Revision und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/80
- Datum
- 12.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Hehlerei ist erforderlich, dass der Täter bei Erlangung der Verfügungsgewalt über die Sache Kenntnis von deren rechtswidriger Herkunft hat; fehlt diese Kenntnis, fehlt der innere Tatbestand der Hehlerei.
Ein ursprünglich gutgläubiger Erwerb schließt eine spätere Unterschlagung aus, soweit der Erwerber die Verfügungsgewalt ohne Kenntnis erlangt hat (§ 935 Abs. 2 BGB) und nicht erst nach Entdeckung bewusst die Verfügungsgewalt übernimmt.
Erhebt die Revision eine allgemeine Sachrüge und können zur Klärung der inneren Tatseite noch ergänzende Feststellungen getroffen werden, hat der Revisionsgerichtshof das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Revisionsgerichtshof kann bei Fehlen eines rechtserheblichen Revisionsfehlers formale Ergänzungen des Schuldspruchs vornehmen, sofern dadurch keine belastende Sachverhaltsänderung für den Angeklagten erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schweizer Michael Harald Sch██ aus ████████████████, geboren am 11. Dezember 1953 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schweizer Hans-Josef ███ S. aus ███████, geboren am 2. März 1950 in ██████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 25. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Sch██ gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahin ergänzt, dass zwischen die Worte „räuberischen Erpressung“ und „versuchten“ das Wort „schweren“ eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit es den Angeklagten Sch██ betrifft, keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler. Der Schuldspruch war lediglich dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. UA S. 25).
2. Soweit es den Angeklagten ███ betrifft, musste das Urteil auf die von der Revision erhobene allgemeine Sachrüge aufgehoben werden.
Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte Sch██, nachdem er einen schweren Raub begangen hatte, dem Angeklagten ███ 150 DM aus der Beute. Dass ███, als er das Geld an sich nahm, von der vorausgegangenen Tat Sch██ Kenntnis hatte, ist nicht festgestellt. Erst später, „auf der Weiterfahrt erzählte der Angeklagte ██ dann dem Angeklagten ███, dass er dieses Geld aus der Ladenkasse des von ihm aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts geraubt habe“ (UA S. 10, auch S. 19 unten). Hat ███ aber, wie hieraus gefolgert werden muss, bei Erlangung der Verfügungsgewalt die rechtswidrige Herkunft des ihm überlassenen Geldes nicht gekannt, so fehlt es an der inneren Tatseite der Hehlerei. Eine spätere Unterschlagung scheidet mit Rücksicht auf den gutgläubigen Erwerb des Geldes aus (vgl. § 935 Abs. 2 BGB).
Der Fall, den die Strafkammer auf S. 20 UA bei der Begründung des Schuldspruchs offenbar im Auge hat (vgl. BGHSt 15, 53, 58), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ist ausgeführt, dass sich der Hehlerei auch derjenige schuldig machen kann, der den Gewahrsam an der Sache ohne Willen und Kenntnis erlangt hat und erst nach Entdeckung der Sache die Verfügungsgewalt bewusst und gewollt übernimmt. Hier hat jedoch Sch██ dem Angeklagten ███ mit dessen Zustimmung die Verfügungsgewalt durch Übergabe übertragen. Es
ist deshalb nicht verständlich, wenn die Strafkammer auf S. 20 Zeile 2 UA ausführt, der Angeklagte ███ habe „ohne seinen Willen“ die eigene Verfügungsgewalt über das Geld erlangt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass zur Frage der Hehlerei noch weitere, ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er hat deshalb die Sache, soweit sie den Angeklagten ███ betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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