Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruchänderung und Rückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/71
Datum
16.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls/Hehlerei. Der BGH erkennt Besitz gestohlener Sachen an, bemängelt jedoch, dass für die Annahme mehrerer selbständiger Erlangungshandlungen bei Hehlerei keine tragfähigen Feststellungen vorliegen. Deshalb wurde der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Tatmehrheit ist erforderlich, dass der Tatrichter tragfähige Feststellungen trifft, aus denen hervorgeht, dass die Taten in selbständigen, voneinander abgegrenzten Handlungen erlangt wurden.

2

Bei Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei dürfen zur Bestimmung der Anzahl der Straftaten keine bloßen Vermutungen über mehrere Erlangungshandlungen herangezogen werden; es bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Feststellungen.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch derart, dass auf der Grundlage der geänderten Tatwürdigung eine mildere Strafe möglich erscheint, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kann eine für die Anzahl der Taten erforderliche Aufklärung nicht mehr erfolgen und fehlen die tragenden Feststellungen, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch zu berichtigen; dies kann eine Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 58/71

in der Strafsache gegen den Fernmeldetechniker Holger M. ███ aus Aachen, geboren am ███ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte sich des Diebstahls in drei schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle schuldig gemacht hat, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sind keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, dass der Angeklagte die am 24. und 25. Januar 1970 in seiner Wohnung aufgefundenen zahlreichen, im Einzelnen angeführten Sachen gestohlen oder gehehlt hat (Wahlfeststellung). Rechtsirrtümlich ist indessen die Auffassung, dass in jedem Falle drei selbständige Handlungen vorliegen. Vielmehr sind drei Einzeltaten nur gegeben, soweit die Einbruchsdiebstähle in Betracht kommen, die in der Nacht zum 12. Dezember 1969 sowie in der Nacht zum 6. Januar 1970 zum Nachteil der Firma J. in ██ und in der Nacht zum 20. Januar 1970 zum Nachteil der Firma K. in Aachen begangen worden sind. Soweit dagegen wahlweise Hehlerei angenommen wird, gibt es keinen Anhalt, dass der Angeklagte die Sachen durch drei selbständige Handlungen erlangt hat. Auch dem Urteilszusammenhang lässt sich darüber nichts entnehmen. Den Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Ansichbringen durch drei selbständige Handlungen erfolgt sei, da der Angeklagte die gestohlenen Sachen nicht auf einmal, sondern jeweils nach Ausführung der Diebstähle erhalten habe (UA S. 10, 11), kann der Senat nicht als Feststellung hinnehmen, da er in den Tatumständen keine Stütze findet. Da insoweit eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht das Urteil im Schuldspruch geändert. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage dieses geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Deshalb war das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Tatrichter hat nach Änderung des Schuldspruchs nunmehr nur eine Strafe festzusetzen.

KirchhofBaldusMeyer
MüllerMeise