Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum Vergehen nach Opiumgesetz beschränkt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/74
- Datum
- 15.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Hehlerei ist nicht gegeben, wenn die Förderung des Absatzes der nicht versteuerten oder nicht verzollten Ware dem Schmuggler selbst und damit nicht dem späteren Hehler zugute kommt.
Bei Unklarheiten darüber, welchem Täter die erbrachte Beihilfe tatsächlich zugute kam, ist zugunsten des Beschuldigten von der Möglichkeit auszugehen, dass die Beihilfe dem Schmuggler zukam.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstrecken.
Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst notwendigerweise die erneute Entscheidung über die Einziehung des Rauschgifts.
Bei neuer Verurteilung muss das Gericht angeben, inwieweit Untersuchungshaft auf Freiheits- oder Geldstrafen anzurechnen ist, sofern die Anrechnung nicht ausnahmsweise versagt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 1. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 58/74 in der Strafsache gegen
1. den Schneider ██████████ ██ aus ██, geboren am █████ auf ██ (Griechenland),
2. den Kraftfahrer Arsavir D. aus ███, geboren am ████████ in ███ (Türkei),
wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 1. September 1972, soweit es die Beschwerdeführer selbst und die Mitangeklagten ██ und █ betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes verurteilt sind,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden ergibt, dass die Beschwerdeführer mit Recht wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes verurteilt worden sind. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Schuldspruch wegen tateinheitlich hiermit begangener Beihilfe zur Steuerhehlerei. Denn insoweit kann nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen und muss deshalb zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe dem Schmuggler selbst geleistet wurde. Dann aber ist die Förderung des Absatzes der nicht versteuerten oder nicht verzollten Ware keine strafbare Beihilfe zur Hehlerei (BGHSt 23, 36, 38). Da eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung nicht erwartet werden kann und nach den Feststellungen auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Opiumgesetz verurteilt sind. Die Änderung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten ██ und █.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Damit muss auch über die Einziehung des Rauschgifts neu entschieden werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Verurteilung eines Angeklagten zu Freiheitsund Geldstrafe auch ausgesprochen werden muss, auf welche Strafe die Untersuchungshaft angerechnet wird, falls ihre Anrechnung nicht ausnahmsweise versagt wird (BGHSt 24, 29, 30).
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