Treffer
BGH Urteil

Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift bei unauffindbarer Zeugin zulässig - Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 588/76
Datum
24.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch mit der Begründung, die Kammer habe die Unmittelbarkeit der Zeugenbeweisaufnahme verletzt, indem sie die polizeiliche Vernehmungsniederschrift verlesen ließ statt die Zeugin persönlich zu vernehmen. Das LG hatte die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO angeordnet, weil die Zeugin trotz ordnungsgemäßer Ladung und Vorführung nicht aufzufinden war. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer hat ihr Ermessen nicht missbraucht; die Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Vernehmung war hier gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zeugenvernehmung darf grundsätzlich nicht durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden; § 250 StPO begründet den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

2

§ 251 Abs. 2 StPO erlaubt die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift, wenn ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.

3

Die Entscheidung, ob ein Vernehmungshindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO vorliegt, unterliegt pflichtgemäßem Ermessen und ist auf Abwägung der Verfahrenszwecke und der Bedeutung der Zeugenaussage zu stützen.

4

Ein Revisionsgericht verwirft die Revision, wenn die vorinstanzliche Ermessenserwägung und die rechtliche Subsumtion keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 588/76

in der Strafsache gegen den ███████████ Wilhelm ██████████ aus ███, geboren am ██ 1932 in █, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. März 1976 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den 44-jährigen Wilhelm ███ von der Anklage freigesprochen, die Zeugin M. in der Zeit vom 11. bis 13. August 1974 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mehrfach zum außerehelichen Beischlaf mit ihm genötigt sowie ihrer persönlichen Freiheit beraubt zu haben (§ 177, 239 StGB).

Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft. Sie rügt als Verstoß gegen die §§ 250, 251 Abs. 2 StPO, dass die Kammer sich in der Verhandlung am 26. März 1976 mit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin M. begnügt hat, statt diese Zeugin persönlich zu vernehmen. Damit sei sie den Anforderungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht gerecht geworden.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar darf nach § 250 StPO die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden. Jedoch sieht § 251 Abs. 2 StPO eine Ausnahme von dieser Regel dann vor, wenn ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Dass die Kammer durch Beschluss vom 26. März 1976 das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bejaht und die Verlesung des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin M. angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden.

Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist und wie die Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung selbst ausführt, war die Zeugin M. trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 19. März 1976 nicht erschienen. Die Vollstreckung des am gleichen Tage ergangenen Vorführungsbefehls scheiterte, da die Zeugin ihre Wohnung – möglicherweise unter dem Eindruck des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung – mit unbekanntem Ziel verlassen hatte. Auch zur Hauptverhandlung am 26. März 1976 konnte sie trotz intensiver Nachforschungen nicht vorgeführt werden.

Unter diesen Umständen hat die Kammer ihr Ermessen nicht missbraucht, wenn sie entschieden hat, dass das Vernehmungshindernis bei Abwägung der Verfahrenszwecke und der Bedeutung der Zeugenaussage gegen die Interessen des Angeklagten unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und zur beschleunigten Durchführung des Verfahrens (vgl. BGHSt 22, 118 ff.) der Vernehmung der Zeugin in „absehbarer Zeit“ entgegenstand.

Da auch im Übrigen die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

WillmsBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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