Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Zeugnisbelehrung: Aufhebung wegen §52 StPO-Verstoß

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 586/77
Datum
18.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten in einem Betäubungsmittelverfahren hatte teilweise Erfolg: Das Urteil wurde im Punkt der Veräußerung einer Haschischimitation aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass der als Angehöriger des früheren Mitbeschuldigten geltende Zeuge nicht nach § 52 StPO belehrt wurde. Die übrigen Rügen blieben ohne Erfolg; sonstige Verurteilungen und die Einziehung bestätigte der Senat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht ein Zeuge in einem Angehörigenverhältnis zu einem Mitbeschuldigten in einem zusammenhängenden Verfahren, kann er sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich aller in Betracht kommenden Beschuldigten ausüben, sofern derselbe historische Sachverhalt betroffen ist.

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen erlischt nicht allein dadurch, dass das gegen den betreffenden Angehörigen geführte Verfahren vor oder während der Hauptverhandlung abgetrennt wird; die Befugnis zur Verweigerung bleibt bestehen.

3

Versäumt das Gericht, einen nach § 52 StPO belehrten Zeugenvorbehalt vorzunehmen, stellt dies einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, der die auf der betreffenden Aussage beruhende Verurteilung aufheben kann.

4

Die Besetzung einer Strafkammer nach innerer Geschäftsverteilung bleibt bestehen, wenn Termine vor dem maßgeblichen Stichtag anberaumt wurden und eine später erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung die einmal begründete Zuständigkeit nicht aufhebt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 30. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Konditor Wolfgang H. ██ aus ████████, geboren ████████ ████ in █████, 2. den Schüler Eberhard Fritz ███ aus ███, █, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten H.) wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. September 1976, soweit es ihn betrifft,

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch), 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleibt der Ausspruch über die Einziehung bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten K.) und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch, wegen Beihilfe zur Veräußerung und zum Erwerb von Heroin, wegen Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten K.) wegen Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sicherstellte Betäubungsmittel wurden eingezogen.

Beide Angeklagte rügen mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten H.) hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten K.) bleibt erfolglos.

I. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen:

1. Die Rüge, dass die erkennende 4. große Strafkammer des Landgerichts zur Entscheidung nicht berufen, das Gericht mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), ist nicht gerechtfertigt.

Nach einem Präsidiumsbeschluss des Landgerichts vom 20. Juni 1975 war, ausgenommen Staatsschutzsachen, die 4. Strafkammer vom 23. Juni 1975 an für alle erstinstanzlichen Strafsachen gegen Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben H zuständig. Auf Grund der Geschäftsverteilung vom 1. Januar 1976 blieb diese Zuständigkeit bestehen, sofern Termin zur Hauptverhandlung für die Zeit vor dem 31. März 1976 anberaumt worden war. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Vorsitzende hatte bereits am 23. Juli 1975 den 17., 24. und 26. Februar 1976 für die Hauptverhandlung festgesetzt.

Am 17. Februar 1976 wurde zur Hauptsache verhandelt, dann aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil der Sachverständige für weitere Sitzungstage nicht zur Verfügung stand. Durch die Aussetzung änderte sich nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit der 4. Strafkammer.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer im Fall II 1 der Urteilsgründe auf einer Verletzung der §§ 69 Abs. 3, 136a StPO beruhe. Die Behauptung der Angeklagten, die polizeiliche Aussage des Zeugen Stefan ██ ███ sei durch Täuschung und das Versprechen gesetzwidriger Vorteile zustande gekommen, ist Gegenstand der Urteilsausführungen auf S. 12 UA. Hiernach ist die Behauptung unzutreffend. Der Senat tritt den Erwägungen der Strafkammer bei.

3. Den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, Zeugen darüber zu vernehmen, dass ein Verkauf von 20 kg Haschischersatz wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkäufer unmöglich und nach Erfahrung der Zeugen noch nicht vorgekommen sei, hat die Strafkammer mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt (UA S. 13).

II. Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten H.):

1. Die auf § 261 StPO gestützte Rüge des Beschwerdeführers, dass der von der Strafkammer auf S. 2 UA festgestellte Kauf eines Grundstücks in [REDACTED] nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, scheitert schon daran, dass auf einem solchen Verfahrensmangel das Urteil nicht beruhen könnte. Im Übrigen ist der behauptete Verfahrensverstoß aber auch nicht bewiesen, da der Inhalt des Grundbuchauszugs dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur Person vorgehalten worden sein kann. Der Protokollierung eines solchen Vorhalts bedurfte es nicht.

2. Mit Erfolg beanstandet dagegen der Beschwerdeführer, dass der Zeuge Jürgen ██ als Vater des früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen Stefan K.) nicht nach § 52 StPO belehrt worden ist.

Das Zeugnisverweigerungsrecht Jürgen ███ ist nicht schon deshalb weggefallen, weil das Verfahren gegen Stefan K.) vor der Hauptverhandlung gegen die jetzigen Beschwerdeführer abgetrennt wurde: Richtet sich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 7, 194). Dabei genügt es, dass hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urt. vom 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt wurde (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; Urt. v. 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –; zuletzt Beschl. v. 8. Dezember 1977 – 2 StR 631/77 – m. w. Nachw.; vgl. auch BGHSt 27, 139).

Auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel kann das Urteil im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verkauf von Haschischimitation), aber auch nur in diesem Fall beruhen. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden. Das hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen werden hiervon nicht berührt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil sie ausschließlich den Fall II 1 der Urteilsgründe betreffen, in dem das Urteil schon nach den vorstehenden Ausführungen aufzuheben ist.

III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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