Fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens bei Milderung nach §21 StGB/§49 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 585/78
- Datum
- 06.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich beeinträchtigter Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann der Tatrichter von der Anwendung des Regelstrafrahmens der einschlägigen Strafnorm absehen und eine Milderung nach §49 StGB vornehmen.
Vor Anwendung von §49 StGB hat der Tatrichter zunächst zu bestimmen, welche Regelstrafe nach der einschlägigen Strafnorm (z.B. lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe) im Wegfalle einer Milderung angemessen wäre.
Aus der Bestimmung der anzuwendenden Regelstrafe ergibt sich der gemäß §49 Abs.1 StGB einzuhaltende Strafrahmen; Grenzen unterschiedlicher Regelstrafen dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
Lässt sich infolge einer fehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 585/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus Willi ████ aus ██, ██ ██, geboren am █ 1953 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juli 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Da die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich beeinträchtigt war (§ 21 StGB), hat die Strafkammer von der „Anwendung des Regelstrafrahmens des § 307 StGB“ abgesehen und „die Strafe dem in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB gezogenen Rahmen“ entnommen. Das ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Jedoch ist der von der Strafkammer dann angewandte „Rahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe“ unzutreffend:
Die Regelstrafe nach § 307 StGB ist entweder lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Bevor der Tatrichter diese Strafen nach § 49 StGB mildert, muss er entscheiden, welche Regelstrafe angemessen ist, ob also gegen den Täter, käme eine Strafmilderung nicht in Betracht, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden müsste. Erst dann kann der Strafrahmen nach § 49 StGB bestimmt werden. An die Stelle lebenslanger tritt dann Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB), an die Stelle mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe eine solche zwischen zwei Jahren und elf Jahren drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB). Nur einer dieser Strafrahmen steht zur Verfügung. Der Tatrichter kann dagegen nicht, wie die Strafkammer es getan hat, dem einen die Mindeststrafe, dem anderen die Höchststrafe entnehmen.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die Anwendung des unrichtigen Strafrahmens beschwert ist. Die Urteilsausführungen deuten darauf hin, dass die Strafkammer nicht von lebenslanger, sondern von zeitiger Freiheitsstrafe als Regelstrafe ausgehen wollte. Dann aber liegt die verhängte Strafe von acht Jahren nicht, wie die Strafkammer meint, „knapp unter der Mitte des im § 49 StGB gezogenen Rahmens“ (UA S. 17), sondern in dessen oberem Drittel.
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