Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 587/80
Datum
21.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter sexueller Nötigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügt formelles und materielles Recht. Der BGH verwirft die Revision; die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Sachrüge erbringt keinen Nachteil für den Angeklten. Zwar fehlt die Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit der Frage eines minder schweren Falls, dieser Fehler ist jedoch hinsichtlich der bereits sehr niedrigen Einzelstrafe ohne Auswirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird und damit die gesetzlich geforderten Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 178 Abs. 2 StGB vorliegt, hat das Gericht Tat und Täter in einer erkennbaren Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; bloße Verweise auf einzelne Umstände genügen nicht.

3

Die Unterlassung, einen minder schweren Fall zu erwägen, ist unbeachtlich, wenn die festgesetzte Strafe so niedrig ist, dass auch bei Annahme eines minder schweren Falls oder sonstiger Milderungsgründe keine geringere Strafe zu erwarten wäre.

4

Bei einer Tat, die durch besondere Brutalität und erhebliche kriminelle Energie gekennzeichnet ist, drängt sich die Annahme eines minder schweren Falls regelmäßig nicht auf.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 587/80

in der Strafsache gegen den Arbeiter Tahsin ████ aus Köln, geboren am █████ in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt auch für den Strafausspruch.

Allerdings lässt die Begründung, mit der das Landgericht im Falle ████████ die Annahme eines minder schweren Falles der (versuchten) sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB) verneint hat, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen. Das Urteil verweist insoweit allein auf die Brutalität des vom Angeklagten gezeigten Verhaltens und die Gefährlichkeit des Würgens; diese Ausführungen folgen unmittelbar auf die strafrechtliche Würdigung des festgestellten Geschehensablaufs (UA S. 10). Erst an späterer Stelle (UA S. 11, 12) wird dargelegt, dass dem Angeklagten wegen seiner Alkoholbeeinflussung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist und ████████ anfängliche Bereitschaft zur Vornahme homosexueller Handlungen strafmildernd ins Gewicht fällt. Bei diesem Urteilsaufbau ist zu besorgen, dass die beiden zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, unberücksichtigt geblieben sind; dies ist rechtsfehlerhaft (BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 – 2 StR 215/80).

Indessen scheidet im vorliegenden Falle die Möglichkeit aus, dass sich der bezeichnete Rechtsfehler auf die Bemessung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat im Falle ███ auf eine viermonatige Freiheitsstrafe erkannt. Diese Strafe ist derart niedrig, dass sie allenfalls von der Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens beeinflusst sein könnte. Die Untergrenze lag aber für das Landgericht nach doppelter Milderung des Strafrahmens (§§ 21, 23 Abs. 2 StGB) bei einem Monat Freiheitsstrafe, also der Mindestfreiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), die auch bei einmaliger Milderung nach Annahme eines minder schweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) nicht unterschritten worden wäre (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass die Annahme eines minder schweren Falles zur Verhängung einer noch geringeren Freiheitsstrafe geführt hätte.

Kein Rechtsfehler liegt darin, dass es das Landgericht unterlassen hat, im Falle ███████ die Annahme eines minder schweren Falles (§ 178 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als die Gaststätte geschlossen wurde, ██████ noch „auf einige Biere“ zu sich nach Hause eingeladen, um – dort angekommen – die Wohnungstür hinter sich abzuschließen und alsbald homosexuelle Handlungen von ihm zu verlangen; als ███ ablehnte, schlug ihn der Angeklagte bewusstlos, zerkratzte ihm das Gesicht und brachte ihm mit einem Messer Schnittwunden bei, so dass eine ärztliche Behandlung notwendig wurde. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 bis 2,4 ‰ möglicherweise nur vermindert schuldfähig war, drängte es sich bei diesem Tatbild nicht auf, die Annahme eines minder schweren Falles zu erwägen und zu erörtern. Anders als ██████ ging ██████ nicht davon aus, dass es in der Wohnung des Angeklagten zu homosexuellen Handlungen kommen solle; obwohl er dem Angeklagten auch keinerlei Hoffnungen in dieser Richtung gemacht hatte, wurde er von diesem in brutaler, von erheblicher krimineller Energie zeugender Weise misshandelt. Die Annahme eines minder schweren Falles lag nach den gesamten Umständen fern.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

MeyerSchumacherTheune
MeislNiemöller