Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 588/89
- Datum
- 19.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss im Urteil die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich, wohl aber die Erörterung naheliegender, entscheidungserheblicher Milderungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Unterlässt das Gericht die Behandlung eines sich aufdrängenden strafmildernden Umstands, ist die Strafzumessung lückenhaft und kann der Strafausspruch aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des Umstands eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre.
Eine Sachrüge nach § 349 StPO kann zwar gegen den Schuldspruch unbegründet sein, gleichwohl zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, soweit sie lückenhafte Strafzumessung begründet.
Erfolgt die Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Erwägungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Mai 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 588/89 Beschluss
in der Strafsache gegen Willem aus ███ █████████████, dort geboren am ██ (?) 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.
Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht aber einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste: Das gesamte für den Absatz bestimmte Heroin, auf dessen Gefährlichkeit die Strafkammer zu Recht hingewiesen hat, konnte sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte.
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