Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 587/69
Datum
11.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Notzucht, die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Streitpunkt war, ob Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit so minderte, dass Straf- oder Sicherungsentscheidung entfällt. Der BGH verwirft die Revision: Alkoholisierung, die einen innewohnenden Hang zu Gewaltverbrechen zum Durchbruch bringt, schließt die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus; Strafzumessung und Sicherungsverwahrung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alkoholisierung, die einen bereits vorhandenen Hang zu Gewaltverbrechen zum Durchbruch bringt und den wesentlichen Grund für die Tat bildet, schließt die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus.

2

Die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses steht nicht der Verurteilung wegen einer Tat entgegen; eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

3

Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung können auch bei teilweiser Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bejaht werden, wenn besondere Gefährlichkeit des Täters festgestellt ist.

4

Erfolge der beruflichen Wiedereingliederung und familiäre Bindungen können bei der Bemessung der Strafe für schwerwiegende Sexualdelikte entbehrlich sein, wenn die Natur der Tat dem entgegensteht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 587/69

in der Strafsache gegen den Schneider Robert ███ aus █, dort geboren am ███ ██ 1939, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

pr. ██████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. August 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht unter der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ebenfalls fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, insbesondere bemängelt, dass die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte sei infolge des genossenen Alkohols nur erheblich beschränkt zurechnungsfähig, nicht aber zurechnungsunfähig gewesen. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB. Ihr steht nicht entgegen, dass der Angeklagte vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, wenn nur der ihm innewohnende Hang zu Gewaltverbrechen durch den Alkoholgenuss zum Durchbruch kam und den wesentlichen Grund für die Tat bildete (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1956, 143). Dies ist sowohl für die abzuurteilende Tat wie für die beiden früheren Taten ausreichend festgestellt. Auch die Annahme, er sei zur Zeit der Tat infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen, hinderte nicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen (vgl. BGH aaO). Dass die Strafkammer von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, stand in ihrem pflichtmäßigen Ermessen und lässt keinen Fehler erkennen.

Folgende einzelne Strafzumessungserwägungen geben Anlass zu einer Erörterung:

1. Die Strafkammer hat die erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten, nach der Entlassung aus dem Zuchthaus im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, zwar anerkannt, ihnen aber kein Gewicht beigemessen, weil die neue Tat weder aus einer wirtschaftlichen noch finanziellen Notlage erklärbar sei. Diese Begründung könnte zu Missverständnissen Anlass geben. Nach dem Zusammenhang ist aber offensichtlich gemeint, dass die berufliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Angeklagten hier bei der Bemessung der Strafe für das Notzuchtverbrechen angesichts der Natur dieses Delikts unter keinem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Aus Rechtsgründen können dagegen keine Einwendungen erhoben werden.

2. Für sich genommen ist auch der Hinweis unklar, es sei unverständlich, wie wenig der Angeklagte an seine Frau und seine Kinder, die jetzt noch zu ihm hielten, gedacht habe. Gemeint ist damit, dass der Angeklagte in seiner Familie den nötigen Halt gefunden und trotzdem die Tat begangen habe. Das ergibt sich aus dem folgenden Satz, die Vorstrafen seien offenbar ohne nachhaltigen Eindruck auf ihn geblieben.

Schließlich hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten irrtumsfrei bejaht.

BaldusHenningBaumgarten
WillmsMüller
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht und Sicherungsverwahrung verworfen — Themis