten offenbar unter Anwendung von § 73 StGB auch aus § 223a StGB verurteilt hat.
Die minder schwere Form des § 223a StGB wird durch die schwerere des § 224 aufgezehrt. Deshalb liegt, wenn eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB mit einer Waffe oder mit einem gefährlichen Werkzeug begangen wird, nicht außerdem eine mit dieser schweren Körperverletzung in Tateinheit stehende vorsätzliche Körperverletzung nach § 223a StGB vor. Der Umstand, dass der schwere Erfolg im Sinne des § 223a StGB verursacht worden ist, kann jedoch straferschwerend berücksichtigt werden (RGSt 63, 423, 424). Der Rechtsfehler konnte von hier aus berichtigt werden.
2.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in den zehn Monaten von der Tat bis zur Hauptverhandlung dem Nebenkläger noch keinen Schadenersatz hat zukommen lassen. Die Revision hält das für unzulässig. Sie meint, damit werde eine zivilrechtliche Frage vorweggenommen; der Angeklagte sei mit Recht der Auffassung, zu Schadenersatz nicht verpflichtet zu sein, weil er in Notwehr gehandelt habe. Diese Ansicht findet in den Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat im Gegenteil festgestellt, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr bewusst überschritten hat. Daraus ergab sich für ihn, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ersichtlich annimmt, die Verpflichtung, dem Nebenkläger den durch die zugefügte Körperverletzung verursachten Schaden mindestens zum größten Teil zu ersetzen. Der Umstand, dass der Angeklagte hierzu keinerlei Anstalten gemacht hat, lässt einen Mangel an sozialer Gesinnung erkennen. Ihn strafschärfend zu berücksichtigen, entspricht den anerkannten Grundsätzen staatlichen Strafens. Es ist ferner – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht fehlerhaft, dass dieses Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Verneinung der Frage verwertet worden ist, ob die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten lässt, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB).
Der Wegfall der Verurteilung aus § 223a StGB nötigt nicht dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Tat hat dadurch keine Änderung in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt erfahren. Die Verwendung der Waffe zur Begehung der schweren Körperverletzung kann als ein zusätzlicher strafschärfender Umstand verwertet werden. Denn sie lässt eine stärkere Missachtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen und eine größere Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen. Dazu kommt, dass die erkannte Strafe im Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten sehr mild ist.
Nach alledem ist gegen den Strafausspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
pr. Dotterweich Baldus Busch Dr. Schalscha Menges