Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/80
- Datum
- 31.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, welche Blutalkoholkonzentration dem Angeklagten zur Tatzeit zugrunde gelegt wird.
Das Leistungsverhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nur ergänzend und nur mit großer Vorsicht zu bewertender Bedeutung zu.
Reicht die Begründung zur Schuldfähigkeitsprüfung nicht aus, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Erfolgslosigkeit der Revision gegen den Schuldspruch steht einer Aufhebung des Strafausspruchs nicht entgegen, wenn in der Strafzumessung oder Feststellung erhebliche Verfahrensmängel bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 586/80
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, den Arbeiter Helmut ████, in Strafhaft in █████, zur Zeit in anderer Sache, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, versuchten Diebstahls und schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er während einer Trinkdauer von ca. 16 Stunden etwa 300 g reinen Alkohol zu sich genommen habe, eine Menge, die geeignet gewesen sei, je nach dem, von welchem stündlichen Abbauwert ausgegangen werde, unter Berücksichtigung auch des Resorptionsdefizits eine Alkoholkonzentration von wenigstens 0,48‰ bis 2,90‰ hervorzurufen (UA S. 21). Es kommt dann jedoch auf Grund des Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat zu der Überzeugung, dass dieser infolge des genossenen Alkohols zur Tatzeit auch nicht vermindert schuldfähig gewesen sei (UA S. 23).
Diese Darlegungen begründen den Ausschluss der Anwendung des § 21 StGB nicht hinreichend. Sie lassen vielmehr befürchten, dass das Gericht für die Beurteilung dieser Frage offen gelassen hat, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Tatzeit aufwies, und lediglich das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat berücksichtigt hat.
Das wäre fehlerhaft.
Dem Leistungsverhalten eines Angeklagten vor, während und nach der Tat kommt bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit nämlich nur zusätzliche und nur mit großer Vorsicht zu wertende Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 23, 209, 211; BGH, Beschlüsse vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75 und 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77; Urteile vom 4. Januar 1978 – 2 StR 459/77 und vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78). Im vorliegenden Fall hat das Gericht zudem das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat nicht einmal erörtert, sondern sich mit der Feststellung begnügt, dass er vor der Tat nur eine alkoholbedingt verlangsamte Aussprache und nachher keinerlei Ausfallserscheinungen gehabt habe (UA S. 22).
Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
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