Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen nicht angeklagter Erwerbstat; Verurteilung wegen Führens der Schusswaffe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 587/76
Datum
30.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Schwurgerichtsurteil, das ihn u.a. wegen unbefugten Erwerbs und Führens einer Schusswaffe verurteilte. Der BGH stellte die Verurteilung wegen Erwerbs ein, weil diese Tat nicht in Anklage und Eröffnungsbeschluss enthalten war. Die Verurteilung wegen Führens bleibt bestehen (Geldstrafe 3.000 DM); die Gesamtgeldstrafe wurde aufgehoben. Die Frage der Entschädigung für Untersuchungshaft wurde zur tatrichterlichen Neubewertung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss enthalten ist, fehlt an einer notwendigen Prozessvoraussetzung und ist insoweit einzustellen.

2

Die Aufhebung oder Änderung einzelner Verurteilungen lässt die Wirksamkeit der übrigen, von der Anklage erfassten Verurteilungen unberührt, soweit deren Voraussetzungen bestehen.

3

Über Entschädigungsansprüche nach dem StrEG ist unter Berücksichtigung tatrichterlicher Feststellungen zu entscheiden; insbesondere können Verdunkelungshandlungen des Beschuldigten für die Entschädigungsfähigkeit maßgeblich sein.

4

Die Ausgestaltung der Geldstrafe durch das Tatgericht kann trotz teilweiser Aufhebung der Gesamtstrafe fortbestehen, soweit gesetzliche Übergangs- oder Ausführungsregelungen dies ermöglichen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 17. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, geboren den Geschäftsführer Georgios am █████ in ██ ████████, wegen unbefugten Erwerbs einer Schusswaffe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 17. Mai 1974 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs einer Schusswaffe verurteilt worden ist,

2. der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe aufgehoben,

3. die Verurteilung im Übrigen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 3.000,– DM, ersatzweise für je 50,– DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Zur neuen Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Das Schwurgericht hat den des Betrugs, der Urkundenfälschung und des zweifachen versuchten Mordes beschuldigten Angeklagten unter Freispruch von diesen Vorwürfen wegen unbefugten Erwerbs und unbefugten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000,– DM verurteilt. Für die erlittene Untersuchungshaft hat es ihm eine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt.

1. Auf seine mit der allgemeinen Sachrüge und der Verfahrensbeschwerde begründete Revision kann die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben, soweit sie wegen unbefugten Erwerbs einer Schusswaffe ausgesprochen ist. Der Beschwerdeführer bemängelt insofern zu Recht, dass das Schwurgericht damit eine Tat in die Verurteilung einbezogen hat, die von Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht erfasst war. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Einzeltat einzustellen, weil es an einer unentbehrlichen verfahrensrechtlichen Grundlage – Prozessvoraussetzung – fehlt (BGHSt 10, 279). Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Senat bestätigt deshalb die Verurteilung zu der Einzelstrafe von 3.000,– DM für das unbefugte Führen der Schusswaffe. Die Geldstrafe kann gemäß Art. 312 Abs. 4, 5 EGStGB in der vom Schwurgericht ausgesprochenen Form bestehenbleiben.

2. Mit der Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache (§ 354 Abs. 1 StPO) fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft weg. Über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG). Die insoweit erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher gegenstandslos.

Zu einer eigenen abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage. Für die Beurteilung der Entschädigungsfähigkeit des Teils der Untersuchungshaft, der nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen ist – für den anzurechnenden Teil scheidet eine Entschädigung von vornherein aus –, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StrEG vorliegen. Hierfür kann neben dem bereits im Urteil (UA Bl. 6, 7) mitgeteilten Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat auch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte Verdunkelungshandlungen beging, die zur Fortdauer der Haft führten (vgl. Bd. I Bl. 112, 129, 249, 251, Bd. II Bl. 312, 408 d. A.). Feststellungen, zu denen er sich hat äußern können, sind dazu bisher nicht getroffen. Da die Nachholung und Würdigung der erforderlichen Feststellungen vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Zurückverweisung an das Schwurgericht bedurfte es im Hinblick auf den noch anhängigen Streitstoff nicht. Die Strafkammer wird über die noch offene Frage im Beschlussverfahren zu entscheiden haben (BGH, Urteil vom 17. August 1976 – 1 StR 397/76).

SchumacherMüllerBuddenberg
WillmsMeyer