Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Nötigung und versuchtem Totschlag festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 588/78
Datum
23.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Aachen, das wegen versuchten Totschlags und tatmehrlich begangener Nötigung verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Nötigung und versuchter Totschlag Tateinheit (§ 52 StGB) bilden, weil die Nötigung Mittel des Tötungsvorsatzes war. Wegen fehlerhafter Strafzumessung (Annahme von Tatmehrheit) wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn eine Nötigung als Mittel zur Verwirklichung eines Tötungsvorsatzes Teilakt der auf die Tötung gerichteten Willensbetätigung ist und damit nicht selbstständige Tat bildet.

2

Tateinheit erfordert neben objektivem Zusammenhang auch eine subjektive Verbindung der Handlungen, so dass keine von vornherein unabhängige zusätzliche Entschließung vorliegt.

3

Beruht die Strafzumessung auf der falschen Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) und ist nicht auszuschließen, dass die Neubeurteilung zu einem milderen Strafmaß führt, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung kann gegenstandslos werden, wenn das erstinstanzliche Gericht über die Kosten nach neuer Entscheidung erneut zu befinden hat; eine sofortige Beschwerde kann zudem wegen Verspätung unzulässig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 588/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Zahit ██ aus ████, geboren ███████ 1936 in ██ ███████ (Türkei), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Mai 1978 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist (§§ 212, 240, 22, 52 StGB). Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen tatmehrheitlich begangener Nötigung verurteilt. Es liegt jedoch nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor (§ 52 StGB).

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte den Zeugen D. mit dem Messer bedroht, als dieser ihn daran hindern wollte, auf die Tochter Sayen einzu-

stechen; durch die Drohung wurde D. genötigt, den Angeklagten loszulassen, der sich daraufhin mit dem Messer auf seine Tochter stürzte.

Bei diesem Tatablauf standen Nötigung und versuchter Totschlag nicht nur in einem unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang; die Nötigung war zugleich ein Mittel zur Verwirklichung des Tötungsvorsatzes und damit Teilakt der auf die Tötung abzielenden Willensbetätigung (BGHSt 26, 24, 284; 22, 67; 16, 397; Urteil des Senats vom 20. August 1975 – 2 StR 327/75 –). Anders als in dem vom 1. Strafsenat in NJW 1977, 2321 entschiedenen Fall war hier die Nötigung nicht das Ergebnis einer von dem Tötungsversuch unabhängigen zusätzlichen Entschließung. Da sich der Zeuge D. von vornherein dem Angeklagten in den Weg gestellt hatte, konnte dieser seine Tochter erst nach Überwindung ihres Beschützers angreifen. Nötigung und Tötungsversuch waren mithin auch subjektiv so miteinander verbunden, dass zwischen beiden Handlungen Tateinheit besteht. Dahingehend hat der Senat den Schuldspruch geändert.

Im Strafausspruch muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Strafzumessung auf der unrichtigen Annahme von Tatmehrheit beruht (§ 53 StGB) und deshalb nicht auszuschließen ist, dass die neue Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren und einem Monat führt.

Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Kostenund Auslagenentscheidung richtet (Revisionsbegründung vom 27. Juli 1978), kann dahinstehen, ob darin eine sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO zu sehen ist. Eine solche wäre nach § 311 Abs. 2 StPO verspätet (vgl. BGHSt 25, 77, 81); jedenfalls aber ist die Anfechtung im Kostenpunkt gegenstandslos, da das Landgericht über die Kosten und Auslagen neu zu befinden hat.

SchumacherMüllerRaffle
WillmsMaier
Revision: Tateinheit von Nötigung und versuchtem Totschlag festgestellt — Themis