Betrug bei verlorenen Zuschüssen: Schaden bereits mit Bewilligung/Auszahlung möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/66
- Datum
- 13.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zweckgebundenen, haushaltsrechtlich limitierten verlorenen Zuschüssen kann der Vermögensschaden bereits mit Bewilligung und Auszahlung eintreten, wenn die Auszahlung durch täuschungsbedingte Bewilligungsvoraussetzungen erlangt wird.
Die Eintragung eines Sicherungsrechts (z.B. Grundschuld) schließt den bereits mit der Auszahlung eingetretenen Schaden bei verlorenen Zuschüssen nicht aus; eine Verwertung kann den Schaden allenfalls nachträglich ausgleichen.
Für eine Verurteilung wegen Betruges müssen die tatbestandsrelevanten Täuschungshandlungen in den einzelnen Fällen so festgestellt sein, dass ihre Kausalität für die Bewilligungsentscheidung nachvollziehbar beurteilt werden kann; unklare Begriffe (z.B. „Eigenmittel“) genügen nicht.
Wird der Schaden auf eine von vornherein beabsichtigte Zweckentfremdung der bewilligten Mittel gestützt, bedarf es konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Mittelverwendung in den einzelnen Fällen und zur entsprechenden inneren Tatseite.
Bei einer Untreueverurteilung wegen Auszahlungen an Organmitglieder sind Feststellungen erforderlich, weshalb trotz (unterstellter) wirksamer Organbeschlüsse eine pflichtwidrige Vermögensbetreuung und ein Vermögensnachteil vorliegen soll.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 28. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den früheren Bundestagsabgeordneten und Pfarrer i. R. Wilhelm ███ aus ████████ ██████, geboren ██████████████ in ██, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Juli 1966 in der Sitzung vom 13. Juli 1966, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Müller, Dr., als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████████ als Verteidiger in der Verhandlung, ████████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte gründete im August 1955 den Verein für Familienerholung, dessen Vorsitzender er wurde. Von diesem Verein wurden in den Jahren 1956 bis 1961 insgesamt 50 Ferienhäuser gebaut, die in sogenannten Idyllen zusammengefasst sind. Sie haben, wie die Strafkammer unterstellt hat, einen Vermögenswert von mindestens 3,5 Millionen DM. Der Verein erhielt verlorene Zuschüsse von der Bundesregierung und von dem Lande Hessen. Das Land Niedersachsen hat ebenfalls einen Zuschuss bewilligt, diesen jedoch nicht ausgezahlt. Die Mittel des Bundes wurden bis zum 31. März 1959 vom Bundesinnenministerium, von da ab vom Bundesfamilienministerium verteilt.
2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Bundesrepublik verurteilt, weil dieser in seinen Anträgen auf Bewilligung der Zuschüsse beim Bundesfamilienministerium seit dem 1. April 1959 falsche Angaben über vorhandene Eigenmittel, Fälligkeit von Handwerkerrechnungen sowie den Verwendungszweck der Mittel gemacht, vage Rentabilitätsberechnungen eingereicht, Finanzierungslücken nicht angegeben, die Höhe der Verwaltungskosten verschwiegen und die bewilligten Mittel zweckentfremdet verwendet habe. Diese Verurteilung begegnet nach den bisherigen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings kann schon mit der Bewilligung und Auszahlung der Mittel vollendeter Betrug gegeben sein, ohne dass es noch einer weiteren Schadensermittlung bedurfte. Der Angeklagte hat die für die Bewilligung zuständigen Beamten in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Die Strafkammer geht auch davon aus, dass die Beamten nur auf Grund dieser Täuschungen die Zuschüsse bewilligt und ausgezahlt haben. Dann wäre schon damit die Bundesrepublik geschädigt und der Betrug vollendet; denn es handelt sich um verlorene Zuschüsse. Diese waren haushaltsrechtlich gebunden, standen nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung und durften nur bewilligt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlagen. Nur derjenige, der diese erfüllte, sollte und durfte den verlorenen Zuschuss erhalten. In dem Zeitpunkt, in dem die Bundesbeamten zweckgebundene Mittel dem Verein bewilligten und ausbezahlten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren, war der Schaden bereits eingetreten (vgl. BGHSt 19, 38, 44 f. mit weiteren Nachweisen; BGH Urt. v. 17. Dezember 1958 – 2 StR 523/58). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Buchgrundschuld für die Bundesrepublik eingetragen wurde. Die bewilligten Mittel standen der Bundesrepublik nicht mehr für den vorgesehenen Zweck zur Verfügung und selbst eine volle Verwertung der Grundschuld würde höchstens nachträglich den bereits eingetretenen Schaden wieder beseitigen.
Indessen reichen die bisherigen Feststellungen zur Verurteilung mit dieser Begründung nicht aus. Ihnen ist nicht einwandfrei zu entnehmen, welche Täuschungen in den einzelnen Fällen jeweils ursächlich für die Bewilligung der verlorenen Zuschüsse waren. Es ist nicht einmal deutlich dargelegt, was unter dem Begriff „Eigenmittel“ zu verstehen ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angeklagten zwar nicht eigene Barmittel, aber doch andere als die in dem jeweiligen Einzelfall zu bebauenden Grundstücke zur Verfügung standen, die wirtschaftlichen Wert hatten und deren Verwendung, etwa durch Belastung, Eigenmittel im Sinne der von der Strafkammer nicht im einzelnen festgestellten Allgemeinen Bewilligungsbedingungen waren. Dann braucht der Angeklagte insoweit über vorhandene Eigenmittel nicht getäuscht zu haben. Ob er trotzdem die Art der Eigenmittel und die gesamte Vermögenssituation des Vereins genau angeben musste und diese Angaben falsch und mitentscheidend für die Bewilligung waren, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Insbesondere reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus. Diese ergeben nicht, was der Angeklagte sich im einzelnen vorgestellt hat.
Nun hat allerdings die Strafkammer den „Schaden“ anders berechnet und die Vollendung des Betruges nicht in dem Zeitpunkt als verwirklicht angesehen, in dem die verlorenen Zuschüsse bewilligt und ausgezahlt wurden. Vielmehr meint sie, wie ihre Ausführungen (UA 20 f.) zeigen, der Schaden bestehe darin, dass der Angeklagte die Zuschüsse tatsächlich nicht für den vorgesehenen Zweck, sondern anders verwendet habe. Diese Meinung findet jedoch in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Über die wirkliche Verwendung der Gelder in den einzelnen Fällen wird nichts Näheres gesagt. Diese Feststellung war aber, wenn der Schaden in der von vornherein beabsichtigten Zweckentfremdung liegt, nicht entbehrlich. Soweit der Antragsteller selbst zugegeben hat, dass Zuschüsse zum Teil nicht zweckgebunden verwendet worden seien (UA 17), wird nicht dargetan, in welchen Einzelfällen er sie anders verwendet hat. Dieses kann, mindestens zum Teil, in den Fällen geschehen sein, in denen er nicht verurteilt worden ist.
Im Übrigen ist unklar, was das Landgericht unter einer nicht dem Zweck entsprechenden Verwendung versteht. Eine solche dürfte nicht vorliegen, wenn Rechnungen für fällige Forderungen hinsichtlich eines bestimmten Idylls vorgelegt wurden, die beantragten Zuschüsse aber zur Bezahlung anderer Rechnungen für dasselbe Idyll verwendet oder wenn die Zuschüsse auf ein Konto des Vereins überwiesen wurden und zur Ausgleichung eines Debetsaldos dienten, der durch Bezahlung der Rechnungen für das Idyll entstanden war, für das die Zuschüsse bewilligt wurden.
Deshalb kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer aufzuklären haben, worüber der Angeklagte im einzelnen getäuscht hat, ob die jeweiligen Täuschungen ursächlich für die Bewilligung der Vorschüsse waren und vor allem, was der Angeklagte sich insoweit vorgestellt hat.
3.) Am 7. Juli 1959 beantragte der Angeklagte für den Verein bei der Landesregierung in Hessen einen Zuschuss für die Einrichtung von zehn Ferienhäusern in Tann. Für die Inneneinrichtung dieser Häuser hatte die Bundesregierung bereits am 15. Dezember 1958 einen Zuschuss von 15.000 DM bewilligt und bezahlt. Am 26. Februar 1962 wurde vom Lande Hessen ein Zuschuss von 30.000 DM bewilligt und auf das Konto des Vereins bei der ████████ Commerz- und Kreditbank überwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt und führt dazu aus: „███ wusste aber auf Grund der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der diesbezüglichen Richtlinien genau, dass er von den Ländern keinen Zuschuss bekam, wenn er schon vom Bund für den gleichen Zweck einen solchen erhalten hatte, und dass er diesen im Übrigen für den Fall der Auszahlung zweckgebunden zu verwenden hatte.“
Es wird jedoch nicht dargelegt, um welche Allgemeinen Bewilligungsbedingungen und Richtlinien es sich hier handelt. Da es um einen Zuschuss des Landes Hessen geht, kommen in erster Linie Bestimmungen dieses Landes in Betracht. Über solche ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Zudem stehen die genannten Ausführungen möglicherweise im Widerspruch zu anderen Urteilsfeststellungen. Auch hier ergibt sich nicht deutlich, was die Strafkammer unter „gleichem Zweck“ versteht. Ist gemeint, dass es sich um Zuschüsse für dasselbe Idyll handelt, so liegt sicher ein Widerspruch vor. Der Verein hat nämlich im Jahre 1957 für die Einrichtung des Idylls ██████ neben einem Bundeszuschuss von 60.000 DM auch vom Lande Hessen einen Zuschuss von 15.000 DM erhalten (UA 7). Außerdem hat der Angeklagte am 5. Januar 1961 in einem Antrag auf Bewilligung eines Bundeszuschusses für das Idyll Kirchheim angegeben, dass er einen Zuschuss des Landes Hessen erhoffe (UA S. 12). Danach ging er zu diesen Zeitpunkten davon aus, dass der Verein für dasselbe Idyll Zuschüsse des Bundes und des Landes erhalten könne. Weshalb er nun zur Zeit der Stellung des Antrages im Januar 1959 oder bei der Bewilligung und Auszahlung der 30.000 DM im Jahre 1961 für das Idyll Tann anderer Meinung gewesen sein soll, wird nicht gesagt.
Zwar kann der äußere Tatbestand des Betruges dadurch verwirklicht worden sein, dass der Angeklagte eine allgemein gehaltene Gesamtrechnung von 36.000 DM vorlegte, die zum großen Teil Einkäufe für andere, frühere Idyllen enthielt und, soweit ersichtlich, auch verschwiegen hat, dass er für die Inneneinrichtung Tann bereits einen Zuschuss der Bundesregierung in Höhe von 15.000 DM bekommen hatte. Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen, insbesondere zur Höhe des verursachten Schadens und zur inneren Tatseite.
4.) Die zu 3.) genannten Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des Landes Niedersachsen, so dass auch diese nicht bestehen bleiben kann.
5.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, weil er unberechtigterweise Kilometergelder, zu hohe Aufwandsentschädigungen, Tage- und Übernachtungsgelder für sich, seine Ehefrau und Frau ██████ berechnet und sich habe auszahlen lassen. Sie hat als wahr unterstellt, dass die beanstandeten Maßnahmen vom Vorstand des Vereins beschlossen worden seien (UA S. 24). Deshalb musste die Strafkammer davon ausgehen, dass die vom Angeklagten für sich, seine Frau und Frau ██████ geltend gemachten Ansprüche nach den Beschlüssen berechtigt waren. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Vorstandsmitglied ███ bei Kenntnis der wahren Vermögenslage des Vereins den Vorstandsbeschlüssen nicht zugestimmt hätte. Zudem bestand der Vorstand aus insgesamt fünf Personen (UA S. 3) und es ist nicht festgestellt, dass dieser nur einstimmig Beschlüsse fassen konnte. Dass der Angeklagte sich trotzdem durch Geltendmachung der genannten Ansprüche der Untreue schuldig gemacht hat, hätte deshalb weiterer Darlegungen bedurft. Die bisherigen Feststellungen und Ausführungen reichen dazu nicht aus.
Ob der Angeklagte etwa dadurch eine Untreue begangen hat, dass er die Vorstandsbeschlüsse herbeigeführt hat, obwohl die wirtschaftliche Lage des Vereins sie nicht rechtfertigte, ja ihnen möglicherweise sogar entgegenstand, hat die Strafkammer nicht geprüft. Die bisherigen Feststellungen ergeben dies nicht, dies umso weniger, als nach der Wahrunterstellung die mit einem Aufwand von etwa 2,4 Millionen DM errichteten 50 Ferienhäuser einen gemeinen Wert von mindestens 3,5 Millionen DM darstellen.
Nach alledem war das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Baldus Wilms Kirchhof Heyer Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | |