Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 585/80
- Datum
- 19.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Sachverhaltswürdigung mehrere mögliche Deutungen hinsichtlich der Zahl der Erwerbshandlungen, muss das Tatbild dahingehend erörtert werden, ob mehrere Taten oder eine einheitliche Handlung vorliegen.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Voraussetzungen für mehrere selbständige Taten nicht mehr tragfähig sind, kann es die Schuldsprüche in Tateinheit umbilden.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der Taten (z.B. Zusammenfall mehrerer Anklagefälle zu einer Tat) sind die Strafaussprüche insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Einziehungsanordnung bleibt grundsätzlich unberührt von der Änderung oder Aufhebung der Strafaussprüche, soweit sie gesondert begründet und angeordnet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Elektrotechniker Anastasios █████ aus █████, geboren am ███ 1950 in ██ (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maler Naum ██████ aus ████, geboren am ██ 1951 in ████ (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1980
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
Vom Landgericht sind bei jedem der beiden Angeklagten zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei angenommen worden. Es hat nicht die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe naheliegende Möglichkeit erörtert, dass die Angeklagten sowohl das Heroin, das sie am 14. Dezember 1979 an die Zeugen R. und C. veräußert haben, als auch dasjenige, das bei ihnen am 19. Dezember 1979 sichergestellt worden ist, in einem einzigen Akt erworben hatten. Nach der Überzeugung des Senats wird ihnen in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr nachzuweisen sein, dass sie die betreffenden Betäubungsmittel bei zwei verschiedenen Gelegenheiten gekauft haben. Er hat deshalb die Schuldsprüche, wie aus dem Tenor ersichtlich, geändert. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Schumacher | Meyer | Niemöller | |||
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