Revisionen der Nebenkläger gegen Strafzumessung und Schuldspruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/89
- Datum
- 23.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig, soweit sie ausschließlich den Strafausspruch oder die Herbeiführung einer anderen Rechtsfolge bezweckt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Allgemeine, nicht substantiiert vorgetragene Sachrügen, die nicht erkennen lassen, ob der Schuldspruch oder nur das Strafmaß angefochten wird, rechtfertigen keine zulässige Revision der Nebenkläger.
Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision abzuweisen.
Abweichungen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Schuldspruch rechtfertigen nur insoweit eine Überprüfung, als sich daraus rechtliche Fehler ergeben, die das Revisionsgericht zu beanstanden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 58/89 in der Strafsache gegen
1. Ali ██, geboren am ██████ 1963 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Selahattin genannt "Toni" ███████, geboren am ██████ 1950 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Zilfikar █████, geboren am █████ 1961 in ███████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen zu 1.) Mordes zu 2.) und 3.) Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 1, 2 StPO
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger Fekriya und Zülfü Senol gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1989 folgendes ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat den Angeklagten Ali ███████ wegen Mordes zum Nachteil des Ali Riza █████, des Sohnes der Nebenkläger Fekriya und Zülfü ████, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten Selahattin ██████████ und Zilfikar ███████████████ hat es wegen Beihilfe zu diesem Mord Freiheitsstrafen von sieben bzw. 14 Jahren verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Nebenkläger in allgemeiner Form Verletzung materiellen Rechts und beantragen Aufhebung des Urteils bezüglich der genannten Angeklagten.
Die Revisionen sind, soweit sie den Angeklagten Ali und Selahattin ██████████ betreffen, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Was den wegen Mordes verurteilten Angeklagten Ali ██████████████████ betrifft, so können sich die Rechtsmittel der Nebenkläger ersichtlich nur gegen den Strafausspruch richten. Die Aufhebung des Urteils mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, ist jedoch nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Auch bezüglich des Angeklagten Selahattin ███████ wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen offenbar allein gegen die erkannte Strafe. Denn dieser Angeklagte wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (Protokollband Bl. 195 i.V.m. Bl. 160) wegen Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen, wobei die Nebenkläger durch ihre Vertreter ausweislich des Protokolls keine abweichenden Anträge gestellt, sondern lediglich „angemessene Bestrafung“ begehrt hatten (a.a.O. Bl. 160/161). Unter weiterer Berücksichtigung, dass dem Angeklagten Selahattin ██████████ auch in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lediglich Beihilfe zum Mord vorgeworfen worden war, gestattet dies den Schluss, dass sich die Revisionen der Nebenkläger insoweit nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Höhe des Strafmaßes richten. Sie sind mithin ebenfalls unzulässig.
Was den Angeklagten ████████ betrifft, so entspricht die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord nicht
dem auf Verurteilung wegen Mordes lautenden Antrag der Staatsanwaltschaft (Protokollband a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob die Revisionen auch bezüglich dieses Angeklagten als unzulässig zu verwerfen sind, weil die von den Nebenklägern in der gleichen allgemeinen Form wie bei den Angeklagten Ali und Selahattin ████████ erhobenen Sachrügen nicht erkennen lassen, ob die Nebenkläger – was wiederum unzulässig wäre – lediglich die wegen Beihilfe zum Mord verhängte Strafe anfechten oder die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord anstreben. Denn die zu Ungunsten des Angeklagten ██████████ eingelegten Rechtsmittel sind jedenfalls unbegründet. Die auf die allgemeinen Sachbeschwerden vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil dieses Angeklagten ergeben."
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