Revision: Zustellung durch Geschäftsstelle löst Revisionsbegründungsfrist nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/76
- Datum
- 02.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung beginnt erst, wenn die Zustellung des Urteils durch Anordnung des Vorsitzenden veranlasst worden ist; eine bloße Zustellung durch einen Beamten der Geschäftsstelle setzt die Revisionsbegründungsfrist nicht in Gang.
Eine Zurückweisung der Revision wegen behaupteter Unzulässigkeit ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung nach zutreffender rechtlicher Prüfung doch rechtzeitig erfolgt ist.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am Patrik ███ 1951 in [REDACTED], wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1977 einstimmig
Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. August 1976, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Mai 1976 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revisionsbegründung des Angeklagten vom 27. Oktober 1976 ist rechtzeitig, da die Zustellung des Urteils vom 7. Juni 1976 nur von einem Beamten der Geschäftsstelle, nicht vom Vorsitzenden angeordnet worden war und eine solche Zustellung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Gang gesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 1976 – 3 StR 481/75 –).
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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