Revision: Aufhebung wegen vermeidbarem Irrtum über Notwehr, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/74
- Datum
- 18.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum über das Vorliegen der Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes (z. B. Fortdauer des Angriffs oder Erforderlichkeit der Verteidigung) ist als Tatbestandsirrtum zu qualifizieren und schließt Vorsatz aus.
Ist ein Tatbestandsirrtum vermeidbar, kommt strafrechtlich höchstens ein fahrlässiges Verhalten in Betracht; eine Verurteilung wegen Vorsatzes steht dem entgegen.
Das Tatgericht hat bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Irrtums zu berücksichtigen, ob der Täter alle unter den gegebenen Umständen gebotenen Anstrengungen unternommen hat, um die Notwehrsituation zutreffend einzuschätzen und Tötung zu vermeiden.
Erkennt das Revisionsgericht, dass das Tatgericht einen vermeidbaren Tatbestandsirrtum zwar annimmt, aber dennoch vorsätzliche Tatbestandsmerkmale zugrunde legt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 26. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
2 StR 586/74
in der Strafsache gegen den ██████████████ Angeklagten aus ██, geboren am ██ ███ 1947 in ███ (Sowjetunion), zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1975 mitgewirkt:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Wilms, Prof. Dr. Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten – als beisitzende Richter –
██ als ██████████ der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Darmstadt vom 26. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
Als der Angeklagte seine Frau von sich weggestoßen hatte und ihr dann den tödlichen Stich versetzte, war er nach der Feststellung des Schwurgerichts nicht mehr in einer Notwehrsituation.
Dagegen ist das Gericht der Auffassung, dass der Angeklagte auch nach dem Wegstoßen seiner Ehefrau sich über die Erforderlichkeit seiner weiteren Maßnahmen geirrt hat. Bei diesem Irrtum des Angeklagten handelte es sich aber um einen verschuldeten und vermeidbaren Irrtum. Der Angeklagte hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Vorfalls, insbesondere auch bei der von ihm in dieser Situation notwendigen gehörigen Gewissensanspannung zur Vermeidung des Totschlags nicht alle Anstrengungen unternommen, die man von ihm nach Lage der Sache billigerweise und nach Abwägung aller Umstände hätte erwarten müssen.
Wer sich über das Vorliegen der Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes – hier die Fortdauer des Angriffs oder die Erforderlichkeit der Verteidigung – irrt, unterliegt keinem Verbots-, sondern einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 3, 105, 107; 14, 110, 112; 16, 155, 157).
War ein solcher Irrtum vermeidbar, kommt deshalb höchstens ein Fahrlässigkeitsdelikt in Frage. Hiermit setzt sich das Schwurgericht durch die Annahme einer vorsätzlichen Tat in Widerspruch. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Daran kann nichts ändern, dass der vom Tatrichter angenommene Irrtum nach den sonstigen Feststellungen sehr unwahrscheinlich war. Übrigens ist die Vorfrage, ob der Angeklagte an die Fortdauer des Angriffs geglaubt hat, gar nicht behandelt worden. Auf die weiteren Revisionsangriffe braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Wilms | Müller |