Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Rücktritt vom Versuch verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 585/89
- Datum
- 17.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) ist nur strafbefreiend, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; das Scheitern der Tat infolge objektiv unzureichenden Gewaltpotentials begründet keinen freiwilligen Rücktritt.
Bei der Prüfung der Freiwilligkeit sind konkrete Tatumstände wie fortgesetzte Gewaltanwendung, Einsatz von Verhütungsmitteln und Zufügung erheblicher Verletzungen zu berücksichtigen; sie sprechen gegen ein freiwilliges Abbrechen.
Ein irriges subjektives Glauben des Täters, die Tat sei bereits vollendet, führt nicht zum strafbefreienden Rücktritt, wenn die Gesamtfeststellungen dem nicht entsprechen oder andere Umstände gegen Freiwilligkeit sprechen.
Ist das Tatgericht aufgrund seiner zuverlässigen Feststellungen in der Lage, Varian-ten, die einen freiwilligen Rücktritt begründen könnten, auszuschließen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Mai 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 585/89
in der Strafsache gegen ██ Walter O., geboren am ██ 1928 in █████, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung vom 24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███ in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Soweit die Verfahrensrügen den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO genügen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Die Sachrüge gibt lediglich Anlass zur Erörterung der Frage, ob das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung in zwei Fällen rechtsfehlerfrei verneint hat.
Das ist der Fall.
In rechtsfehlerfreier Weise schließt die Strafkammer, die Einzelheiten des Tatgeschehens nicht mehr klären kann, Sachverhaltsvarianten aus, die für ein freiwilliges Abstandnehmen des Angeklagten von der Tatvollendung (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8 und 10) sprechen könnten, wie Scham, Reue oder Mitleid mit dem Tatopfer. Dabei weist das Landgericht zutreffend auf festgestellte Tatsachen hin, welche die Einstellung des Angeklagten deutlich machen, wie die Verwendung von Verhütungsmitteln, die mehrfache Misshandlung des Kindes und die Zufügung von erheblichen, stark blutenden Verletzungen im Scheidenbereich. Aus den Feststellungen des Tatgerichts ergibt sich die Folgerung, dass der Angeklagte die Tat nicht vollenden konnte, weil das von ihm in Erwägung gezogene und eingesetzte Gewaltpotential nicht ausreichte, den Widerstand des Tatopfers zu überwinden. Die vom Tatgericht angenommene
Alternative – der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, dass er „sein Ziel erreicht“, „die Tat vollendet“ habe –, kann außer Betracht bleiben. Sie stellt den Schuldspruch nicht in Frage.
| Maier | Niemöller | Detter | |||
| Herdegen | Gollwitzer |