Treffer
BGH Urteil

Revision: Wiederaufnahme nach §154 StPO ohne Antrag der Staatsanwaltschaft; Aufhebung des Gesamtstrafenentscheids

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/59
Datum
11.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel; die Revision ist nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs erfolgreich. Der BGH stellt klar, dass die Wiederaufnahme eines nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens keinen Antrag der Staatsanwaltschaft erfordert. Weiter verneint das Gericht einen Verfahrensfehler bei der in Folge eines Selbstmordversuchs bedingten Abwesenheit des Angeklagten. Wegen unterlassener Festsetzung einer Einzelstrafe wird der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens bedarf keines Antrags der Staatsanwaltschaft; das Gericht kann die Wiederaufnahme von Amts wegen anordnen.

2

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage geht die Verfügungsgewalt über das Verfahren auf das Gericht über; die Staatsanwaltschaft kann nach Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung die Klage nicht einseitig zurücknehmen (§ 156 StPO).

3

Ist die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen selbstverursachten Suizidversuch bedingt und liegt kein Anhalt für eine zurechenbare geistige Störung vor, kann das Gericht gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit weiterverhandeln.

4

Unterbleibt die Festsetzung einer Einzelstrafe, führt dies zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Einzelstrafe und zur Neubildung der Gesamtstrafe; das Verbot der Schlechterstellung hindert diese Nachholung nicht.

5

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe und der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist eine besondere Begründung erforderlich, wenn die schwerste Einzelstrafe ungewöhnlich hoch ist; die Gefährlichkeitsprognose muss die zu erwartende Gefährlichkeit nach Verbüßung unter Berücksichtigung des Wegfalls vorübergehender Einflussfaktoren prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 7. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Techniker Ludwig S., geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Leitsatz

Die Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 2 StPO vom Gericht vorläufig eingestellten Verfahrens erfordert keinen Antrag der Staatsanwaltschaft.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 7. November 1958 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung der Strafe im Fall 15 (an Stelle der Fallstelle ██████) und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen Rückfallbetruges in 13 Fällen, davon siebenmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend; sie führt nur hinsichtlich der Gesamtstrafe zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Während der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren am 22. Oktober 1958 zu Fall II Ziffer 9 des Eröffnungsbeschlusses auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, am 27. Oktober aber ohne einen solchen Antrag nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO wieder aufgenommen. Die Revision macht geltend, dass die Wiederaufnahme ohne Antrag der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. Die Frage ist im Schrifttum streitig; während Erbs (Erl. IV), Kohlhaas in Löwe-Rosenberg (20. Aufl. Erl. 11) und Schwarz (Erl. 2a) den Antrag für erforderlich halten, stehen Kleinknecht-Müller (Erl. 9c) und Eberhard Schmidt (NJW ███████) auf dem entgegengesetzten Standpunkt.

Der Senat schließt sich der letzten Ansicht an. Das Gesetz verlangt nach seinem Wortlaut keinen Antrag der Staatsanwaltschaft. Da in den Vorschriften der §§ 153 ff. StPO, die den Legalitätsgrundsatz einschränken, die Zuständigkeit und das Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Gericht sachlich genau bestimmt ist, ist das Schweigen des Gesetzes dahin auszulegen, dass das Gericht für die Wiederaufnahme auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht angewiesen sein soll. Dies entspricht auch der Regelung der Verfügungsgewalt über das Verfahren. Diese geht mit der Erhebung der öffentlichen Klage auf das Gericht über. Nach der Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft die Klage nicht mehr zurücknehmen (§ 156 StPO). Andererseits ist das Gericht zur Untersuchung und Entscheidung verpflichtet. Von diesem Zwang schafft § 154 Abs. 2 StPO eine Ausnahme. Da die Staatsanwaltschaft mit der öffentlichen Klage die Sache dem Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet hat, ist ihr Antrag entbehrlich, wenn das Gericht nunmehr das Verfahren vorerst nicht eröffnen oder nicht fortführen will. Dagegen darf es nicht vom Willen der Staatsanwaltschaft abhängen, ob das vorläufig eingestellte Verfahren wiederaufgenommen und damit das sachliche Recht verwirklicht wird.

Eines Antrages der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme bedurfte es demnach nicht. Dass der Angeklagte nicht nach § 33 StPO angehört worden sei, hat er nicht behauptet.

2. Nach dem Verhandlungstag vom 27. Oktober 1958 hat der Angeklagte einen Selbstmordversuch unternommen; er war deshalb bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 30. Oktober nicht verhandlungsfähig. Die Strafkammer hat gemäß § 231 Abs. 2 StPO an diesem Tage in Abwesenheit des Angeklagten weiterverhandelt. Die hiergegen gerichtete Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Durch seinen Selbstmordversuch hat der Angeklagte seine Abwesenheit selbst herbeigeführt (RG DR 1944, 386; BGHSt 2, 300, 305). Dafür, dass der geistig gesunde Angeklagte den Selbstmordversuch in einem Zustand geistiger Störung vorgenommen hat, ist kein Anhalt vorhanden. Die Feststellung, dass die Anwesenheit des Angeklagten an dem Verhandlungstag nicht erforderlich gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Angeklagte die Ablehnung von Beweisanträgen beanstandet, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da er keine Tatsachen angegeben hat, die die Ablehnung als fehlerhaft erscheinen lassen.

II. Sachrüge

Gegen die Heranziehung der in der sowjetisch besetzten Zone gegen den Angeklagten ergangenen Urteile zur Begründung der Voraussetzungen des Rückfalls und des § 20a StGB bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um Urteile deutscher Gerichte (BGHSt 5, 364; 7, 53, 55). Dass diese Urteile mit den in der Bundesrepublik geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind, dafür ist bei der Art der abgeurteilten Straftaten und der verhängten Strafen kein Anhalt gegeben. Eines Eingehens auf die Rechtsgültigkeit des Rechts- und Amtshilfegesetzes vom 2. Mai 1953, das die Vollstreckung von Urteilen sowjetischer Gerichte behandelt, bedarf es nicht.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Was den Strafausspruch betrifft, so hat die Strafkammer vergessen, eine Strafe für den tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betrug zum Nachteil Sch. (Fall 15) festzusetzen. Das nötigt dazu, den Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zwecks Festsetzung einer Einzelstrafe für diese Straftat zurückzuverweisen (BGHSt 4, 345). Das Verbot der Schlechterstellung hindert nur die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe, nicht aber die unterlassene Festsetzung einer Einzelstrafe.

Mit dem Gesamtstrafausspruch ist gleichzeitig die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Sicherungsverwahrung aufgehoben, weil Nebenstrafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung neben der Gesamtstrafe verhängt bzw. angeordnet werden (§ 76 StGB). Das Landgericht hat hierüber neu zu befinden.

Gegen die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe wird jedoch die Strafkammer die Höhe der Gesamtstrafe eingehender begründen müssen, als bisher geschehen ist. Im Regelfall werden zwar die für die Bemessung der Einzelstrafen angestellten Erwägungen gleichzeitig die Festsetzung der Gesamtstrafe hinreichend begründen. Eine besondere Begründung der Höhe der Gesamtstrafe ist aber geboten, wenn die verhängte schwerste Einzelstrafe über das sonst übliche Maß hinaus überschritten wird. Bei der für die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung erforderlichen, auf die Zeit nach der Strafverbüßung abstellenden Gefährlichkeitsprognose wird die Strafkammer auch dazu Stellung nehmen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt selbst dann noch gefährlich sein wird, wenn er, wie das Gericht bisher unterstellt hat, unter Erpressungsdruck gehandelt hat und dieser dann fortgefallen sein sollte.

Dr. Dotterweich
Die Bundesrichter
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