Revision verworfen: Mord aus Habgier und Verfahrensrügen zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/51
- Datum
- 06.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das kurzzeitige Einschlafen eines mitwirkenden Richters begründet nur dann die Unwirksamkeit der Besetzung des Gerichts, wenn er den Verhandlungsvorgängen tatsächlich nicht mehr folgen konnte; bloße Ermüdungserscheinungen genügen nicht.
Die StPO schreibt keine bestimmte Frist für die Zustellung eines Urteils nach Verkündung vor; eine verspätete Zustellung begründet eine Revision nur, wenn konkrete Tatsachen die Verletzung prozessualer Fristen oder wesentlicher Rechte nachweisen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Habgier liegt in der ungezügelten Begierde nach fremdem Besitz und begründet als Beweggrund den Mordtatbestand, auch wenn der Getötete Verbindlichkeiten hatte; maßgeblich sind die vom Täter angestrebten beweglichen Sachen im Besitz des Opfers.
Bei Vorliegen eines Mordmerkmals (z. B. Habgier) ist eine weitere Prüfung anderer Mordmerkmale (z. B. Heimtücke) für die Rechtsfolgenentfaltung entbehrlich; reine Angriffe auf die Tatsachenwürdigung sind in der Revision unbeachtlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Backergesellen Gerhard W. ███, geboren am ███████ 1931 in W[REDACTED], wohnhaft in ███ Straße ███, 2. St., in Untersuchungshaft, wegen Mordes und besonders schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 31. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten; sie erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerde, ist jedoch unbegründet.
1) Verfahrensrügen.
a) Die Revision behauptet, derjenige Geschworene, der neben dem beisitzenden Richter Assessor ████ gesessen habe, habe während der Verhandlung zeitweise geschlafen; das Schwurgericht sei infolgedessen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen; dadurch habe die Verhandlung in Abwesenheit dieses Geschworenen stattgefunden (§ 338 Nr. 1, 5).
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Reichsgericht in RGSt 60, 63 anerkannt hat, kann das Schlafen eines mitwirkenden Richters allerdings so sein, dass er als abwesend zu gelten hat, und dass das Gericht dann nicht ordnungsmäßig besetzt ist. Dazu würde aber gehören, dass er den Verhandlungsvorgängen nicht mehr folgen konnte (vgl. auch RG JW 1936, 3473). Der vorher erwähnte Geschworene selbst hat zu Protokoll des Schwurgerichtsvorsitzenden erklärt, er leide infolge von Kreislaufstörungen bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen für kürzere Augenblicke an Unfähigkeit oder Tumpfheit, er sei aber auch in solchen Augenblicken „geistig vollig da“, so sei er der Hauptverhandlung in jedem Augenblick auch dann gefolgt, wenn er mit Kopfschmerzen zu kämpfen gehabt habe, er sei an der Sache „brennend interessiert“ gewesen und „habe sich nichts entgehen lassen wollen“ (Bl. 193 d. A.). Der ärztliche Sachverständige, der der Hauptverhandlung beigewohnt und den Geschworenen beobachtet hat, hat sich dahin geäußert, nach seinen Wahrnehmungen habe eine Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen (Bl. 200 d. A.). Nach alledem hat sich der Geschworene nicht in dem Zustand befunden, der eine „Abwesenheit“ i. S. des § 338 Nr. 5 StPO begründet.
b) Weiter macht die Revision geltend, das am 31. Mai verkündete Urteil sei erst am 16. Juli zugestellt worden. Es sei kaum anzunehmen, dass die mitwirkenden Richter nach so langer Zeit noch in der Lage gewesen seien, den Gang und Inhalt der Verhandlung so wiederzugeben, wie es erforderlich sei. Auch diese Rüge kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Die Behauptung über den Zeitpunkt der Zustellung trifft zwar zu, die StPO schreibt aber nicht vor, dass ein Urteil innerhalb einer bestimmten Frist nach der Verkündung zugestellt werden müsse. Anscheinend hat die Revision die Frist des § 275 StPO im Auge; sie behauptet jedoch keine Tatsachen, die eine Nichtbeachtung dieser Frist ergeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen würde aber auch eine solche Fristüberschreitung die Revision nicht begründen können.
2) Sachrüge.
Die Revision bestreitet, dass der Angeklagte aus Habgier oder heimtückisch getötet habe. Habgierig handelt, wer die ungezügelte Begierde nach fremdem Besitz betätigt (OGHSt 1, 81, 366). Das war beim Angeklagten der Fall. Er hatte sich schon 1949 als 18-Jähriger mit Erika █████ verlobt und hatte ein Kind von ihr, er ließ sie dann ohne Unterhaltszahlung sitzen und versprach in der ersten Oktoberhälfte 1950 der Else ██████ die Ehe. Seiner künftigen Schwiegermutter log er bei einem Besuch am 24. Oktober 1950 vor, er sei Inhaber eines Kartoffelgeschäftes. Da er fürchtete, dass die Wahrheit herauskäme und dass ihm dies bei seiner künftigen Schwiegermutter schaden würde, beschloss er am Morgen des 25. Oktobers, ██████ zu töten, „um sich in den Besitz des ██████schen Kartoffel-Geschäftes und der dem ██████ gehörigen Sachen zu setzen“ (Urt. Abschr. S. 5). Das führte er dann an demselben Morgen gegen 7 Uhr in der vom Urteil näher geschilderten Weise aus. Ohne Rechtsirrtum kennzeichnet das Schwurgericht seinen Beweggrund als Habgier.
Die Revision beanstandet, dass der erste Richter von einem „Vermögen“ spreche, das der Angeklagte sich habe verschaffen wollen (Urt. Abschr. 17); ██████ habe „praktisch“ kein Vermögen gehabt, es seien nur Schulden vorhanden gewesen; eine Tötung aus Habgier sei also gar nicht möglich gewesen. Diese Folgerung ist irrig. Mit einem habgierigen Handeln ist es gleichgültig, ob der Getötete Schulden hatte oder ob die Sachen, auf die es der Täter abgesehen hat, sein Eigentum sind oder ob sie sich nur in seinem Besitz befinden. Tatsächlich war ██████ mindestens Besitzer einer Reihe von Sachen, die sich der Angeklagte dann auch zugeeignet hat. So hat er, wie das Urteil ausdrücklich feststellt (S. 7), 30 RM an sich genommen, die er in den Sachen ██████s fand, und hat dies Geld verbraucht; ferner hat er die Kleidungsstücke ██████s in Gebrauch genommen, hat seine Fahrräder veräußert und eins der Schweine ████████████████████ besaß überdies noch weitere Schweine sowie ein Leihpferd und Hunde. Der Angeklagte führte auch das Geschäft ██████s fort und machte sich damit zum Herrn der gesamten Habe des Getöteten, wie das seiner vor Begehung der Tat gefassten Absicht entsprach. Mit dem, was es der Angeklagte abgesehen hatte, dem „Vermögen“, meint das Urteil, wie ganz klar ist, nicht den Überschuss des Wertes der Sachen und Rechte über die Schulden, sondern die beweglichen Sachen, die ██████ im Besitz hatte.
Die Feststellung des Beweggrundes der Habgier genügt zur Erfüllung des Mordtatbestandes. Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob der Angeklagte auch heimtückisch gehandelt hat. Dass der Tod nicht etwa die Folge eines homosexuellen Ansinnens ██████s gewesen ist (was möglicherweise zur Annahme eines anderen Beweggrundes führen würde), verneint das Schwurgericht auf Grund einer ausführlichen Beweiswürdigung. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher unbeachtlich.
Auch sonst enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler. Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
| Dr. Kirchner | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Henneka |