Revision: Kein Verfahrenshindernis durch niederländische Rückführungs-Verbalnote
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 588/86
- Datum
- 18.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine diplomatische Verbalnote eines ausländischen Staates, mit der die unverzügliche Rückführung einer Person verlangt wird, begründet für den Beschuldigten keine subjektiven Rechte, die die weitere Strafverfolgung in der ersuchenden Staat begründen oder hindern würden.
Der Anspruch auf Restitution einer völkerrechtswidrigen Veränderung des Aufenthaltsorts der betroffenen Person führt nicht zum Erlöschen des materiellen Strafanspruchs des verfolgenden Staates.
Die wegen eines Rückführungsersuchens vorübergehend eingestellte Revisionsverhandlung kann nach erfolgter Überstellung fortgesetzt werden; ein solcher Auslandsverfahrensaspekt hindert die Fortführung der Revisionsinstanz nicht (vgl. § 350 StPO).
Ein Urteilstenor ist bei Unklarheiten so zu ergänzen, dass der Schuldspruch und die verhängte Strafe aus dem Tenor selbst verständlich hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 30. Juli 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 588/86 in der Strafsache gegen ███ in der Bundesrepublik Deutschland, Selahattin, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1943 in ██ ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und neu gefasst wird:
„Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
II. Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten des Rechtsmittels zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs (wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend, „da der niederländische Staat mit Verbalnote vom 6. Januar 1986 von der Bundesrepublik Deutschland die Rückführung des Angeklagten █████ in die Niederlande wegen Verletzung der Hoheitsrechte der Niederlande durch Organe der Bundesrepublik verlangt“ habe. Der Angeklagte rügt ferner die Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachrüge.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 1986 hat der Senat das Verfahren vorläufig eingestellt, um die Erfüllung des in der Verbalnote der Königlich Niederländischen Botschaft vom 6. Januar 1986 gestellten Verlangens auf unverzügliche Rückführung des zu dieser Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Friedberg/Hessen einsitzenden Angeklagten zu ermöglichen. Nachdem der Angeklagte am 22. Dezember 1986 in Venlo der niederländischen Grenzbehörde überstellt worden ist, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1986 hierzu Folgendes ausgeführt:
„Dem Angeklagten selbst erwachsen durch die Geltendmachung des Anspruchs keine Rechte, die eine (weitere) Strafverfolgung hindern würden (BGH NStZ 1984, 563). Infolgedessen kann aus dem Umstand, dass in der Verbalnote vom 6. Januar 1986 ‚die unverzügliche Rückführung‘ des Angeklagten gefordert worden ist, kein seinem Schutz vor Verurteilung dienendes Verfahrenshindernis hergeleitet werden.
Die Anerkennung dieses Verlangens hat lediglich zur Folge, dass, wie die Verbalnote selbst besagt, eine völkerrechtswidrige Veränderung des Aufenthalts des Angeklagten rückgängig zu machen ist. Infolgedessen bringt auch der Restitutionsanspruch den materiellen Strafanspruch der Bundesrepublik nicht von Rechts wegen zum Erlöschen. Aber auch faktisch kann er den Fortgang des Verfahrens in der Revisionsinstanz nicht hindern. Das folgt insbesondere aus § 350 StPO.“
Auf die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines den Rückführungsanspruch der Niederlande betreffenden Beweisantrages gerügt wird, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch ist der Urteilstenor, um ihn aus sich heraus verständlich zu machen, durch Aufnahme des Schuldspruchs zu ergänzen.
| Miller | Herdegen | Niemöller | |||
| Theune | Gollwitzer |