Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 587/51
Datum
20.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Haushaltshilfe (14 Jahre) verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen zum ‚Anvertrautsein‘ der Minderjährigen zur Erziehung, Aufsicht oder Ausbildung unzureichend sind. Insbesondere bestehen Zweifel wegen elterlichen Einflusses (wöchentliche Heimbesuche) und fehlender Angaben zum Ausbildungsinhalt. Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine minderjährige in einem Haushalt beschäftigte Person ist dem Haushaltsvorstand nur dann i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut, wenn sich dieser nach den gesamten Umständen für die Lebensführung des Mädchens verantwortlich fühlen muss.

2

Die Möglichkeit eines fortbestehenden erzieherischen Einflusses der Eltern (z. B. Wohnortnähe, regelmäßige Heimgänge) schließt regelmäßig ein Anvertrauensverhältnis aus und muss gesondert ausgeschlossen werden.

3

Das Tatbestandsmerkmal ‚zur Ausbildung anvertraut‘ verlangt konkrete Feststellungen darüber, worin die Ausbildung bestehen und in welchem Umfang sie vertraglich oder tatsächlich vereinbart sein sollte.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anvertrautseins, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht M. █, 13. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Andreas B. ██████ II, wohnhaft in B. █, dort geboren am ████ ██ 1912,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Sauer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C. █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M. █ vom 13. August 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

1. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine in einem Haushalt beschäftigte Minderjährige dem Haushaltsvorstand dann zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut, wenn er sich nach den gesamten Umständen für die Lebensführung der Gehilfin verantwortlich fühlen muss.

Das ist zu bejahen, wenn das Mädchen noch in sehr jugendlichem Alter steht, in den Haushalt voll aufgenommen und dort mitversorgt wird und von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung usw. berufen wären, wie den Eltern, räumlich so getrennt ist, dass diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ausüben können (BGHSt 1, 55).

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten und der in seinem Haushalt beschäftigten vierzehnjährigen Anneliese Br. ██████ ein solches Verhältnis bestanden hat; denn sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Eltern der Minderjährigen in der Lage gewesen sind, ihre Erziehungsrechte und -pflichten wahrzunehmen. Sie wohnten im Nachbardorf. Die Strafkammer bemerkt zwar, Eltern und Tochter hätten sich in der Woche nicht besuchen können. Sie stellt jedoch ausdrücklich fest, dass Anneliese jeden Sonntag nach Hause ging.

Unter solchen Umständen besteht in der Regel der erzieherische Einfluss der Eltern auf die sittliche Entwicklung des Kindes fort. Es hätte deshalb der Feststellung besonderer Tatsachen bedurft, die in dem vorliegenden Fall diese Stellung der Eltern ausschlossen. Dass Frau ██████, die Ehefrau des Angeklagten, bei Abschluss des Dienstvertrages gebeten hat, ihre Tochter vom Kino fernzuhalten und abends nicht ausgehen zu lassen, reicht allein hierfür nicht aus.

2. Die Strafkammer nimmt ferner an, die Anneliese sei dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut gewesen, weil sie im Haushalt und zum Teil in der Landwirtschaft angelernt werden sollte. Sie lässt es jedoch an jeder Darlegung fehlen, worin die Unterweisung der Anneliese vertragsgemäß bestehen sollte. Nach der Sachdarstellung suchte der Angeklagte ein Mädchen, das hauptsächlich im Haushalt mithelfen, aber auch bei leichteren Feldarbeiten Verwendung finden konnte.

Anneliese sollte also offenbar nur mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, die vielleicht hier und da einige Hinweise, jedoch keine „Ausbildung“ erforderten.

Außerdem setzt die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB voraus, dass die Minderjährige dem Täter zur Ausbildung anvertraut gewesen ist. Hierzu enthält das Urteil ebenfalls keine Feststellungen.

3. Aus allen diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden. Ergeben die neue Verhandlung, dass ein Betreuungsverhältnis zwischen Anneliese ██████ und der Familie des Angeklagten bestand, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die Verantwortung nicht dessen Ehefrau traf, die wohl in erster Linie die Hausgehilfin beaufsichtigte (vgl. Urteil des Senats vom 11. September 1951 – 2 StR 315/51 –).

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
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