Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Strafausspruch wegen Bewährungs-Aussetzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/75
Datum
16.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des LG Aachen wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung gegen einen Mitangeklagten (E). Der BGH hob den Strafausspruch gegen E. auf, weil besondere Umstände in den Taten nicht festgestellt sind, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, besteht nur bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten, die für die Beurteilung der Verantwortlichkeit entscheidungserheblich sind.

2

Behauptungen über eine verminderte Schuldfähigkeit oder Hörigkeit begründen allein keinen Anspruch auf Einholung eines psychologischen Gutachtens; das Tatgericht darf aufgrund eigener Würdigung entscheiden, sofern keine Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.

3

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB aF (nun § 56 StGB) setzt neben einer günstigen Zukunftsprognose besondere Umstände in der Persönlichkeit oder in den Taten voraus; das Tatgericht hat darzulegen, worin solche besonderen Umstände bestehen.

4

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine rechtswidrige Strafaussetzung zur Bewährung die Höhe der Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 58/75 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Gerhard ████ aus ██████, dort geboren am ███ 1940, 2. Harald Walter aus █████, dort geboren am ██ 1951,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg,

als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Juli 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten E. betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten B. wegen Betrugs in 20 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ███ wegen Betrugs in zehn Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ██ erkannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte B. und, soweit es den Angeklagten E. betrifft, die Staatsanwaltschaft, diese unter Beschränkung auf das Strafmaß, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B., der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten E.

1. Die Revision des Angeklagten B. sieht eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob B. z. Zt. der Tat infolge einer Hörigkeit zu seiner im Jahre 1972 von ihm geschiedenen Ehefrau in seiner Steuerungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt war, dass § 51 Abs. 2 StGB hätte Anwendung finden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Die Strafkammer hat den ungünstigen Einfluss, den die frühere Ehefrau des Angeklagten auf ihn ausgeübt hat, im Urteil eingehend gewürdigt und sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte, wie er schon in der Hauptverhandlung behauptet hat, seiner Ehefrau hörig war (UA S. 32, 33). Ihre Erwägungen hierzu und das auf diesen Erwägungen beruhende Ergebnis, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den Einfluss seiner Ehefrau nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aF beeinträchtigt gewesen sei, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Umstände, die entgegen der Ansicht der Strafkammer auf eine Hörigkeit des Angeklagten hindeuten könnten und deshalb die Kammer zur Einholung des von der Revision vermissten Sachverständigengutachtens hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die Anlass zu der Annahme geben könnten, der Angeklagte sei in seinen Entschlüssen in einem solchen Maße von seiner Ehefrau abhängig gewesen, dass er über seinen Willen nicht mehr völlig frei hätte bestimmen können.

2. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 56 Abs. 2 StGB 1975) zur Bewährung ausgesetzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Strafkammer meint, über eine günstige Zukunftsprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB aF hinaus „besondere Umstände in der Persönlichkeit“ des Angeklagten vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen könnten. In jedem Falle fehlt es nach den Feststellungen an den außerdem erforderlichen „besonderen Umständen in den Taten“ des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 3). Auch die Strafkammer teilt nicht mit, worin sie solche Umstände sieht.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafaussetzung zur Bewährung die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist nicht nur die Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB aF, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBuddenberg
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