Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch von 'Rauschtat' auf 'fahrlässige Volltrunkenheit' berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/64
Datum
04.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerem Diebstahls im Rückfall, zweier versuchter Diebstähle und einer als "Rauschtat" bezeichneten Tat verurteilt. Die Revision wurde verworfen; der BGH berichtigte jedoch den Schuldspruch, indem er "Rauschtat" in "fahrlässige Volltrunkenheit" änderte. Angriffe auf die Beweiswürdigung waren unzulässig. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls blieb unter dem Erschwerungsgrund des §243 Abs.1 Nr.4 bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag lediglich die Beweiswürdigung angreift und keine konkreten Rechtsfehler darlegt (vgl. § 344 Abs.2 S.2 StPO).

2

Die Bezeichnung der Schuldform muss sowohl in den Urteilsgründen als auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen; bei einem Vergehen, das vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, ist die Schuldform im Urteilsspruch anzugeben.

3

Der Begriff der "Rauschtat" bezeichnet die in betrunkenem Zustand begangene Tat und nicht das strafbare Sichberauschen nach § 330a StGB; die zutreffende rechtliche Würdigung ist im Schuldspruch korrekt wiederzugeben.

4

Der Erschwerungsgrund des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB (Erbrechen von Behältnissen aus einem umschlossenen Raum) setzt das gewaltsame Öffnen eines Behältnisses innerhalb eines umschlossenen Raums voraus; das Aufbrechen des Personenraums ist hierfür nicht ausreichend, wohl aber kann § 243 Abs.1 Nr.4 StGB (Gegenstand der Beförderung) bei Wegnahme aus einem abgestellten Kraftwagen einschlägig sein.

5

Eine nachträgliche Entscheidung, statt aus dem Personenraum aus dem Kofferraum zu stehlen, begründet keinen neuen Vorsatz, sondern stellt nur eine Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Vorsatzes dar.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst T. ██ aus ███████, geboren am ███████ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, ████ ████████████ Richter, █████████████████, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ███████████████████, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1963 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht „wegen einer Rauschtat“, sondern „wegen fahrlässiger Volltrunkenheit“ verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer „Rauschtat“ (§ 330a StGB), eines schweren Diebstahls im Rückfall und zweier versuchter einfacher Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er mangelhafte Sachaufklärung und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit ihren Einzelausführungen wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und die von dieser getroffenen Feststellungen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat, soweit der Angeklagte wegen „Rauschtat“ und wegen zweier versuchter Diebstähle verurteilt worden ist, ebenfalls keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch berichtigt, da unter „Rauschtat“ die im Rausch begangene Tat, nicht aber das nach § 330a StGB strafbare Sichberauschen zu verstehen ist und die Schuldform bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig verübt werden kann, nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen muss.

Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, unterliegt dagegen die rechtliche Würdigung Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen erbrach der Angeklagte durch gewaltsames Öffnen des vorderen rechten Aufstellfensters einen auf einer Straße in Duisburg-Hochfeld abgestellten Volkswagen und untersuchte dessen Innenraum, fand aber nichts Wertvolles. Darauf stahl er aus dem vorderen Kofferraum, den er vom Innenraum aus geöffnet hatte, eine Aktentasche mit verschiedenen Werkzeugen. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass danach bei diesem Diebstahl die erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorlagen; denn der Angeklagte habe mittels Erbrechens von Behältnissen aus einem umschlossenen Raum gestohlen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Der Angeklagte hat nicht ein Behältnis – den Kofferraum –, sondern den umschlossenen Raum – den Personenraum selbst – erbrochen.

Er hat auch nicht aus dem umschlossenen Raum gestohlen (BGHSt 13, 81). Nur soweit ein versuchter Diebstahl aus dem Personenraum in Betracht kommt – auch aus diesem wollte der Angeklagte hier stehlen –, liegt mithin der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, nicht aber auch bei der Wegnahme der Werkzeuge aus dem Kofferraum.

Gleichwohl besteht die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zu Recht; denn der Angeklagte hat den Diebstahl der Werkzeuge unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verübt. Die Werkzeuge waren Gegenstand der Beförderung (BGHSt 3, 312 und 314) und der Wagen stand auf einer öffentlichen Straße. Dass in dem Erbrechen eines Kraftwagens ein „Ablesen des Verwahrungsmittels“ zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen (RGSt 53, 277; 71, 198; BGHSt 4, 16; 13, 81).

Allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass der Angeklagte von vornherein auch aus dem Kofferraum stehlen wollte. Darauf kommt es indessen nicht an. Sollte er sich hierzu erst entschlossen haben, als er im Personenraum nichts Wertvolles fand, so würde es sich nicht um einen neuen Vorsatz, sondern nur um eine Erweiterung des von Anfang an vorhandenen Vorsatzes handeln, mittels Erbrechens des Kraftwagens und damit mittels Ablesens des Verwahrungsmittels zu stehlen.

Der Schuldspruch, der „wegen schweren Diebstahls“ ergangen ist, kann deshalb bestehen bleiben. Dass der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB bisher nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden ist, steht dem nicht entgegen; da er sich darauf beschränkt hat, die Tat zu bestreiten, hätte ein solcher Hinweis auch zu keiner anderen Verteidigung geführt.

Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Auch im Übrigen lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass die Strafkammer ihn wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 statt nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt hat, ist auf die für diese Tat erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ohne Einfluss. Da der Strafrahmen sich nicht ändert und auch der Unrechtsgehalt unberührt bleibt, ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tat milder beurteilt hätte.

MayrBaldusMeyer
KirchhofHenning
Revision verworfen; Schuldspruch von 'Rauschtat' auf 'fahrlässige Volltrunkenheit' berichtigt — Themis