Revision teilweise erfolgreich: Einstellung einer Tat, Schuldspruch auf 16 Taten geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 585/96
- Datum
- 29.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahren, die örtlich und sachlich die Zuständigkeit verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke betreffen, können nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte verbunden werden; die Verbindung ist nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 4 Abs. 2 StPO herbeizuführen.
Ein von einem nichtzuständigen Gericht erlassener Verbindungsbeschluss ist rechtsunwirksam, kann jedoch vom zuständigen Revisionsgericht nachgeholt werden, um die endgültige Erledigung der Sache zu ermöglichen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein Verfahren vorläufig einstellen; diese Einstellung führt zum Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe.
Die Einstellung einer Einzeltat nach § 154 Abs. 2 StPO erfordert nicht zwingend eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen die ursprüngliche Gesamtstrafenbildung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 7. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/96 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███ 1970 in ████, derzeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren AG Köln 584 Ls 65/96 (StA Köln 184 Js 117/96) wird zu dem Verfahren Landgericht Limburg an der Lahn 1 Js 2103.6/96 verbunden.
2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II 17 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. August 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen verurteilt wird.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
1. Wegen der Tat vom 8. Februar 1996 (Fall II 17 der Urteilsgründe) war von der Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben worden, das die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Durch Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Juni 1996 wurde das Verfahren des Amtsgerichts Köln 584 Ls 65/96 zu dem bei dem Landgericht Limburg an der Lahn anhängigen Verfahren 1 Js 2103.6/96 verbunden. Dieser Verbindungsbeschluss war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes Gericht ist, da das Amtsgericht Köln und das Landgericht Limburg an der Lahn zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren kann der Senat nachholen, um die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung zuzuführen.
2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 8. Februar 1996 (Fall II 17 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar entfällt mit der Einstellung die für die Tat vom 8. Februar 1996 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann aber bestehen bleiben. Mit Rücksicht auf die Höhe der verbleibenden 16 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
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