Revision gegen Verurteilung wegen §§175, 183 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 587/52
- Datum
- 05.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, in einem anderen anhängigen Verfahren geführte Akten beizuziehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, aus denen Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abzuleiten wären.
Zur Annahme bedingten Vorsatzes gehört die Billigung des Erfolgseintritts; die Formulierung, der Täter habe die Möglichkeit des Gesehenwerdens "in Kauf genommen", kann, wenn sie billigenden Willen zum Ausdruck bringt, den bedingten Vorsatz begründen.
Fehlt in der Urteilsbegründung die Erwägung einer nach §27b StGB möglichen Geldstrafe, ist die Entscheidung nicht schon deswegen aufzuheben, wenn aus den getroffenen Strafzumessungsgründen eindeutig hervorgeht, dass die Kammer auch bei Kenntnis der Alternativmöglichkeit Gefängnisstrafe gewählt hätte.
An die Pflicht zur Aufklärung und Beweiswürdigung sind konkrete Tatsachenmaßstäbe zu stellen; bloße Behauptungen genügen nicht, um eine Erweiterung der Beweiserhebung zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 26. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Musiker Lothar F ███ aus ███, dort geboren am ███ 1922, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 26. März 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. 1.) Gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil sie die Strafakten in einem gegen den Zeugen Uterhardt anhängigen Verfahren wegen homosexueller Vergehen nicht beigezogen habe; sie sei darum nicht in der Lage gewesen, „bestehende Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit des Uterhardt zu beseitigen“. Der Angriff geht fehl. Denn selbst wenn gegen Uterhardt ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht anhängig war, hatte die Strafkammer, die ihn für glaubwürdig hielt, keinen Anlass, den Inhalt der einschlägigen Akten als Beweisgegenstand für die Glaubwürdigkeit des Zeugen mitzuverwerten. Es war nämlich nicht ersichtlich, noch wird es von der Revision behauptet, dass sich aus jenen Akten Zweifel an der Glaubwürdigkeit hätten herleiten lassen.
2.) Gegen den Schuldspruch aus § 175 StGB bestehen auch keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Solche macht übrigens auch die Revision nicht geltend.
II. Dagegen bringt sie vor, für die Verurteilung des Angeklagten nach § 183 StGB mangele es am inneren Tatbestand; es fehlten nämlich Feststellungen im Urteil, dass der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seiner unzüchtigen Handlungen bewusst war.
Das Urteil enthält indes diese Feststellungen. Danach ist die Stidmole des Hafens in Bremerhaven, wo der Angeklagte wiederholt auf einer Bank sich selbst befriedigte, nicht nur „bei der Bevölkerung allgemein als Ziel von Spaziergängern bekannt und beliebt, so dass jederzeit die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte bei seinen Manipulationen von Spaziergängern überrascht wurde“, vielmehr stellt die Strafkammer außerdem fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, „dass er von Personen, die sich auf der Mole dem Molenkopf näherten, gesehen würde, sobald diese in Höhe des Leuchtturms waren“; er habe diese Möglichkeit „in Kauf genommen“. Zwar genügt es für die Annahme eines bedingten Vorsatzes in der Regel nicht, dass der Täter einen Erfolg nur in Kauf nimmt; er muss ihn vielmehr für den Fall seines Eintritts auch billigen. Im vorliegenden Fall aber will mit der Wendung „in Kauf genommen“ die Strafkammer offenbar sagen, der Angeklagte habe es gebilligt, dass ihn etwa hinzukommende Personen bei seinem unzüchtigen Treiben sehen würden.
III. Erfolglos muss auch der Angriff der Revision gegen die Strafzumessung bleiben. Gegen den Angeklagten hat die Strafkammer Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten für die gleichgeschlechtliche Unzucht und von sechs Wochen Gefängnis für das fortgesetzte Vergehen nach § 183 StGB festgesetzt. Die Strafkammer erörtert allerdings nicht die Möglichkeit, gemäß § 27 b StGB auf Geldstrafen gegen den Angeklagten zu erkennen. Bei der Strafzumessung für das Vergehen nach § 183 war indes kein Raum für eine Prüfung nach § 27 b, weil diese Vorschrift selbst schon Gefängnis und Geldstrafe nicht nebeneinander, sondern wahlweise für zulässig erklärt. Daraus, dass die Strafkammer das Vergehen nach § 183 nicht mit einer Geld-, sondern einer Gefängnisstrafe geahndet hat, ergibt sich, dass sie auch für die beiden Vergehen nach § 175 Geldstrafen nicht für ausreichend hielt. Denn sie hat jedes von ihnen strenger bestraft als die Tat nach § 183, also für strafwürdiger erachtet als dieses. Selbst wenn die Strafkammer also bei der Festsetzung der Strafen für die Vergehen nach § 175 den § 27 b übersehen haben sollte, ist offensichtlich, dass sie auch ohne dieses etwaige Versehen von der dort eingeräumten Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erkennen, keinen Gebrauch gemacht hätte.
| Werner | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |