Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue: Aufhebung mangels Feststellungen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/62
Datum
07.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Untreue an; der BGH gab der Revision statt. Er rügte unzureichende Feststellungen dazu, ob ein Treueverhältnis bestand, ob ein Vertreter (KC_D) zur Entgegennahme berechtigt war und ob Verrechnungen oder Werklohnansprüche die Weiterleitung ausschlossen. Mangels klärender Feststellungen hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehatte und durch Verfügung über treuhänderisch anvertraute Mittel diese Pflicht verletzt hat.

2

Fehlen Klarstellungen zu vertraglichen Zahlungs- oder Verrechnungsregelungen, kann daraus nicht ohne weitere Feststellungen auf eine Verletzung von Treuepflichten geschlossen werden.

3

Wenn ein Vertreter der Anspruchsberechtigten Zahlungen entgegennimmt, ist Voraussetzung für eine Untreueverurteilung festzustellen, dass dieser nicht zur Verfügung über die Mittel befugt war.

4

Bei Konstellationen mit konkurrierenden Forderungen (z. B. Werklohnansprüchen) und unklarer Kenntnis des Täters bedarf es näherer Feststellungen, ob der Angeklagte wusste oder wissen musste, dass eingehende Beträge den Dritten dienten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Armin B. aus ████ (West), ██ ████████, geboren am ███, wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Dr. Menges, Bundesrichter,

Kirchhof, Bundesrichter,

Meyer, Bundesrichter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der Sachrüge; sie hat Erfolg.

Der Tatrichter sieht die Untreue darin, dass der Angeklagte insgesamt 31.351,96 DM vereinnahmte Gelder einbehalten und für sich verwendet hat, und dass weiter 12.000,— DM, die er von dem Zeugen KC_D aus dem Erlös der Felle erhalten hat, in sein Vermögen geflossen sind. Er ist der Ansicht, dass der Angeklagte diese Gelder auf Grund des bestehenden Vertrages an die Firmen ████ und ██ ████ abführen musste.

Die Beziehungen der Lieferfirmen zu dem Angeklagten und dessen Verpflichtungen sind dem Urteil jedoch nicht klar zu entnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, dass ein zunächst abgeschlossener schriftlicher Vertrag möglicherweise nicht gültig ist, dass aber wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages den Lieferungen zugrunde lagen. Welche wesentlichen Bestimmungen es waren und welche Verpflichtungen der Angeklagte im einzelnen hatte, sagt sie aber nicht. Insbesondere steht nicht fest, weshalb die vorgesehenen Konten nicht errichtet wurden, ob etwa ausdrücklich oder stillschweigend die Verrechnungs- oder Zahlungsbedingungen geändert wurden oder der Angeklagte dies zumindest annahm. Nach den bisherigen Feststellungen ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Zeuge KC_D bevollmächtigter Vertreter der Lieferfirmen war. Da dieser ersichtlich nicht auf die Errichtung der vorgesehenen Konten drang und sogar den Großteil der eingehenden Gelder in Empfang nahm, waren möglicherweise die gesamten Zahlungsbedingungen anders geregelt. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte, obwohl dies im Vertrag nicht vorgesehen war, Wechsel im Betrage von über 300.000,— DM akzeptierte.

Dem bisherigen Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die rund 43.000,— DM, die seinem Vermögen zugeflossen sind, unmittelbar an die Lieferfirmen hätte abführen müssen. Hinsichtlich der 6.000,— DM, die der Zeuge KC_D dem Angeklagten wieder für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt hat, und hinsichtlich der rund 6.000,— DM, die KC_D für Spesen verwendete, könnte zudem nur dann noch ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden haben, wenn KC_D nicht zu seinen Verfügungen berechtigt war. Das aber ist nicht festgestellt.

In mehreren Fällen ist ███ mit der Einbehaltung einiger vom Angeklagten kassierter Beträge durch diesen einverstanden gewesen. Nahm KC_D dabei in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter die Interessen der Lieferfirmen wahr, würde insoweit eine Verletzung einer Treuepflicht ausscheiden.

Es fehlen nähere Feststellungen, dass der Angeklagte die restlichen einbehaltenen Beträge überhaupt an die Firmen abführen musste. Inwieweit die tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen und der Preise unter Umständen dafür von Bedeutung war – Tragung des Risikos, Angemessenheit der von den Lieferfirmen berechneten Preise und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht –, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.

Auch der sonst festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung nicht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Angeklagte die rund 110.000,— DM nicht an ██ abführen durfte. Die Firma ██ & ██████████ hatte zwar eine Werklohnforderung in entsprechender Höhe gegen den Angeklagten. Trotzdem konnte dieser den Lieferfirmen gegenüber verpflichtet sein, mit den von ihm eingenommenen Geldern nicht die Werklohnforderungen zu bezahlen, sondern die Gelder den Lieferfirmen zukommen zu lassen, während der Firma ████ ██ ██████████ keine Verpflichtung im Sinne des § 266 StGB bestand.

Ausgeschlossen ist auch nicht die Möglichkeit, dass ██ ███ den Lieferfirmen gegenüber verpflichtet war, die Beträge weiterzuleiten, und nicht befugt war, sie auf seine Forderungen gegen den Angeklagten zu verrechnen. Träfe das zu, würde der Angeklagte möglicherweise seine Verpflichtungen gegenüber den Firmen ███ und ███████ erfüllt und nur seine Schuld an die Firma ███████ ████ nicht beglichen haben. Insoweit bedurfte es aber auch einer Feststellung, dass der Angeklagte wusste, ██ ███████████ die an ihn gelangten Beträge im Wesentlichen für die Werklohnforderungen der Firma ██████ & KC_D verwendete. Hatte er diese Kenntnis nicht, dann konnte der Angeklagte glauben, seine Treueverpflichtung gegenüber den Lieferfirmen insoweit erfüllt zu haben.

Das Urteil war daher aufzuheben, ohne dass auf die Ausführungen der Revision im einzelnen eingegangen zu werden brauchte.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MengesKirchhof