Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 588/73
Datum
20.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Jugendlicher gegen Verurteilungen wegen mehrfacher gemeinschaftlicher Notzucht werden vom BGH verworfen. Gerügt wurden Verfahrensfehler (Hinweis, Ermittlungsförderung) und Sachrügen; das Gericht sieht keine Gehörs- oder Aufklärungsverletzung. Die Zeugenaussagen und Geständnisse sowie die einheitliche Gewalteinwirkung rechtfertigen die Verurteilungen; formale Hinweise waren überwiegend entbehrlich bzw. unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweispflicht nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss die Tatkomplexe und die rechtliche Bewertung hinreichend bestimmen; zusätzliche erläuternde Hinweise sind dann unschädlich.

2

Das gemeinschaftliche Wirken mehrerer Täter, das eine einheitliche coercive Wirkung auf das Opfer entfaltet, kann als gemeinschaftliche Tat wirken und auch bloßes Dabeisein strafrechtlich relevant machen; die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich nach dem individuellen Tatbeitrag und dem gemeinsamen Tatplan.

3

Die Verletzung einer weitergehenden Aufklärungspflicht (z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugniswürdigkeit oder Erhebung von Nachermittlungen zu späteren Beziehungen der Opfer) liegt nicht vor, wenn Zeugenaussagen durch konkrete Tatumstände und Geständnisse Dritter getragen werden.

4

Ein formell fehlerhafter Hinweis, der eine andere rechtliche Bewertung (z.B. Gewaltunzucht) nahelegt, führt nur dann zur Aufhebung, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Verteidigungsmöglichkeit entzogen wurde; sind die beanstandeten Tathandlungen zugleich Bestandteile oder Indizien der angeklagten Tat, ist der Fehler unschädlich.

5

Wiederholte Teilnahme an gleichgelagerten sexuellen Übergriffen kann bei der Würdigung der Tatbeiträge und der Strafzumessung als Ausdruck schädlicher Neigungen und als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht – Jugendkammer – Aachen, 4. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Hans █████ aus ███, geboren am ███ 1954 in ███,

2. den █████████████████████ Willi ████, geboren ██████████ 1954 in ███,

wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████████ █████ als Verteidiger der Angeklagten,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – in Aachen vom 4. Dezember 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten gehörten zu einer Bande von Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Besitz von Kraftmotorrädern und Mopeds waren und es darauf anlegten, minderjährige Mädchen zum Mitfahren zu veranlassen und sie dann irgendwo auf freiem Feld unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu missbrauchen.

Der Angeklagte Hans █████ schloss sich in Kenntnis eines solchen Vorhabens der Gruppe an, als sie am Abend des 3. September 1971 zwei sechzehnjährige Mädchen an einem Strohhaufen in der Feldgemarkung ██ gewaltsam entkleidete und zur Duldung des Beischlafs zwang, und zwar die bis dahin unberührte Angelika █████████████ zweimal, Doris █████████████. Der Angeklagte Hans █████ übte selbst nicht den Beischlaf aus, sondern schaute auf dem Strohhaufen sitzend dem Treiben der anderen zu und beteiligte sich zu Anfang daran, die fliehende Angelika █████████████ wieder einzufangen. Die Jugendkammer hat seine Mitwirkung als Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht zweier Mädchen in gleichartiger Tateinheit beurteilt (Fall 10 der Urteilsgründe).

Am 5. September 1971 gab der Angeklagte Hans █████ den Anstoß dazu, dass man zwei andere Mädchen unter dem falschen Versprechen, sie nach Hause bringen zu wollen, zu der Strohmiete fuhr. Jetzt unternahm es Hans █████, die sich vergeblich wehrende, bis dahin unberührte Christa ████████ zu entkleiden. Mit diesem Opfer übte sodann erst er, dann ein anderes Mitglied der Gruppe den Geschlechtsverkehr aus. Unterdessen machte sich Willi ███ zusammen mit einem anderen Burschen daran, Birgitt ███████ gewaltsam auszuziehen. Da dieses Mädchen, wie sich dann erwies, die Monatsregel hatte, begnügten sich die beiden damit, das Opfer am ganzen Körper und insbesondere an der Brust abzutasten. In diesem Fall hat die Jugendkammer Hans und Willi ███ je der gemeinschaftlichen fortgesetzten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht für schuldig befunden (Fall 11 der Urteilsgründe).

An einem Tage im Herbst 1971 bot Willi ████ der achtzehnjährigen Dorothea █████████ an, sie nach Hause zu fahren. Das Mädchen wurde stattdessen in die ██-Rurwiesen gebracht, wo sie unter Gewaltandrohung von einer Horde von Jugendlichen zu vollständigem Ausziehen genötigt wurde. Hans █████ kam dieses Mal später hinzu, und zwar gerade in dem Zeitpunkt, in dem dem Opfer mit einer besonders üblen Gewalthandlung gedroht wurde. Mit Dorothea ████████████, die ebenfalls unberührt war, übte schließlich Willi ████ den Geschlechtsverkehr aus. Die Jugendkammer hat dies für beide Brüder als gemeinschaftliche Notzucht beurteilt (Fall 13 der Urteilsgründe).

Sie hat gegen Hans █████ ein Jahr neun Monate und gegen Willi ████ ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe erkannt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Die Jugendkammer hat dadurch, dass sie keinen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ██ und █████████████ hörte und keinen Beweis über deren spätere Beziehungen zu anderen Männern erhob, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie war zur Erhebung solcher Beweise schon deshalb nicht gedrängt, weil die Bekundungen der beiden Zeuginnen durch die Tatumstände und die Angaben des Mitangeklagten ██████ bestätigt wurden. Außerdem hat Willi ████ nach den Feststellungen S. 51 UA eingeräumt, die Zeugin █████████████ gegen ihren Willen betastet zu haben.

2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge von Verletzungen des § 265 StPO greift nicht durch. Sie geht in der Hauptsache schon deshalb fehl, weil es des von der Jugendkammer gegebenen Hinweises, dass die Angeklagten in den Fällen, in denen mehrere ein Mädchen geschlechtlich missbraucht haben, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Notzucht, und in den Fällen, in denen mehrere Mädchen missbraucht worden sind, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Notzucht zweier Mädchen in gleichartiger Tateinheit verurteilt werden könnten, überhaupt nicht bedurft hätte; denn schon in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss war jeder der behandelten dreizehn Vorgänge insofern hinsichtlich jedes Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne bewertet und dabei jedem Angeklagten jede Einzelhandlung der Notzucht unabhängig von einer eigenhändigen Vollziehung des Beischlafs als Verwirklichung des Tatbestands im Rahmen dieser einen Tat zugerechnet. Der Hinweis fügte dem mit der Kennzeichnung der Einzelkomplexe als fortgesetzter Handlungen und dem Gebrauch des Begriffs der gleichartigen Tateinheit nur eine nähere rechtsdogmatische Kennzeichnung an, die entbehrlich gewesen wäre und nur weiterer Klarstellung dienen sollte.

Der Hinweis an den Angeklagten Hans █████ im Fall 10 der Urteilsgründe, dass er in diesem Fall statt wegen Mittäterschaft auch wegen Beihilfe bestraft werden könne, war ausreichend bestimmt. Das Gericht hielt bei diesem Hinweis ersichtlich im Übrigen an der rechtlichen Beurteilung und Zurechnung der Einzelakte fest, wie sie schon in der Anklageschrift enthalten war.

Zutreffend beanstanden die Revisionen allerdings, dass im Fall 11 ein Hinweis für eine Verurteilung wegen Gewaltunzucht zum Nachteil der Verletzten ████████████ gegeben worden ist. Der Senat hält jedoch insofern ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Rechtsmangel für ausgeschlossen. Das Vorbringen beider Revisionen, dass im Falle eines Hinweises aussichtsreiche Beweisanträge gestellt worden wären, geht ins Leere; denn die Angeklagten hätten zu solchen Beweisanträgen schon gegenüber dem Vorwurf der vollendeten oder versuchten Notzucht zum Nachteil ███████████████ geringeren Anlass gehabt. Die Tathandlungen, auf die sich die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gründete, lagen mit dem Betasten des Körpers und der Brust des entkleideten Opfers durchaus in der Richtung einer Tat nach § 177 StGB und stellten insofern nur Teilstücke der im Versuch steckengebliebenen Notzuchtshandlung dar.

II. Mit der Sachrüge können die Revisionen ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Gruppe mit Recht als einheitliche Gewalteinwirkung gewertet, an der auch die Burschen teilhatten, die durch ihr bloßes Dabeisein den auf die Opfer ausgeübten Druck verstärkten. Es hat dabei auch, wie seine Einstufung der Tat des Angeklagten Hans █████ im Fall 10 der Urteilsgründe zeigt, sehr wohl zwischen Beihilfe und Mittäterschaft zu unterscheiden gewusst. Dass es Hans █████ im Fall 13 als Mittäter ansprach, obwohl er erst später dazukam und dann nur noch dabei war, kann nach der vorausgegangenen Mitwirkung dieses Angeklagten bei zwei derartigen Exzessen keinen Bedenken begegnen. Dass beiden Angeklagten das Ziel der jeweiligen Aktion bekannt war und dass sie es wollten, ist ebenfalls hinreichend belegt.

Die Annahme schädlicher Neigungen bedurfte angesichts der wiederholten Teilnahme der Angeklagten an den Notzuchtshandlungen keiner besonderen Begründung. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen lassen.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMiller
Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen — Themis