Zurückverweisung wegen unzureichender Prognose zur Aussetzung der Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 58/60
- Datum
- 30.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist ohne Vollmacht unwirksam; eine darauf gestützte Beschränkung der Revisionsbegründung entfaltet insoweit keine Wirkung.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn der Revisionsführer diesen Teil nicht begründet (vgl. § 302 StPO-Lage).
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe nach §§ 20, 21 JGG hat das Gericht konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob sich die Lebensumstände des Jugendlichen seit der Tat günstig verändert haben oder eine solche Veränderung unmittelbar bevorsteht, damit die Prognose überprüfbar ist.
Die Tatsache, dass der Jugendliche den Schaden nicht wiedergutgemacht hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Verneinung der Strafaussetzung zur Bewährung; maßgeblich ist, ob daraus ein Charaktermangel hervorgeht, der die Rückkehr in geordnete Verhältnisse ausschließt (vgl. BGHSt 5, 238; § 23 StGB i.V.m. § 15 JGG).
Bei Jugendlichen ist nicht ohne Weiteres zu verlangen, dass sie zwischen Tataufdeckung und Urteil aus eigenem Antrieb Wiedergutmachung leisten; das Gericht muss Alter, seelische Belastung durch das Verfahren und die Möglichkeiten aus dem Einkommen bei der Prognose berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11. Dezember 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Anlernling Friedrich Wilhelm ██ aus ███, geboren ███ ██, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 11. Dezember 1959 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls – davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung – in sechs Fällen, und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen – davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung – zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 20 JGG auszusetzen, hat es abgelehnt.
Der Verteidiger hat die Revision zunächst unbeschränkt eingelegt, diese jedoch in der Revisionsbegründungsschrift auf das Strafmaß beschränkt. Vollmacht zur Rücknahme der Revision hatte er nicht. Die Teilrücknahme ist deshalb nicht wirksam. Da der Verteidiger die Revision zum Schuldspruch nicht begründet hat, ist sie insoweit unzulässig (BGH LM StPO § 302 Nr. 1).
Gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die Revision erhebt insoweit nur die allgemeine Sachrüge, wendet sich aber mit eingehenden Ausführungen dagegen, dass das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht ausgesetzt hat. Darin hat sie Erfolg.
Das Landgericht meint, die Voraussetzungen des § 21 JGG seien nicht gegeben; denn es seien keine Umstände hervorgetreten, die erwarten ließen, dass der Angeklagte auch unter Aussetzung der Strafe in Zukunft einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde. Diese ungünstige Beurteilung wird auf zwei Erwägungen gegründet, einmal, er habe nach Aufdeckung der Tat sich in keiner Weise um die Wiedergutmachung des Schadens und um die Opfer, d. h. die Eigentümer der von ihm gestohlenen Mopeds, gekümmert, ferner, seine Lebensumstände hätten sich zwischen der Begehung der Straftaten und der Verurteilung nicht in günstigem Sinne verändert, seien vielmehr genauso geblieben, wie sie vorher waren.
Nach § 21 JGG hat der Jugendrichter bei seiner voranschauenden Beurteilung (Prognose) auch zu prüfen, ob die Lebensumstände des Jugendlichen sich seit Begehung der Tat günstig verändert haben oder ob eine günstige Veränderung im Zeitpunkt des Urteils unmittelbar bevorsteht. Dabei geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass die bisherigen Lebensumstände ungünstig waren, da sie dem Jugendlichen nämlich nicht die erforderliche Widerstandskraft gegenüber Versuchungen gaben. Solche ungünstigen Lebensumstände des Angeklagten sind im Urteil nicht dargetan. Das Gegenteil ist ihm zu entnehmen. Der Angeklagte wohnte zur Tatzeit und wohnt noch heute bei seinen Eltern. Nach der Schulentlassung Ostern 1958 wurde er von einer Stahlbaufirma als Anlernling eingestellt. Bei dieser Firma stand er ununterbrochen und auch noch zur Zeit des Urteils in Arbeit. Er wird auf seiner Arbeitsstelle gut beurteilt. Zwar wird im Urteil bemerkt, seine Eltern hätten nach wie vor nicht den nötigen Einfluss auf ihn, jedoch ist nicht dargetan, worauf dies beruht, ob die Mutter und der Stiefvater ungeeignet sind, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken oder ob sich der Angeklagte ihren Erziehungsversuchen widersetzt oder jedenfalls entzieht. Tatsächliche Feststellungen in dieser Hinsicht sind erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Gesichtspunkt der günstigen Veränderung der Lebensumstände rechtlich zutreffend erfasst hat. Wenn die Lebensumstände bereits zur Zeit der Tat günstig waren, scheidet dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung sinngemäß aus.
Zu § 23 StGB hat der Senat im Urteil BGHSt 5, 238 ausgesprochen, die Tatsache allein, dass der Angeklagte den Schaden nicht wiedergutgemacht habe, rechtfertige es noch nicht, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen; das ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Wiedergutmachung als Auflage zulasse; maßgebend sei vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalles darin, dass der Täter den Schaden nicht ersetzt, sich ein Charaktermangel zeige, der in Verbindung mit seinem Vorleben und seinem sonstigen Verhalten nach der Tat seine Rückkehr in geordnete Verhältnisse nicht erwarten lasse. Auch § 15 Abs. 1 JGG sieht unter den besonderen Pflichten, die der Richter nach § 23 JGG für die Dauer der Bewährungszeit dem Jugendlichen auferlegen kann, an erster Stelle die Pflicht vor, den Schaden wiedergutzumachen.
Nun ist im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte geständig gewesen sei. Ein Geständnis könne für sich allein nicht als ein innerer Gesinnungswandel angesehen werden, solange diesen Worten nicht Taten folgten; von dem Angeklagten hätte aber ohne weiteres verlangt werden können, dass er jedenfalls versuchte, den Schaden wiedergutzumachen. Aber das Gesetz will diese Folgerung nicht gezogen wissen; denn es gibt als Bewährungsauflage die Wiedergutmachung des Schadens vor. Von einem 15-jährigen Jugendlichen, der eine Anzahl Mopeddiebstähle verübt hat, wird nicht ohne weiteres erwartet werden können, dass er in den zwei Monaten zwischen Aufdeckung der Tat und deren Aburteilung aus eigenem Antrieb die Polizei um Angabe der Namen der geschädigten Eigentümer bittet und diese dann aufsucht und ihnen gegenüber sich zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet. Ein solches Verhalten setzt eine sittliche Reife voraus, die in diesem Alter in der Regel noch nicht vorhanden ist. Dazu kommt, dass die Entdeckung der Tat und deren Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft den Jugendlichen, der erstmals in ein Strafverfahren verwickelt ist, derart seelisch beeindrucken werden, dass er zu solchen Entschlüssen keine Kraft hat. Schließlich wird ein Jugendlicher dieses Alters vor der Frage der Wiedergutmachung ratlos stehen, wenn der Schaden verhältnismäßig groß und der Betrag, den er aus seinem Arbeitsverdienst zur Wiedergutmachung hergeben kann, sehr gering ist.
Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er die rechtlichen Voraussetzungen des § 21 JGG verkannt hat.
Nach allem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 20 ff. JGG an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Baldus | Busch | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Schalscha |