BGH: Versuchter Diebstahl bei Eindringen in Wohnhaus; Sicherungsverwahrung unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 589/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen werden.
Für den Versuch des Diebstahls genügt es, dass der Täter mit Zueignungswillen den fremden Gewahrsam bereits beeinträchtigt oder ernstlich gefährdet; eine bloße Vorbereitung liegt nicht mehr vor, wenn die Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs unmittelbar näher gebracht wird.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist erforderlich, dass der Täter mit einem auf stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolgs gerichteten Gesamtvorsatz handelt.
Kann das Tatgericht eine angeklagte, als selbständige Tat abgeurteilte Handlung nicht als schuldhaft feststellen, muss es zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses nach § 260 StPO ausdrücklich freisprechen; eine Einbeziehung in eine fortgesetzte Tat setzt das Vorliegen strafbarer Einzelhandlungen voraus.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist maßgeblich, ob nach Verbüßung der verhängten Strafe der Schutz der Allgemeinheit die Maßregel erfordert; besteht eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Besserung durch Strafverbüßung, bedarf es einer besonders sorgfältigen Erforderlichkeitsprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 2. Juni 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Helga Gertrud ███ geb. █████████, geboren am ██ in ██, z. Zt. im Landgerichtsgefängnis in Aurich, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 2. Juni 1951
1. dahin abgeändert, dass die Angeklagte eines Verbrechens des Diebstahls in Tateinheit freigesprochen wird und insoweit die Kosten die Staatskasse treffen,
2. aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat sie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
Zur Verfahrensrüge hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, in denen sie den Mangel erblickt. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte bemängelt, dass die Strafkammer im Fall ████████ (3b) einen Versuch angenommen hat, obwohl nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliege. Die Rüge geht fehl.
Nach dem Urteil begab sich die Angeklagte am 14. Oktober 1950 in Borkum zur Ausnutzung einer sich ihr bietenden Diebstahlsmöglichkeit in das Haus der Zeugin ████. Sie wollte in die Räume im ersten Stockwerk eindringen und war bereits auf einer der oberen Treppenstufen angelangt, als die ████ sie bemerkte und anrief. Sie stieg die Treppe herab, schützte als Zweck ihres Eindringens die Erholung einer Quittung für einen früheren Kauf vor und entfernte sich hierauf. Die Strafkammer hat darin einen Versuch gesehen. Die Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Diebstahlshandlung besteht in der Wegnahme einer fremden Sache aus fremdem Gewahrsam. Zur Annahme eines Versuchs genügt es, dass der Täter mit dem Willen, fremde Sachen an sich zu bringen, den Gewahrsam des Eigentümers beeinträchtigt oder gefährdet (RGSt 70, 202). Die Angeklagte hat nicht nur das Haus der Zeugin betreten, sondern auch, ohne von dieser bemerkt zu werden, die oberen Stufen der Treppe zu den Räumen im oberen Stockwerk, in denen sie den Diebstahl ausführen wollte, erreicht. Die Annahme, dass sie damit den Gewahrsam der Zeugin über die in diesem Stockwerk befindlichen Sachen bereits ernstlich gefährdet hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist entscheidend nicht, ob die Angeklagte sich an der ████ vorbeigeschlichen oder sie irgendwie abgelenkt hat, vielmehr, dass sie unbemerkt gegen deren Willen auf die oberen Treppenstufen vorgedrungen ist und so die Möglichkeit eines Bruches des Gewahrsams der Zeugin näher gebracht hat. Damit hat sie den fremden Gewahrsam gefährdet (RGSt 54, 255). Zutreffend hält die Strafkammer es rechtlich für bedeutungslos, dass die Angeklagte bei ihrem Eindringen noch nicht wusste, welche bestimmten einzelnen Sachen sie stehlen werde. Dass sie den bestimmten Vorsatz zum Stehlen hatte, hat das Urteil festgestellt.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der weiteren Verurteilungen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Rechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme einer fortgesetzten Handlung für die in Borkum begangenen Diebstähle (3c).
Die Strafkammer erachtet hierzu den äußeren Zusammenhang, die Benutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten und die Verletzung gleichartiger Rechtsgüter als ausreichend. Das Merkmal einer fortgesetzten Handlung ist jedoch, dass der Täter mit einem auf stoßweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten Vorsatz handelt (RGSt 66, 238; BGHSt 1, 313). Einen solchen Vorsatz stellt das Urteil nicht fest. Durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung ist jedoch die Angeklagte nicht beschwert.
Dagegen ist die Angeklagte dadurch beschwert, dass sie das Gericht wegen des ihr zur Last gelegten Diebstahls in Borkum am 14. Oktober 1950 zum Schaden der Zeugin █████ nicht freigesprochen hat, obwohl es eine Schuld nicht feststellen konnte. Die Anklage (Bl. 34 – 4 Js 1132/50) und der Eröffnungsbeschluss (Bl. 52 – 4 Big 1/51) haben diese Handlung als selbständige Tat angesehen. Es bedurfte daher nach § 260 StPO einer ausdrücklichen Freisprechung, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Dass die Strafkammer bei einer Verurteilung diese Handlung in die fortgesetzte Tat einbezogen hätte, ist ohne rechtliche Bedeutung. Voraussetzung für eine Einbeziehung ist, dass überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, da nur strafbare Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden können (RGSt 47, 397; BGH StR 681/51 Urteil vom 14. Dezember 1951). Dieser Irrtum zwingt jedoch nicht zur Aufhebung; er kann, da der Rechtsfehler auch das sachliche Recht ergriffen hat, vom Revisionsgericht nach § 354 StPO berichtigt werden.
Die Rückfallvoraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben.
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin verurteilt unter Annahme der äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Jugendgerichts Emden vom 13. Dezember 1946 wegen Unterschlagung und Diebstahls in sieben Fällen zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer – Mindestmaß ein Jahr, Höchstmaß drei Jahre –, durch Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 29. Juli 1947 wegen einfachen und schweren Diebstahls – begangen am 26. Juni 1947 – zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 2. März 1948 wegen teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen – Betrug und fortgesetzter Diebstahl – zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer – Mindestmaß ein Jahr, Höchstmaß drei Jahre – verurteilt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juni 1948 hat das Amtsgericht Vechta in Anwendung der §§ 74, 79 StGB gemäß § 460 StPO diese Strafen zu einer Gesamtstrafe von Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer mit Mindestmaß von zwei Jahren und Höchstmaß von vier Jahren zurückgeführt.
Die Strafkammer erachtet diesen Beschluss als rechtsungültig, da er den gesetzlichen Vorschriften widerspreche. Die Einbeziehung von Jugendgefängnis in die nach §§ 74, 79 StGB gebildete Gesamtstrafe sei unzulässig. Auch seien die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht gegeben, da die Straftaten zum Teil nach Verurteilung der früheren Taten begangen sind. Sie ist der Ansicht, dass der unzulässige Gesamtstrafenbeschluss für die Feststellung der mehreren Verurteilungen nach § 20a Abs. 1 StGB ausscheiden müsse und die einzelnen, ihm zugrunde liegenden Verurteilungen heranzuziehen seien.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Das Amtsgericht Vechta hat die mit dem Beschluss vom 8. Juni 1948 ausgesprochene Strafe als Gesamtstrafe bezeichnet und sich auf §§ 74, 79 StGB, 460 StPO berufen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist dem JGG fremd. Es sieht bei mehreren Straftaten des Jugendlichen nach § 14 JGG nur eine Strafe vor. Auch die Bildung einer Gesamtstrafe bei mehreren Verurteilungen nach dem JGG ist ausgeschlossen; vielmehr ist auch hier eine einheitliche Strafe auszusprechen (§ 14 Abs. 2 JGG). Dies gilt nach § 15 JGG gleichgültig, ob die Straftaten teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen sind. Diese Grundsätze sind auch für die nachträglichen Entscheidungen nach § 55 JGG maßgebend. Es ist sogar eine Einheitsstrafe festzusetzen, wenn neben einer Verurteilung durch das Jugendgericht durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eine Erwachsenenstrafe ausgesprochen ist (§ 15 letzter Absatz JGG).
Es musste deshalb im vorliegenden Fall eine nachträgliche Strafe festgesetzt werden, obwohl das Amtsgericht Cuxhaven mit Urteil vom 29. Juli 1947 gegen die Angeklagte kein Jugendgefängnis, sondern eine Gefängnisstrafe verhängt hatte. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Taten vor oder nach der früheren Verurteilung begangen sind, immer da die Grundsätze des § 79 StGB keine Geltung haben (Klein, Deutsche Justiz 1943 S. 536).
Eine solche Einheitsstrafe hat das Amtsgericht Vechta in seinem Beschluss vom 8. Juni 1948 festgesetzt; es ist keine Gesamtstrafe, sondern eine Einheitsstrafe, wie schon die ausgesprochene Strafe von Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer erkennen lässt. Der Ausspruch der Einheitsstrafe war zulässig, da die erkannten Strafen noch nicht vollständig verbüßt waren. Es liegt somit kein rechtlich unzulässiger Beschluss, sondern eine Entscheidung mit fehlerhafter Begründung vor. Die mangelhafte Begründung macht sie aber nicht rechtsunwirksam. Durch die neue Einheitsstrafe sind die früheren Strafen ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet. Sie scheiden deshalb als Vorverurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB aus; es kam nur die neue Einheitsstrafe herangezogen werden. Damit entfallen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, da weitere Verurteilungen mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis gegen die Angeklagte nicht ergangen sind. Es bedarf somit keiner Erörterung, ob bei einer zu Unrecht geschehenen Bildung einer Gesamtstrafe nicht diese, sondern die in ihr enthaltenen Einzelstrafen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB heranzuziehen sind (RGSt 68, 151; HRR 1935 Nr. 829).
Dagegen liegen die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB vor, da die Angeklagte nach dem Urteil drei vorsätzliche Taten begangen hat. Die Strafkammer hat den Sachverhalt auch nach dieser Richtung hin geprüft und ist auf Grund der Gesamtwürdigung der Taten zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist.
Die Angeklagte ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres bald strafällig geworden. Sie beging in wenigen Monaten sieben Diebstähle, Beihilfe zum Diebstahl und Urkundenfälschung. In der Folgezeit führte sie bis Ende 1948 in fortgeschrittenem Maße weitere strafbare Handlungen, insbesondere Diebstähle aus. Unterbrechungen traten nur ein, wenn sie sich in Fürsorgeerziehung oder in Haft befand, wobei sie sich der Festhaltung wiederholt durch Flucht entzog. Auch während des Aufenthalts im Elternhaus und während ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin ließ sie sich von Straftaten nicht abhalten. Der Versuch, sie in geordnete Verhältnisse zu bringen, schlug fehl. Ihre verbrecherische Tätigkeit nahm einen erheblichen Umfang an. Als Hausgehilfin 1944/45 entwendete sie der Arbeitgeberin Gegenstände, stahl weiter Zuckermarken und scheute sich nicht, ihre Freundin zu bestehlen. Die wegen dieser Taten verhängte Strafe von drei Monaten Jugendgefängnis, die sie nur teilweise verbüßte, blieb ohne Wirkung.
Im Juli 1945 verübte sie in sieben Fällen Diebstähle und Unterschlagungen, darunter bereits mehrere Wohnungsdiebstähle. Schließlich kam sie in Cuxhaven in den Kreis zweifelhafter Personen und führte einen lockeren Lebenswandel. Von Ende Dezember 1946 bis Ende März 1947 trieb sie in mindestens zwanzig Fällen Wohnungsdiebstähle aus. Sie drang in unverschlossene Wohnungen ein und nutzte die dadurch gegebene Diebstahlsmöglichkeit aus. Bei Anwesenheit von Wohnungsinhabern gebrauchte sie eine unverfängliche Bitte um Auskunft oder schützte eine andere Ausrede vor. Ihre Diebstähle erregten eine erhebliche Unruhe in der Bevölkerung.
Schon die ersten Straftaten nach der Erlangung ihrer Strafmündigkeit waren nicht durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt; sie hatten nicht den Charakter jugendlicher Verirrungen. Die Angeklagte bewies bei ihren strafbaren Handlungen eine große Gefühllosigkeit und zeigte einen völligen Mangel an Hemmungen und Einsicht. Die im Frühjahr 1947 begangenen Taten zeigten bereits die Spezialisierung auf eine bestimmte Art von Diebstählen, den Wohnungsdiebstahl.
Nach Verbüßung eines Teiles der gegen sie ausgesprochenen Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer am 15. Dezember 1948 heiratete sie am 14. Mai 1949. Obwohl sie mit ihrem Mann bei ihren Eltern wohnte und in keiner dringenden Not war, hat sie sich nur bis Januar 1950, dem Beginn der jetzt zur Aburteilung gelangten Taten, einwandfrei geführt. Auch bei diesen Taten handelt es sich ausschließlich um Wohnungsdiebstähle. Auch hier ist sie unter Anwendung von Tarnungsmaßnahmen in fremde Wohnungen eingedrungen, um die gebotene Diebstahlsmöglichkeit auszunutzen. Die Ausführung der Taten beweist eine Übung und Erfahrung in dieser Art von Diebstählen. Sie lassen erkennen, dass die Angeklagte hemmungslos vorgeht und ihr jede Einsicht in das Verbrecherische ihres Handelns fehlt.
Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkammer aus diesen Tatsachen, der bisherigen Lebensführung der Angeklagten, ihren vielen früheren strafbaren Handlungen und den jetzigen schweren Straftaten auf einen tief eingewurzelten Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen schließen und zur Überzeugung gelangen, dass sie aus diesem Hang heraus zur Wiederholung verbrecherischer Handlungen neigt, demnach trotz ihrer Jugend bereits eine Gewohnheitsverbrecherin ist.
Zutreffend hat die Strafkammer sie auch als gefährlich angesehen. Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn bei der Urteilsfindung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft mit weiteren, seinem Hang entsprechenden Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 155). Die Strafkammer führt hierzu aus, dass die schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten, ihre Häufigkeit und die Ausführung einer bestimmten Art von Diebstählen in Verbindung mit der Willensschwäche und der Gefühllosigkeit der Angeklagten eine erhebliche Störung wahrscheinlich mache. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dass die künftige Gefährdung der Rechtssicherheit erheblich sein wird, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Angeklagte vor allem mit großer Gewandtheit Wohnungsdiebstähle begeht, dabei nicht unerhebliche Werte erbeutet und derartige Diebstähle geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen.
Die Beurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist somit nicht zu beanstanden. Da nur die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB vorliegen, ist die Strafschärfung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Die Strafkammer hat zum Ausdruck gebracht, dass sie auch dann, wenn nicht § 20a Abs. 1 StGB, sondern Abs. 2 anzuwenden ist, von der Strafschärfung Gebrauch machen will. Dies ist zulässig.
Zutreffend geht sie bei der Strafzumessung davon aus, dass Strafmilderungen nur innerhalb des in § 20a StGB vorgesehenen Strafrahmens in Betracht kommen können. Demnach kam auch bei einer versuchten Tat die Strafe nicht nach § 44 StGB unter das in § 20a StGB vorgesehene Mindestmaß herabgesetzt werden (RGSt 71, 15).
Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung fordere. Maßgebend für die Prüfung dieser Frage ist der Zeitpunkt nach Verbüßung der jetzt ausgesprochenen Strafe (RGSt 68, 157). Die Strafkammer führt zwar bedenkenfrei aus, dass die Verhältnisse, in die die Angeklagte zurückkehren wird, nicht geeignet sind, sie von weiteren Straftaten abzuhalten, da weder ihre Eltern noch ihr Mann bisher bessernd auf sie einzuwirken vermochten. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte unter dem Eindruck der jetzigen, auch der Art nach empfindlichen Strafe, schließlich doch innerlich sich wandelt. Wenn sie dies auch nicht für wahrscheinlich hält, so kann sie die Möglichkeit nicht ausschließen. Sie hat dem sogar durch die Bildung einer ihrer Meinung nach verhältnismäßig geringen Gesamtstrafensumme Rechnung getragen, um die Zeit der Rückkehr in die Familie bei einem Wandel zu verkürzen. Besteht aber die Möglichkeit der Besserung durch die Strafverbüßung, so ist damit auch nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte nach der Verbüßung von weiteren strafbaren Handlungen Abstand nehmen wird. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob trotzdem der Schutz der Allgemeinheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung fordert. Dies ist umso mehr notwendig, als die Angeklagte bisher von den gegen sie verhängten Strafen nur einen sehr geringen Teil verbüßt hat, so dass die Wirkung der Verbüßung einer erheblichen Zuchthausstrafe umso stärker sein wird.
Das Urteil war somit hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
| Dr. Kirchner | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |