Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung bei Alkoholgedächtnisverlust und Vorsatzfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 588/72
Datum
21.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; die Revision wird verworfen. Der BGH hält die Beanstandung zur Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen für unbegründet, weil das vorhandene Gutachten nachvollziehbar ist. Aus Gutachten, Tatgeschehen und Vorleben durfte die Strafkammer Steuerungsfähigkeit und Vorsatz schließen; Strafzumessung und Versagung der Vollstreckung sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, wenn das vorhandene Gutachten eine fachlich nachvollziehbare Begründung liefert und der Sachverständige Anhaltspunkte zur Ermittlung individueller Abbauwerte verwertet.

2

Ein erhöhter Blutalkoholwert begründet nicht automatisch einen vollständigen Erinnerungsausfall oder das Fehlen der Steuerungsfähigkeit; die Strafkammer entscheidet hier nach Gesamtwürdigung von Gutachten, Tatverlauf und persönlichen Umständen.

3

Die Annahme des Vorsatzes für den Einsatz einer Schusswaffe als Schlagwaffe kann sich aus dem in sich schlüssigen, zielgerichteten Verhalten des Täters und den Beobachtungen der Zeugen ergeben, auch wenn ein Schuss ungewollt ausgelöst wurde.

4

Die Versagung mildernder Umstände und die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung sind zulässig, wenn die Strafkammer diese Entscheidungen auf nachvollziehbarer Tatsachenwürdigung und den persönlichen Verhältnissen des Täters stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Georg F. aus Bad █ geboren am ██ 1940 in Bad ███ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. August 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Ob die auf § 238 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde zulässig ist, kann zweifelhaft sein. Jedenfalls ist diese Rüge aber unbegründet. Daß der Angeklagte an seiner Einlassung festhielt, er könne sich an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern, während der Sachverständige Dr. Sch██████ darlegte, daß bei einem Blutalkoholgehalt von 2,3 ‰ „normalerweise“ kein vollständiger Erinnerungsausfall eintrete, drängte nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Denn diese Ansicht des Gutachters entspricht durchaus den Erfahrungen. Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestand auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil Dr. ██████ seiner Rückrechnung einen stündlichen Abbauwert von 0,14 ‰ zugrunde gelegt hatte. Von dem theoretisch höchsten Abbauwert (0,2 ‰) ist nur dann auszugehen, wenn der individuelle Abbauwert nicht ermittelt worden ist. Hier hatte der Sachverständige aber Anhaltspunkte zur zeitlichen Feststellung dieses Wertes, da dem Angeklagten im zeitlichen Abstand von einer halben Stunde zwei Blutproben entnommen worden sind.

2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Erörterung des § 51 StGB auseinandergesetzt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen ist, die Situation zu erkennen. Angesichts dieser Feststellung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte beim Schlagen mit der Pistole vorsätzlich gehandelt hat.

Auf Bl. 9 UA heißt es: *„Zunächst steht fest, daß er vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich mißhandelt und auch an der Gesundheit geschädigt hat, indem er den Zeugen Hans Dieter M███████ mit einer Pistole geschlagen und diesen durch den Schlag sowie den losgehenden Schuß verletzt hat.“* Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer mit diesem Satz nicht etwa zum Ausdruck bringen wollen, daß vom Angeklagten vorsätzlich geschossen worden ist. Denn nach den getroffenen Feststellungen „löste“ sich der Schuß, „als“ der Angeklagte mit der geladenen Pistole gegen den Kopf des Zeugen schlug (Bl. 6 f. UA). Ferner hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, daß bereits das Benutzen der schweren Pistole als Schlagwaffe ausgereicht hätte, den Zeugen schwer zu verletzen oder sogar zu töten. Zu einem solchen Hinweis hätte aber kein Anlaß bestanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, daß der Angeklagte den Schuß vorsätzlich abgegeben hat. Ob ihm hinsichtlich dieses Tatteils Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, da er durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung nicht beschwert wird.

Aus dem Tathergang, dem in sich logischen und zweckgerichteten Verhalten des Angeklagten sowie den Beobachtungen der Zeugen ist von der Strafkammer geschlossen worden, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen gewesen ist. Da der Blutalkoholgehalt von etwa 2,3 ‰ verhältnismäßig gering war, besteht kein Grund zu der Befürchtung, die Strafkammer habe möglicherweise den beschränkten Beweiswert jener Umstände für die Frage des Hemmungsvermögens verkannt (vgl. BGH GA 1955, 269, 271), zumal die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war, wie die Vorverurteilungen vom Juli 1967 und 12. Mai 1971 erkennen lassen.

Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB war aus den im Urteil (Bl. 11 UA) dargelegten Gründen berechtigt. Angesichts ihres Vorliegens erübrigte sich eine ausdrückliche Verneinung mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB.

Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Versagung einer Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 Abs. 2

Richter am BGH Prof. Müller Schumacher Dr. Willms ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben

StGB.Baumgarten
SchumacherMeyer
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