Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen unklarer Tatmehrheit bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 587/78
- Datum
- 06.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Entgegennahme mehrerer gestohlener Sachen bei ein und derselben Gelegenheit, liegt insoweit nur eine einzige Hehlerei vor.
Die Übernahme in Verkaufscommission stellt ein Absetzenhelfen dar und kann Hehlerei begründen.
Ein Urteil, das mehrere Hehlereien verurteilt, muss feststellen und darlegen, dass die Entgegennahmen jeweils gesondert erfolgten; unterbleibt eine solche Prüfung, liegt ein Sachmangel vor.
Führt die erneute Beweisaufnahme zu einer geringeren Anzahl von Verurteilungen, steht es dem Gericht frei, eine Gesamtstrafe in gleicher Höhe wie zuvor zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 587/78 in der Strafsache gegen den Mechaniker Armando ███ ██ aus ██ (Italien), geboren am ████ 1941 in [REDACTED] (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. April 1978, soweit er durch dieses nicht freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden. Seine auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Das Urteil muss wegen eines Sachmangels aufgehoben werden.
Die Gründe lassen nicht erkennen, dass von der Strafkammer geprüft worden ist, ob er die zwölf Personenkraftwagen, die er „abgesetzt oder absetzen geholfen“ oder sich verschafft hat, jeweils einzeln, also nicht mehrere von ihnen zusammen von den Vortätern in Empfang genommen hat. Eine Erörterung dieser Frage im Urteil war notwendig, da schon die Übernahme in Verkaufs-
kommission ein Absetzenhelfen darstellt (vgl. BGHSt 2, 135, 137; BGH, Urteil vom 1. Februar 1978 – 2 StR 400/77 –) und demgemäß im Falle der Entgegennahme mehrerer gestohlener Fahrzeuge bei ein und derselben Gelegenheit insoweit nur eine Hehlerei vorliegt. Das Urteil kann danach nicht bestehenbleiben.
Sollte sich aufgrund der erneuten Beweisaufnahme eine geringere Zahl von Hehlereien ergeben, so wird das Landgericht nicht gehindert sein, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie die frühere festzusetzen (BGHSt 7, 86, 87; 14, 5, 8 f).
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