Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert zu unerlaubtem Handeltreiben (BtMG), Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 585/81
Datum
06.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Streitpunkt war die richtige rechtliche Einordnung des Tatgeschehens (Einfuhr vs. Handeltreiben) und die Strafzumessung. Der BGH änderte den Schuldspruch in unerlaubtes Handeltreiben, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Einziehungsanordnung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubtes Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrechts umfasst jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Betätigung; Erwerb, Besitz und Einfuhr sind unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte.

2

Bei der Strafzumessung ist es rechtsfehlerhaft, Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Delikts erneut als eigenständige strafschärfende Umstände heranzuziehen (Verbot der Verdoppelung).

3

Die Revision ist geeignet, den Schuldspruch zu ändern, wenn das Tatgericht die rechtliche Qualifikation des Geschehens (z. B. Handeltreiben statt Einfuhr) fehlerhaft vorgenommen hat.

4

Eine wirksam begründete Anordnung der Einziehung kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs aufrechterhalten bleiben, soweit sie rechtlich und tatsäch lich geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 585/81

in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Dieter Werner Z. aus ███, geboren ███ 1956 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ verurteilt. Unter dem Verstoß versteht sie offenbar (UA S. 6) die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Insoweit kann ihr indessen nicht gefolgt werden. Der Angeklagte ist vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. September 1981 unter Hinweis auf BGHSt 25, 290, 293 zutreffend ausführt, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Betätigung, also auch der Ankauf von Betäubungsmitteln zum Zweck des Weiterverkaufs zu verstehen; Erwerb, Besitz und Einfuhr sind ebenso wie eine etwaige spätere Veräußerung nur rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens.

Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung entsprechend geändert.

2. Der Generalbundesanwalt führt des Weiteren aus: „Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Tatgericht innerhalb seiner Strafzumessungserwägungen dem Beschwerdeführer als ‚Geschäftemacher‘ ein ‚reines Gewinnstreben‘ vorwirft. Diese Erwägung ist gemäß § 46 Abs. 3 StGB deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht innerhalb der Strafzumessung ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes erneuert hat, das bereits Merkmal des Handeltreibens ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 – und vom 5. April 1979 – 2 StR 06/79 – sowie Beschluss vom 23. Juli 1979 – 3 StR 85/79 –). Ein deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht festgestellt.“

Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

3. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MeßnerMeyerTheune
MillerMaier