Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Berücksichtigung von Vorstrafen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/73
Datum
09.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung des Landgerichts wegen unzulässiger Berücksichtigung mehrerer Vorverurteilungen. Der BGH gibt der Sachrüge statt: Nur die letzte Vorverurteilung durfte strafschärfend berücksichtigt werden; frühere Verurteilungen unterfielen § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG und dem Verwertungsverbot nach §§ 61, 49 BZRG. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur Vorverurteilungen berücksichtigt werden, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) verwertbar sind.

2

Vorverurteilungen, die unter § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG fallen, unterliegen dem Verwertungsverbot nach §§ 61, 49 BZRG und dürfen nicht strafschärfend verwertet werden.

3

Bei der Bildung der Einzelstrafe ist grundsätzlich nur die letzte Vorverurteilung als strafschärfend zu berücksichtigen, sofern frühere Verurteilungen nach den Regelungen des BZRG nicht verwertbar sind.

4

Wird bei der Strafzumessung unzulässigerweise nicht verwertbare Vorstrafen herangezogen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 16. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 58/73 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das nur die Einzelstrafe für die rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges und die Bildung der Gesamtstrafe betreffende Urteil des Landgerichts kann auf die Revision des Angeklagten keinen Bestand haben. Sein Rechtsmittel greift mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist. Sie hat dabei außer Acht gelassen, dass nur die letzte Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1967 bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte. Alle übrigen Vorstrafen des Angeklagten, die im ersten landgerichtlichen Urteil angeführt sind, fielen unter § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG und unterlagen somit dem Verwertungsverbot nach §§ 61, 49 BZRG.

WillmsSchumacherMeyer
KirchhofSchauenburg
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