Revision teilweise stattgegeben: Einheitsjugendstrafe von 2 J. 6 M. auf 2 J. 3 M. reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/93
- Datum
- 19.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine erheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO (entsprechende Anwendung) ändern, wenn sich aus den Urteilsgründen eine zur Abänderung tragfähige Strafbemessung ergibt.
Der Senat kann eine geringere, in den Urteilsgründen vom Tatgericht genannte Strafe anordnen, wenn die sonstige Revision unbegründet ist und die Satzbestimmung sachlich begründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen; eine abweichende Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bedarf besonderer Gründe.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 3. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 586/93 vom 19. November 1993 in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ███, Michael Kurt ███ ███ in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in siebenundzwanzig Fällen u. a. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat jedoch den Rechtsfolgenausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert.
Die Jugendkammer hält gemäß den Urteilsgründen (UA S. 31) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen.
Auf diese Strafe hat der Senat nunmehr in Abänderung des auf Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lautenden Tenors des angefochtenen Urteils erkannt.
Für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass.
| Gollwitzer | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Streck |