Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freisprüche wegen Totschlags bei Befehlsausführung im 'totalen Krieg'

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 587/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen Freisprüche wegen eines in der Nacht des 31.12.1944 ausgeführten Erschießens auf Befehl. Das BGH verwirft die Revision: Für die Beurteilung galt das Militärstrafgesetzbuch nach der VO vom 17.10.1939; nach §47 MilStGB ist der Untergebene nur strafbar, wenn er zur Tatzeit das Ziel eines Verbrechens kannte. Das Tatgericht hatte festgestellt, die Angeklagten hätten den Befehl für rechtmäßig gehalten; diese Feststellung ist revisionsrechtlich verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung der VO vom 17. Oktober 1939 sind Handlungen von Polizeibeamten im ‚totalen Krieg‘ nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs zu beurteilen.

2

Nach § 47 MilStGB ist ein Untergebener, der einen rechtswidrigen Befehl ausführt, nur dann als Teilnehmer strafbar, wenn er zur Zeit der Tat wusste, dass die befohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte.

3

Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts, dass die Angeklagten den Befehl für rechtmäßig hielten, sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht ganz unmöglich sind.

4

Fehlt beim Untergebenen das Bewusstsein, dass der Befehl gegen das geltende Recht verstößt, gewährt § 47 MilStGB Schutz; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Befehls als entschuldbar zu qualifizieren ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bonn, 10. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Dr. jur. Friedrich Karl Ernst, genannt Fritz (█) aus ██ (███████ SC), geboren am ███ 1902 in ███ (███ aus SF), 2.) den Polizeimeister i. R. Franz ████, geboren am █████ 1900 in ███,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges – als beisitzende Richter –, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 10. März 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████████ hat am 31. Dezember 1944 als Leiter der Schutzpolizei in ██████ nachts einen russischen Plünderer durch den Angeklagten ████ als Polizeimeister erschießen lassen. Das Schwurgericht glaubt, nicht widerlegen zu können, dass dies auf einen Befehl des damaligen Innenministers und Chefs der deutschen Polizei ███ hin geschehen sei. Es nimmt an, dass die Angeklagten diesen Befehl entschuldbar für rechtmäßig hielten. Es hat deshalb ███████ von der Anklage der vorsätzlichen Tötung (§ 212 StGB) und ███████ der Anklage der Beihilfe zu diesem Verbrechen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die allgemeine Sachrüge erhebt, ohne sie näher auszuführen, ist unbegründet.

Die Angeklagten standen als Angehörige der Polizei „im totalen Krieg, wie er besonders in den letzten Monaten geführt worden ist, selbstverständlich in besonderem Einsatz“ im Sinne der VO vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I, 2007) über die Errichtung einer Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen (BGHSt, Urt. vom 19.3.1953 – 3 StR 765/52 – und vom 2. Juli 1953 – 3 StR 489/52 –). Auf ihr Verhalten gegenüber dem Plünderer sind daher die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs anzuwenden. Nach § 47 MilStGB darf der Untergebene, der einen rechtswidrigen Befehl ausführt, nur dann als Teilnehmer bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat wusste, dass die ihm befohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Das Schwurgericht stellt fest, dass die Angeklagten den Erschießungsbefehl als rechtmäßig ansahen. Diese Annahme ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht ganz unmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend.

Demnach haben die Angeklagten nicht erkannt, dass die ihnen befohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte; denn zu dieser Erkenntnis gehört das Bewusstsein des Untergebenen, die ihm aufgetragene Tat verstoße trotz des Befehls gegen das geltende Recht. Den Angeklagten steht daher der Schutz des § 47 MilStGB zur Seite. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht den Irrtum der Angeklagten zutreffend für entschuldbar erklärt hat (vgl. hierzu BGHSt 4, 236, 243).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. SauerMenges
WernerBaldus
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