Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge – Notstand und Affekt verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/52
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notstand nach § 54 StGB setzt eine gegenwärtige Gefahr und das Fehlen zumutbarer anderer Abwehrmöglichkeiten voraus; stehen sachgerechte Alternativen (z.B. Entfernung aus der Wohnung, Krankenhausaufnahme) zur Verfügung, ist der Notstand ausgeschlossen.
Der vermeintliche Notstand entschuldigt nur, wenn der Täter subjektiv und zurechenbar glaubt, keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr zu haben.
Eine Affekthandlung i.S.v. § 51 StGB liegt nicht vor, wenn dem Tatentschluss vorher überlegtes Abwägen und zielgerichtetes Handeln entgegensteht; planvolles Handeln schließt eine durch überwältigende Erregung bedingte Schuldminderung aus.
Bei Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat das Gericht zu prüfen, ob daneben ein Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit vorliegt; das Unterlassen dieser Prüfung ist nur unschädlich, wenn die Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 17. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Witwe Katharina █████ geb. ██████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1896
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als ███████████ Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 17. April 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte, der nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last liegt, ihren Ehemann Heinrich █████████████ im Schlaf mit einem Beil vorsätzlich getötet zu haben, ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 51, 54, 222, 226 StGB, rügt, kann keinen Erfolg haben.
1.) Notstand (§ 54 StGB) hat das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Die Begründung, die es hierfür gibt, unterliegt allerdings insofern Bedenken, als es annimmt, der Getötete habe auch nicht durch sein gewalttätiges Verhalten am Tage vor der Tat und am Tattage selbst für die Angeklagte einen bedrohlichen Dauerzustand als gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 54 StGB (vgl. RGSt 60, 318 ff.; OGHSt 1, 369) herbeigeführt. Nach den Feststellungen hatte sich nämlich gerade in den letzten Tagen vor der Tat bei Heinrich ██████████ nicht nur der Hang zum Trinken, sondern auch seine Neigung zu Gewalttätigkeiten und Drohungen erheblich gesteigert; offensichtlich deshalb ist die Angeklagte „in ihrer Angst“ am Tage vor der Tat u. a. auch zweimal zur Polizei gelaufen und hat dort um Schutz vor ihrem Mann gebeten.
Ob hiernach und nach den weiteren Feststellungen, die das Schwurgericht zur Vorgeschichte der Tat trifft, für die Angeklagte nicht doch eine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne des § 54 StGB vorgelegen hat, kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls konnte sie der etwaigen Leibes- oder Lebensgefahr, die von ihrem Ehemann drohte, auf andere Weise als durch die Tat begegnen. Nach den Feststellungen hatte sie, um „eine Aufhebung der Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu erreichen“, am Morgen des Tattages seine Aufnahme in das St. Vincenz-Krankenhaus in die Wege geleitet und war ihr dort von dem diensttuenden Arzt die Aufnahme ihres Ehemannes am nächsten Tag in Aussicht gestellt worden. Bis dahin konnte sie sich aber, wenn sie von ihrem Ehemann für Leib oder Leben zu fürchten hatte, aus der ehelichen Wohnung entfernen und ihm auf diese Weise aus dem Wege gehen.
Die Angeklagte hat auch nicht einen Sachverhalt angenommen, bei dessen Vorliegen ihre Tat durch Notstand entschuldigt wäre. Sie hat nicht geglaubt, keinen anderen Ausweg als die Tat zu haben. Vielmehr hat sie nach den Feststellungen den Schritt beim St. Vincenz-Krankenhaus gerade zu dem Zweck unternommen, um ihren Ehemann wenigstens für einige Zeit wieder loszuwerden. Dass sie sich auch der Möglichkeit bewusst gewesen ist, bis zu seiner Aufnahme im Krankenhaus am nächsten Tage die eheliche Wohnung verlassen und hierdurch der etwaigen Gefahr begegnen zu können, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
Scheidet somit auch ein Handeln im vermeintlichen Notstand aus, so war die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung (oder Tötung) zu verurteilen; fahrlässige Tötung an Stelle eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge, wie die Revision meint, kam nicht in Frage.
2.) Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe der Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu Unrecht versagt.
Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt sind allerdings teilweise missverständlich gefasst. Der einleitende Satz (UA 12 unten) erweckt den Anschein, als ob sich die beiden ärztlichen Sachverständigen allein über die „geistige Gesundheit“ der Angeklagten, also darüber geäußert hätten, ob sie wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig (oder nur beschränkt fähig) war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben jedoch zweifelsfrei, dass das Schwurgericht auch die Frage geprüft hat, ob die Schuld der Angeklagten deswegen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sein kann, weil sie die Tat in einem akuten, zur Bewusstseinsstörung gesteigerten, Erregungszustand (Affekt) – vgl. dazu OGHSt 3, 19 und 82; BGHSt 3, 194, 198 – verübt hat.
Das Schwurgericht verneint diese Frage. Es führt zunächst aus, die Angeklagte habe die Tat nicht „unter besonders schweren seelischen Belastungen“ begangen, und stellt dann zusammenfassend fest, dass auch von einer in Affekt begangenen Handlung nicht die Rede sein könne.
Diese Feststellungen werden von der Revision vergeblich bekämpft. In den Erwägungen des Urteils, aus denen es eine Affekthandlung verneint, tritt kein Rechtsirrtum zutage. Lückenhaft oder widersprüchlich, wie die Revision vorträgt, ist die Beweisführung des Schwurgerichts nicht. An keiner Stelle des Urteils ist festgestellt, die Angeklagte sei von der Vorstellung, einer völlig hoffnungs- und ausweglosen Lage gegenüberzustehen, ergriffen und überwältigt worden und habe im Zustand stärkster Verzweiflung die Tat begangen. Auch ein anderer übermächtiger Erregungszustand (Furcht, Hass oder Zorn), der sich in der Tat entladen hätte, ist nicht festgestellt. Das Schwurgericht musste aus seinen Feststellungen zur Vorgeschichte auch keineswegs denknotwendig den Schluss ziehen, dass die Angeklagte unter einer „furchtbaren, über ihre Kräfte gehenden seelischen Belastung“ gestanden hat. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht eine Affekthandlung wegen der Überlegungen für ausgeschlossen hält, die die Angeklagte vor der Tat anstellte. Nach ihrer eigenen Einlassung, der das Schwurgericht gefolgt ist, ist der Angeklagten beim Anblick des Beiles der Gedanke gekommen, sie könne ihren Ehemann durch einen Schlag mit dem Beil wieder für einige Zeit ins Krankenhaus bringen – ihn „krankenhausreif schlagen“. Sie hat dann „hin und her überlegt, ob sie es tun solle oder nicht“ und hat darauf das Beil ergriffen, weil „man ihr schon Verständnis entgegenbringen werde“.
Hiernach hat das Schwurgericht nicht lediglich deshalb eine Affekttat abgelehnt, weil die Angeklagte zweckbestimmt handelte, sondern weil sie die für und wider die Tat sprechenden Umstände zuvor abgewogen und dann erst den Tatentschluss gefasst hat. Bei einer Tat, der solche klaren Überlegungen vorausgegangen sind, scheidet, wie das Landgericht mit Recht annimmt, eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB aus.
3.) Die auf die Sachbeschwerde gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Nach dem Entscheidungssatz ist die Angeklagte nur wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ verurteilt worden. Es ist daher unschädlich, dass die Tat in den Urteilsgründen rechtlich als Körperverletzung mit Todesfolge, begangen mittels eines gefährlichen Werkzeuges (§§ 223, 223a, 226 StGB) – vgl. dazu RGSt 70, 357, 360; OGHSt 1, 113 – gewertet wird. Allerdings hätte das Schwurgericht auch prüfen müssen, ob nicht in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 226 StGB ein Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vorliegt. Durch diese Unterlassung ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |